Das Ausstellungsrecht gibt bildenden Künstlern und Fotografen die Kontrolle darüber, ob und wann ihre noch unveröffentlichten Werke erstmals öffentlich gezeigt werden. Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht beraten wir Künstler, Galerien, Museen, Sammler und Kultureinrichtungen rund um Ausstellungen, Leihgaben und die Rechte am ausgestellten Werk.

Gesetzliche Grundlage: § 18 UrhG
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. Es ist das einzige körperliche Verwertungsrecht, das ausdrücklich auf bestimmte Werkarten beschränkt ist, und eng mit dem Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) verknüpft.
Erfasste Werke
- Werke der bildenden Kunst: Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen, Grafiken, Installationen
- Werke der angewandten Kunst und des Designs sowie Entwürfe
- Werke der Baukunst in Form von Entwürfen, Modellen und Plänen
- Lichtbildwerke (künstlerische Fotografie)
Für Literatur, Musik und Film gilt das Ausstellungsrecht nicht; dort greifen insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG).
Öffentliche Zurschaustellung
Ausgestellt wird ein Werk, wenn es einer Mehrzahl von Personen, die nicht persönlich verbunden sind (§ 15 Abs. 3 UrhG), zum unmittelbaren Betrachten zugänglich gemacht wird – in Museen, Galerien, Messen, Wettbewerben, Foyers oder Schaufenstern. Die Präsentation über das Internet ist rechtlich keine Ausstellung im Sinne des § 18 UrhG, sondern eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), die auch nach einer Veröffentlichung zustimmungspflichtig bleibt. Wer eine „Virtual Exhibition“ plant, braucht daher eine gesonderte Online-Lizenz.
Das Recht erlischt mit der Veröffentlichung
Ist das Werk mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden, kann der Urheber eine weitere Ausstellung grundsätzlich nicht mehr verbieten. Ein Sammler, der ein bereits ausgestelltes Gemälde erwirbt, darf es also zeigen. Darüber hinaus erlaubt § 44 Abs. 2 UrhG dem Eigentümer des Originals, auch ein noch nicht veröffentlichtes Werk auszustellen – es sei denn, der Urheber hat dies bei der Veräußerung ausdrücklich ausgeschlossen. Künstler, die die Erstpräsentation selbst steuern wollen, sollten deshalb einen solchen Vorbehalt in den Kaufvertrag aufnehmen.
Was dem Urheber bleibt
- Namensnennung (§ 13 UrhG): Bei jeder Ausstellung ist der Urheber in angemessener Weise zu nennen.
- Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG): Der Urheber kann sich gegen eine Präsentation wehren, die das Werk in einen herabwürdigenden Kontext stellt oder seine Gestalt verändert – etwa durch Beschnitt, falsche Hängung oder Kombination mit politischen Botschaften.
- Vervielfältigung: Kataloge, Plakate, Postkarten und Merchandising zur Ausstellung bedürfen einer eigenen Lizenz; § 58 UrhG erlaubt nur Werbung für die Ausstellung und bestimmte Verzeichnisse.
- Zugangsrecht (§ 25 UrhG): Der Urheber kann unter Umständen Zugang zum Original verlangen, etwa für Fotografien seines Werkes.
- Folgerecht (§ 26 UrhG): Beteiligung am Erlös, wenn das Original über den Kunsthandel weiterverkauft wird.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ausstellungsvergütung für bereits veröffentlichte Werke gibt es in Deutschland bislang nicht. Viele Künstler vereinbaren deshalb Ausstellungshonorare vertraglich – einige öffentliche Träger zahlen solche Honorare auf Grundlage eigener Richtlinien.
Verträge rund um Ausstellungen
| Vertrag | Wichtige Regelungen |
|---|---|
| Ausstellungsvertrag Künstler – Galerie/Museum | Zeitraum, Präsentation, Honorar, Versicherung, Transport, Katalogrechte |
| Leihvertrag (Leihgeber – Museum) | Versicherung „von Nagel zu Nagel“, Konservatorische Auflagen, Abbildungsrechte |
| Kommissions- und Galerievertrag | Provision, Exklusivität, Verkaufspreise, Ausstellungspflichten |
| Kaufvertrag über Originale | Ausstellungsvorbehalt nach § 44 Abs. 2 UrhG, Zugang, Leihgaben für Retrospektiven |
Ein Muster finden Sie unter Ausstellungsvertrag. Weitere Informationen für den Kunstmarkt bieten unsere Branchenseiten Kunst und Galerien und Museen und Kultureinrichtungen.
Typische Konflikte
- Ein Atelierrest oder Entwurf wird ohne Zustimmung erstmals gezeigt – Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG.
- Ein Werk wird ohne Namensnennung oder mit falscher Zuschreibung präsentiert.
- Ein Unternehmen nutzt Kunst in seinen Räumen als Kulisse für Werbung oder Social Media – ohne Lizenz für Vervielfältigung und Online-Nutzung.
- Die Ausstellung stellt das Werk in einen Kontext, den der Künstler ablehnt.
Beratung zum Ausstellungsrecht
Wir prüfen und gestalten Ausstellungs-, Leih- und Galerieverträge und setzen Rechte von Künstlern und Fotografen durch – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Telefon: 0511.35 73 56-0.