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Schlagwort: Sharehosting

  • BGH YouTube II und uploaded: Plattformen haften als Täter statt als Störer

    BGH YouTube II und uploaded: Plattformen haften als Täter statt als Störer

    Ein Jahr nach dem Grundsatzurteil des EuGH (C-682/18 und C-683/18) hat der Bundesgerichtshof am 2. Juni 2022 die zugrunde liegenden Verfahren entschieden: das YouTube-Verfahren (I ZR 140/15) und sechs Verfahren gegen den Sharehoster „uploaded“ (I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18). Die Entscheidungen markieren einen Paradigmenwechsel in der deutschen Plattformhaftung.

    Sachverhalt

    Im YouTube-Verfahren wandte sich der Musikproduzent Frank Peterson gegen das Hochladen von Aufnahmen der Sängerin Sarah Brightman durch Nutzer. In den uploaded-Verfahren gingen Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften gegen die Cyando AG vor, über deren Dienst geschützte Werke zum Download bereitstanden. Der BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

    Die Entscheidungen

    Von der Störerhaftung zur Täterhaftung

    Bislang hatte der BGH Plattformbetreiber in solchen Konstellationen regelmäßig nur als Störer behandelt – mit der Folge, dass sie nur auf Unterlassung nach Hinweis, nicht aber auf Schadensersatz hafteten. Diese Linie gibt der BGH für Video- und Sharehosting-Plattformen auf. Weil das Recht der öffentlichen Wiedergabe unionsrechtlich voll harmonisiert ist, gelten die vom EuGH entwickelten Kriterien: Ein Betreiber nimmt selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er

    • nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht unverzüglich löscht oder sperrt,
    • trotz Kenntnis von verbreiteten Rechtsverletzungen keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, oder
    • ein Geschäftsmodell betreibt, das Nutzer wissentlich zu Rechtsverletzungen anhält.

    Rein reaktive Werkzeuge, die Rechteinhabern nur das Auffinden und Melden von Verletzungen erleichtern, genügen nach dem BGH nicht als „geeignete technische Maßnahmen“.

    Ergebnis: Zurückverweisung

    Im YouTube-Verfahren waren beide Revisionen teilweise erfolgreich; die Sache geht hinsichtlich Unterlassung und Schadensersatzfeststellung an das Oberlandesgericht zurück, das Feststellungen zu den technischen Maßnahmen nachholen muss. In den uploaded-Verfahren hatten die Revisionen der Kläger Erfolg; auch hier müssen die Berufungsgerichte nachermitteln. Im Verfahren I ZR 135/18 sah der BGH bereits eine Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden nach einem Hinweis. Zudem müssen die Gerichte für die Zeit ab dem 1. August 2021 prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem neuen UrhDaG erfüllt sind.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Rechteinhaber ist die Abkehr von der Störerhaftung ein erheblicher Gewinn: Haftet die Plattform als Täterin, kommen auch Schadensersatz- und Auskunftsansprüche in Betracht. Für Plattformbetreiber steigt das Risiko, wenn Meldeprozesse träge sind oder technische Maßnahmen fehlen. Die Störerhaftung ist damit nicht vollständig verschwunden – in Konstellationen, die von den entschiedenen Fällen abweichen, kann sie weiterhin eine Rolle spielen.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Verletzungen dokumentiert melden, Reaktionszeiten festhalten und neben Unterlassung auch Schadensersatz prüfen.
    • Plattformen: Proaktive Erkennungsmaßnahmen einführen; reine Meldeformulare reichen nicht.
    • Altfälle und Neufälle getrennt prüfen: bis 31. Juli 2021 EuGH/BGH-Kriterien, ab 1. August 2021 zusätzlich UrhDaG.

    Mehr zur Rechtsdurchsetzung unter Urheberrechtsverletzung und Abmahnung.


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  • EuGH YouTube/Cyando: Wann haften Plattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    EuGH YouTube/Cyando: Wann haften Plattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    Mit Urteil vom 22. Juni 2021 (verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18) hat der Gerichtshof der Europäischen Union grundlegend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Video- und Sharehosting-Plattformen selbst eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe vornehmen. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Umsetzung der DSM-Richtlinie, bleibt aber für Altfälle und für Dienste außerhalb des UrhDaG hochrelevant.

    Sachverhalt

    Beide Verfahren hatte der Bundesgerichtshof vorgelegt. Im ersten Fall ging der Musikproduzent Frank Peterson gegen YouTube und Google vor, weil Nutzer im Jahr 2008 Aufnahmen eines Albums und von Konzerten der Sängerin Sarah Brightman ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Im zweiten Fall verklagte der Wissenschaftsverlag Elsevier die Cyando AG, Betreiberin des Sharehosting-Dienstes „Uploaded“, wegen medizinischer Fachwerke, die 2013 über den Dienst abrufbar waren.

    Die Entscheidung

    Der EuGH stellt zunächst klar: Das bloße Bereitstellen einer Plattform, auf der Nutzer Inhalte hochladen, ist für sich genommen noch keine öffentliche Wiedergabe durch den Betreiber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie. Der Betreiber nimmt eine solche Handlung aber dann selbst vor, wenn er über die Bereitstellung hinaus dazu beiträgt, der Öffentlichkeit Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten zu verschaffen. Das Gericht nennt dazu typische Konstellationen:

    • Der Betreiber hat konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Inhalt und löscht ihn nicht unverzüglich oder sperrt den Zugang nicht.
    • Er weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform allgemein rechtswidrige Inhalte geteilt werden, ergreift aber nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können.
    • Er wirkt an der Auswahl rechtswidriger Inhalte mit, stellt Werkzeuge speziell für das illegale Teilen bereit oder fördert solches Teilen wissentlich.
    • Sein Geschäftsmodell verleitet Nutzer dazu, geschützte Inhalte rechtswidrig zu teilen.

    Zum Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie (Hosting-Provider) führt der EuGH aus, dass sich Betreiber darauf berufen können, solange sie keine aktive Rolle spielen, die ihnen Kenntnis oder Kontrolle über die Inhalte verschafft. Ausgeschlossen ist das Privileg erst bei Kenntnis konkreter rechtswidriger Uploads. Zudem dürfen nationale Gerichte gerichtliche Anordnungen gegen den Betreiber grundsätzlich davon abhängig machen, dass er zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

    Einordnung: Altes Recht, neues Recht

    Ausdrücklich nicht beurteilt hat der EuGH Art. 17 der DSM-Richtlinie, den Deutschland mit dem UrhDaG seit dem 1. August 2021 umsetzt. Für Diensteanbieter im Sinne des UrhDaG gilt künftig ein eigenes, strengeres Haftungsregime. Das Urteil bleibt dennoch wichtig: für laufende Verfahren zu Altfällen, für Sharehoster und andere Dienste, die nicht unter das UrhDaG fallen, und als Maßstab dafür, was als „aktive Rolle“ eines Hosting-Dienstes gilt. Der BGH muss die vorgelegten Verfahren nun auf dieser Grundlage zu Ende führen.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Rechteinhaber – Labels, Verlage, Filmproduzenten, Fotografen – ist die Botschaft zweischneidig: Eine pauschale Täterhaftung von Plattformen gibt es nach altem Recht nicht. Wer aber konkret und nachweisbar auf Rechtsverletzungen hinweist, schafft die Kenntnis, die den Betreiber zum Handeln zwingt. Bleibt er untätig, kommt eine eigene Haftung in Betracht. Für Plattformbetreiber wird die Qualität des Notice-and-Takedown-Prozesses und der technischen Schutzmaßnahmen zum zentralen Haftungsfaktor.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Hinweise auf Rechtsverletzungen so konkret wie möglich fassen (URL, Werk, Rechtekette) und Fristen dokumentieren.
    • Plattformen sollten Meldungen unverzüglich bearbeiten und interne Reaktionszeiten nachweisbar festhalten.
    • Geschäftsmodelle, die Anreize für das Teilen fremder Inhalte setzen (z. B. Vergütung nach Downloads), sind rechtlich besonders kritisch zu prüfen.
    • Seit 1. August 2021 zusätzlich prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt.

    Mehr zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung lesen Sie unter Öffentliche Zugänglichmachung, zum Vorgehen gegen Verletzungen unter Urheberrechtsverletzung.


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