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Künstlerexklusivvertrag – Muster und Checkliste

Der Künstlerexklusivvertrag (Recording Agreement, Artist Deal) bindet einen Musiker oder eine Band für Ton- und Bildtonaufnahmen exklusiv an ein Label oder eine Produktionsfirma. Er ist wirtschaftlich der wichtigste Vertrag einer Musikkarriere – und juristisch einer der komplexesten. Als Anwalt für Urheberrecht und Musikrecht verhandeln wir solche Verträge für Künstler und für Labels.

Einsatzbereich

Das alte Muster unserer Website war ein umfangreicher Produzentenvertrag: Die „Firma“ ließ Aufnahmen mit dem Künstler herstellen und wertete sie über ein Major-Label als Lizenznehmer aus. Er enthielt die typischen Elemente: feste Vertragsperiode mit einem Album, Optionsalben, persönliche Exklusivität und Titelexklusivität, umfassende Rechteübertragung an Leistungsschutzrechten (§§ 73 ff. UrhG), Regeln zu Artwork, Promotion und Internetauftritten, Abrechnung, Vorauszahlung, Bildtonaufnahmen und Merchandising. Heute dominieren daneben Bandübernahmeverträge (Künstler liefert fertige Masters), Vertriebsdeals (Distribution) und 360-Grad-Modelle, bei denen das Label auch an Live, Merchandising und Endorsements beteiligt ist.

Kommentierte Checkliste

RegelungspunktKommentar
RechteeinräumungAusschließliche Rechte an Darbietungen (§ 79 UrhG) und ggf. Tonträgerherstellerrechten (§ 85 UrhG), wenn der Künstler selbst produziert. Werkrechte (Komposition/Text) gehören in einen gesonderten Verlagsvertrag.
NutzungsartenPhysisch, Download, Streaming, Sync-Lizenzen, Sampling, Remixe, Compilations, Werbung, Social-Media-Inhalte („Sonstige Digitale Inhalte“).
ExklusivitätPersönliche Exklusivität (Laufzeit) und Titelexklusivität (Re-Record-Sperre, oft 5–7 Jahre nach Ende). Ausnahmen für Gastauftritte (Features), Producer-Tätigkeit, Session-Arbeit sauber definieren.
TerritoriumHeute meist weltweit; bei kleineren Labels ggf. auf GSA/Europa begrenzen und den Rest separat lizenzieren.
Dauer/OptionenFeste Periode plus Optionen des Labels; Mindestveröffentlichungspflicht. Auswertungsdauer der Masters (oft Schutzfrist) vs. Lizenzrückfall nach X Jahren verhandeln.
Vergütung/BeteiligungLizenzsatz auf Händlerabgabepreis bzw. Nettoerlöse; Streaming-Abrechnung; Vorschuss (Advance) als verrechenbare, nicht rückzahlbare Vorauszahlung.
AbrechnungHalbjährlich, mit Prüfungsrecht; Abzüge (Verpackung, Freiexemplare, Reserves) begrenzen; Cross-Collateralisation nur zwischen Alben dieses Vertrags.
NamensnennungKünstlername auf allen Produkten und Metadaten (ISRC, Credits); Recht des Labels am Namen nur für Vertragsprodukte und Laufzeit.
Gewährleistung/FreistellungKeine Kollision mit bestehenden Bindungen; Samples geklärt; Persönlichkeitsrechte Dritter.
Merch/Live/360Beteiligung am Merchandising und Live-Geschäft nur gegen echte Gegenleistung (Investition, Tour Support).
KündigungRückfall bei Nichtveröffentlichung; Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG), seit 2021 erleichtert und für ausübende Künstler zusätzlich durch § 79 Abs. 3 UrhG flankiert; außerordentliche Kündigung.
Rechtswahl/Gerichtsstand/SchiedsklauselDeutsches Recht; bei internationalen Labels häufig englisches oder US-Recht – § 32b UrhG schützt deutsche Künstler dennoch bei der Vergütung.

Typische Fehler

  • Optionen ohne Gegenleistung: Das Label kann den Künstler über Jahre binden, ohne verpflichtet zu sein, Aufnahmen herzustellen. Sehr lange Bindungen ohne angemessenen Ausgleich können sittenwidrig sein.
  • Streaming-Abrechnung nach Tonträger-Logik: Abzüge für Verpackung, Bruch oder „neue Medien“ passen nicht auf Streaming und müssen gestrichen werden.
  • Vorausabtretung künftiger Rechte: Klauseln, nach denen alle künftigen Aufnahmen „bereits jetzt“ übertragen werden, sind auf Wirksamkeit und Angemessenheit zu prüfen (§ 40 UrhG für künftige Werke).
  • Verlags- und Tonträgerrechte vermischt: Der Label-Vertrag „nimmt“ die Verlagsrechte gleich mit – ohne gesonderte Vergütung.

Bezug zu § 31 ff. UrhG

Über § 79 Abs. 2a UrhG gelten für ausübende Künstler die §§ 31 ff. UrhG, insbesondere angemessene Vergütung (§ 32), Bestseller-Nachvergütung (§ 32a), Auskunft (§§ 32d, 32e) und Rückruf (§ 41). Hinzu kommen die besonderen Regeln für Tonträger nach Ablauf von 50 Jahren (§ 79 Abs. 3 UrhG) und die Direktvergütungsansprüche gegen Upload-Plattformen nach dem UrhDaG (§ 4 Abs. 3 UrhDaG), die über Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Mehr unter Musikrecht und Produktionsvertrag.

Kernklauseln (überarbeitet)

Hinweis: Die folgenden Kernklauseln geben das frühere Muster in gekürzter, überarbeiteter Form wieder. Sie sind nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzen keine individuelle anwaltliche Prüfung. Den vollständigen Vertrag erstellen wir auf Anfrage passend zu Ihrem Deal.

Exklusiver Künstlervertrag zwischen [Name/Künstlername] („Künstler“) und [Label/Produktionsfirma] („Firma“)

§ 1 Gegenstand. Gegenstand ist die exklusive Herstellung von Ton- und Bildtonaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers sowie begleitender digitaler Inhalte („Vertragsprodukte“) während der Vertragsdauer und deren Auswertung durch die Firma. In der festen Vertragsperiode stellt sich der Künstler für ein Album mit mindestens [12] neuen Titeln nebst Singles, B-Seiten und Remixes zur Verfügung. Die Firma verpflichtet sich, das Album innerhalb von […] Monaten nach Abnahme mindestens digital in [Gebiet] zu veröffentlichen.

§ 2 Rechte. (1) Der Künstler räumt der Firma das ausschließliche, übertragbare Recht ein, seine Darbietungen während der Vertragsdauer aufzunehmen und die Vertragsprodukte im Vertragsgebiet [weltweit] für die Auswertungsdauer [Schutzdauer/… Jahre] in allen in Anlage 1 genannten Nutzungsarten zu verwerten. (2) Erfasst sind die Rechte nach §§ 77, 78 UrhG; Rechte, die der Künstler einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt hat, und gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt. (3) Die Firma darf Name, Bildnis und Biografie des Künstlers zur Bewerbung der Vertragsprodukte nutzen; Werbung für Drittprodukte bedarf der Zustimmung des Künstlers.

§ 3 Exklusivität. (1) Während der Vertragsdauer wirkt der Künstler nicht an Aufnahmen für Dritte mit. Ausgenommen sind Gastauftritte auf Aufnahmen Dritter mit Zustimmung der Firma, die nicht unbillig verweigert wird, sowie Tätigkeiten als Produzent und nicht namentlich hervorgehobener Studiomusiker. (2) Titel, die er für die Firma aufgenommen hat, nimmt der Künstler für […] Jahre nach Vertragsende nicht für Dritte neu auf.

§ 4 Produktion. Titelauswahl, Produzent, Studio und Termine werden einvernehmlich festgelegt; bei fehlender Einigung entscheidet [die Firma nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der künstlerischen Vorstellungen des Künstlers]. Die Firma trägt die Produktionskosten im Rahmen des vereinbarten Budgets. Die Masterbänder stehen im Eigentum der Firma.

§ 5 Beteiligung. Der Künstler erhält […] % der Nettoerlöse der Firma aus der Auswertung der Vertragsprodukte (Definition in Anlage 2), für Lizenzvergaben an Dritte […] % der Lizenzerlöse. Abzüge, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Vorschuss. Die Firma zahlt einen Vorschuss von […] EUR, fällig zu […]. Er ist mit künftigen Beteiligungen aus diesem Vertrag verrechenbar, aber nicht rückzahlbar.

§ 7 Abrechnung. Die Firma rechnet halbjährlich zum 30.06. und 31.12. ab und zahlt binnen [60] Tagen. Der Künstler kann die Unterlagen einmal jährlich durch einen Berufsgeheimnisträger prüfen lassen.

§ 8 Laufzeit und Optionen. Die feste Vertragsperiode endet […] Monate nach Veröffentlichung des Albums. Die Firma kann den Vertrag [ein-/zweimal] um je eine Periode mit einem weiteren Album verlängern; die Option ist schriftlich bis […] auszuüben. Für jedes Optionsalbum erhöhen sich Vorschuss und Beteiligung um […].

§ 9 Bildtonaufnahmen, Merchandising. Musikvideos und Live-Mitschnitte werden einvernehmlich produziert. [Option: Am Merchandising mit Bezug auf die Vertragsprodukte ist die Firma mit … % der Nettoerlöse beteiligt.]

§ 10 Rückfall, Schlussbestimmungen. Veröffentlicht die Firma ein abgenommenes Album nicht fristgerecht, kann der Künstler nach Nachfristsetzung die Rechte daran zurückrufen. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Ort]. Änderungen bedürfen der Schriftform.


Label-Deal prüfen lassen: Bevor Sie einen Künstlerexklusiv-, Bandübernahme- oder 360-Grad-Vertrag unterschreiben, sollten Laufzeit, Optionen und Abrechnung geprüft werden – auch bei englischsprachigen Recording Agreements. Mehr auf musikrechtler.de. Telefon 0511.35 73 56-0.