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  • BGH YouTube II und uploaded: Plattformen haften als Täter statt als Störer

    BGH YouTube II und uploaded: Plattformen haften als Täter statt als Störer

    Ein Jahr nach dem Grundsatzurteil des EuGH (C-682/18 und C-683/18) hat der Bundesgerichtshof am 2. Juni 2022 die zugrunde liegenden Verfahren entschieden: das YouTube-Verfahren (I ZR 140/15) und sechs Verfahren gegen den Sharehoster „uploaded“ (I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18). Die Entscheidungen markieren einen Paradigmenwechsel in der deutschen Plattformhaftung.

    Sachverhalt

    Im YouTube-Verfahren wandte sich der Musikproduzent Frank Peterson gegen das Hochladen von Aufnahmen der Sängerin Sarah Brightman durch Nutzer. In den uploaded-Verfahren gingen Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften gegen die Cyando AG vor, über deren Dienst geschützte Werke zum Download bereitstanden. Der BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

    Die Entscheidungen

    Von der Störerhaftung zur Täterhaftung

    Bislang hatte der BGH Plattformbetreiber in solchen Konstellationen regelmäßig nur als Störer behandelt – mit der Folge, dass sie nur auf Unterlassung nach Hinweis, nicht aber auf Schadensersatz hafteten. Diese Linie gibt der BGH für Video- und Sharehosting-Plattformen auf. Weil das Recht der öffentlichen Wiedergabe unionsrechtlich voll harmonisiert ist, gelten die vom EuGH entwickelten Kriterien: Ein Betreiber nimmt selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er

    • nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht unverzüglich löscht oder sperrt,
    • trotz Kenntnis von verbreiteten Rechtsverletzungen keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, oder
    • ein Geschäftsmodell betreibt, das Nutzer wissentlich zu Rechtsverletzungen anhält.

    Rein reaktive Werkzeuge, die Rechteinhabern nur das Auffinden und Melden von Verletzungen erleichtern, genügen nach dem BGH nicht als „geeignete technische Maßnahmen“.

    Ergebnis: Zurückverweisung

    Im YouTube-Verfahren waren beide Revisionen teilweise erfolgreich; die Sache geht hinsichtlich Unterlassung und Schadensersatzfeststellung an das Oberlandesgericht zurück, das Feststellungen zu den technischen Maßnahmen nachholen muss. In den uploaded-Verfahren hatten die Revisionen der Kläger Erfolg; auch hier müssen die Berufungsgerichte nachermitteln. Im Verfahren I ZR 135/18 sah der BGH bereits eine Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden nach einem Hinweis. Zudem müssen die Gerichte für die Zeit ab dem 1. August 2021 prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem neuen UrhDaG erfüllt sind.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Rechteinhaber ist die Abkehr von der Störerhaftung ein erheblicher Gewinn: Haftet die Plattform als Täterin, kommen auch Schadensersatz- und Auskunftsansprüche in Betracht. Für Plattformbetreiber steigt das Risiko, wenn Meldeprozesse träge sind oder technische Maßnahmen fehlen. Die Störerhaftung ist damit nicht vollständig verschwunden – in Konstellationen, die von den entschiedenen Fällen abweichen, kann sie weiterhin eine Rolle spielen.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Verletzungen dokumentiert melden, Reaktionszeiten festhalten und neben Unterlassung auch Schadensersatz prüfen.
    • Plattformen: Proaktive Erkennungsmaßnahmen einführen; reine Meldeformulare reichen nicht.
    • Altfälle und Neufälle getrennt prüfen: bis 31. Juli 2021 EuGH/BGH-Kriterien, ab 1. August 2021 zusätzlich UrhDaG.

    Mehr zur Rechtsdurchsetzung unter Urheberrechtsverletzung und Abmahnung.


    Sie möchten gegen eine Plattform vorgehen oder Ihr Haftungsrisiko als Anbieter prüfen lassen? Wir beraten bundesweit, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    Mit Urteil vom 26. April 2022 (C-401/19, Republik Polen ./. Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Die umstrittene Regelung zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bleibt damit bestehen. Zugleich formuliert der EuGH Leitplanken, die für die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten – auch für das deutsche UrhDaG – maßgeblich sind.

    Sachverhalt

    Art. 17 DSM-RL macht Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die von Nutzern hochgeladenen Werke grundsätzlich selbst verantwortlich. Um sich zu entlasten, müssen sie sich um Lizenzen bemühen und nach Kräften sicherstellen, dass gemeldete Werke nicht verfügbar sind. Polen sah darin eine faktische Pflicht zum Einsatz automatischer Filter (Uploadfilter) und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der EU-Grundrechtecharta. Hilfsweise beantragte Polen die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen.

    Die Entscheidung

    Der EuGH bestätigt zunächst den Ausgangspunkt Polens: Die Haftungsregelung verpflichtet Plattformen de facto zu einer vorherigen Kontrolle der Inhalte, wofür je nach Größe und Publikum automatisierte Erkennungswerkzeuge erforderlich sein können. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ein. Diese Einschränkung ist aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber hinreichende Schutzmechanismen vorgesehen hat:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden und dadurch auch legale Inhalte sperren, sind mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.
    • Nutzungen im Rahmen von Schranken – insbesondere Zitat, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie und Pastiche – müssen möglich bleiben.
    • Plattformen sind nur zur Sperrung verpflichtet, wenn Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen geliefert haben; eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
    • Nutzer müssen über ein wirksames Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren verfügen.

    Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten. Sie müssen bei der Umsetzung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten herstellen – dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber, der Meinungsfreiheit der Nutzer und der unternehmerischen Freiheit der Plattformen.

    Bedeutung für Deutschland und die Branchen

    Das deutsche UrhDaG, seit 1. August 2021 in Kraft, geht mit seinen Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen, zum Pre-Flagging und zum Beschwerdeverfahren bereits in die Richtung, die der EuGH vorgibt. Das Urteil stärkt damit das deutsche Umsetzungsmodell. Für Rechteinhaber aus Musik, Film und Verlagswesen bleibt Art. 17 ein wirksames Instrument, um Lizenzverhandlungen mit Plattformen zu führen und unlizenzierte Uploads sperren zu lassen. Für Plattformen bedeutet das Urteil Rechtssicherheit, aber auch eine Pflicht zur Feinjustierung: Overblocking ist nicht nur ein Imageproblem, sondern ein Rechtsproblem. Nutzer und Creator erhalten eine grundrechtlich abgesicherte Position für Zitate, Parodien und Remixes.

    International ist das Urteil auch ein Signal über die EU hinaus: Der europäische Ansatz unterscheidet sich deutlich vom US-amerikanischen Notice-and-Takedown-Modell des DMCA (Digital Millennium Copyright Act).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Sperrinformationen präzise und vollständig liefern; nur so entsteht eine Sperrpflicht.
    • Plattformen: Filterlogik regelmäßig auf Overblocking prüfen, Beschwerdeprozesse dokumentieren, Schrankennutzungen ermöglichen.
    • Creator: Zulässige Nutzungen kennzeichnen und gesperrte Inhalte über das Beschwerdeverfahren angreifen.

    Hintergründe zu gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie unter Schranken des Urheberschutzes; Beratung für Plattformen und Creator unter Influencer und Social Media.


    Gesperrter Upload, fehlende Lizenz oder Compliance-Fragen zum UrhDaG? Wir unterstützen Rechteinhaber, Plattformen und Creator – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH Porsche 911: Fairnessausgleich nur bei wiedererkennbaren Werkzügen

    BGH Porsche 911: Fairnessausgleich nur bei wiedererkennbaren Werkzügen

    Der Bundesgerichtshof hat am 7. April 2022 (I ZR 222/20) über einen der bekanntesten Vergütungsstreite der Designgeschichte entschieden: Die Tochter und Erbin des früheren Leiters der Karosseriekonstruktion bei Porsche verlangte eine weitere Beteiligung am Erfolg des Porsche 911. Die Entscheidung klärt, wann der sogenannte Fairnessausgleich nach § 32a UrhG bei Weiterentwicklungen eines Werks greift.

    Sachverhalt

    Die Klägerin machte geltend, ihr Vater sei maßgeblich an der Gestaltung des Porsche 356 (ab 1950) und des ursprünglichen Porsche 911 (ab 1963) beteiligt gewesen. Die seit 2011 produzierte Baureihe 991 übernehme wesentliche Gestaltungsmerkmale dieser Fahrzeuge. Da Porsche mit dem 991 außerordentliche Erträge erziele, stehe ihr eine weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG zu. Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab.

    Die Entscheidung

    Der BGH bestätigt im Ausgangspunkt die Systematik des § 32a UrhG: Hat ein Urheber Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den späteren Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung stehen, kann er eine Vertragsänderung und damit eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Voraussetzung ist aber stets, dass das Werk des Urhebers tatsächlich genutzt wird.

    Bezogen auf den Porsche 356 verneint der BGH eine Nutzung: Die Elemente, die den Urheberrechtsschutz des 356 begründen, seien in der Gestaltung des späteren 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Damit fehlt es schon an einem Eingriff in Verwertungsrechte. Anders beim ursprünglichen 911: Hier hatte das OLG die Urheberschaft des Vaters für nicht bewiesen gehalten, dabei aber ein Beweisangebot – eine Zeugenaussage über Äußerungen des Vaters zu seinem Entwurf – übergangen. Deshalb hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an das OLG Stuttgart zurück.

    Zusammenhang mit der Reform 2021

    Die Vorinstanz hatte die Baureihe 991 noch als freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG a. F. eingeordnet. Diese Vorschrift ist seit der Urheberrechtsreform 2021 aufgehoben. Nach dem neuen § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt keine Bearbeitung vor, wenn das neue Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Die Wertung des BGH – entscheidend ist, ob die schutzbegründenden Züge noch erkennbar sind – fügt sich in dieses neue System ein.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Designer, Ingenieure und angestellte Kreative zeigt das Urteil: Der Fairnessausgleich ist ein scharfes Schwert, aber nur, wenn die eigene schöpferische Leistung im erfolgreichen Produkt noch sichtbar ist und die Urheberschaft belegt werden kann. Gerade bei langlebigen Produktlinien in der Automobil-, Möbel- oder Konsumgüterbranche verwässert sich der Schutz über Generationen. Für Unternehmen heißt das umgekehrt: Bestseller-Ansprüche aus Jahrzehnte alten Entwürfen sind nicht ausgeschlossen, solange die Gestaltungsmerkmale fortwirken.

    Handlungsempfehlungen

    • Kreative sollten Entwürfe, Skizzen und Beteiligungen frühzeitig dokumentieren, etwa durch Hinterlegung (z. B. über kreativtresor.de).
    • Erben sollten Nachlässe auf Belege zur Urheberschaft sichten; Zeugen früh benennen.
    • Unternehmen sollten bei Weiterentwicklungen prüfen, welche Gestaltungselemente fortgeführt werden, und Auskunftsansprüche nach §§ 32d, 32e UrhG im Blick behalten.

    Mehr zum Thema auf unserer Seite Vergütungsrecht sowie unter Design und Mode.


    Sie fragen sich, ob Ihnen eine Nachvergütung zusteht – oder müssen einen solchen Anspruch abwehren? Wir prüfen Ihren Fall, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der deutsche Gesetzgeber die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 umgesetzt. Die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes gelten seit dem 7. Juni 2021, das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Urheberrecht fassen wir zusammen, was sich geändert hat und worauf Rechteinhaber, Plattformen und Nutzer jetzt achten sollten.

    Hintergrund: Warum eine so umfassende Reform?

    Die DSM-Richtlinie (Directive on Copyright in the Digital Single Market) musste bis zum 7. Juni 2021 umgesetzt werden. Sie enthält unter anderem den viel diskutierten Art. 17 zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen, neue Schranken für Text und Data Mining, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Vorgaben zum Urhebervertragsrecht. Zugleich hatte der EuGH in der Sache Pelham (Metall auf Metall) deutlich gemacht, dass die deutsche „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG a. F. mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war. Der Gesetzgeber musste also das System der Bearbeitungen und Nachschöpfungen neu ordnen.

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    § 23 UrhG neu und Wegfall der freien Benutzung

    § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Der neue § 23 UrhG regelt Bearbeitungen und Umgestaltungen einheitlich: Sie dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Hält ein neues Werk jedoch einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG schon keine Bearbeitung vor. Der Gedanke des „Verblassens“ lebt damit in neuer Form fort, ist aber unionsrechtskonform eingebettet.

    § 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche

    Neu ist die ausdrückliche Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche. Bislang wurden solche Nutzungen über die freie Benutzung gelöst. Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist im deutschen Recht neu. Was genau darunter fällt – etwa Remix, Mashup, Meme, Fan-Art oder Sampling – ist noch offen und wird letztlich der EuGH klären müssen. Die Gesetzesbegründung versteht den Pastiche als Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, die über eine bloße Kopie hinausgeht.

    UrhDaG: Neue Spielregeln für Upload-Plattformen

    Das UrhDaG setzt Art. 17 DSM-RL um. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa Video-, Musik- oder Social-Media-Plattformen – sind für die öffentliche Wiedergabe hochgeladener Inhalte grundsätzlich selbst verantwortlich. Sie können sich entlasten, wenn sie sich bestmöglich um Lizenzen bemühen und zugleich Inhalte sperren, für die Rechteinhaber die erforderlichen Informationen bereitgestellt haben. Wesentliche Eckpunkte:

    • Mutmaßlich erlaubte Nutzungen: Geringfügige Nutzungen (u. a. bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text, bis zu 125 Kilobyte je Bild) sowie vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnete Inhalte sollen nicht automatisch blockiert werden.
    • Beschwerdeverfahren: Plattformen müssen ein zügiges internes Beschwerdeverfahren anbieten; zusätzlich sind externe Beschwerdestellen möglich.
    • Direktvergütung: Urheber erhalten für bestimmte lizenzierte Nutzungen einen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen den Diensteanbieter, der über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird.
    • Karikatur, Parodie, Pastiche sind auch auf Plattformen gesetzlich erlaubt, der Diensteanbieter schuldet hierfür eine angemessene Vergütung.
    • Erleichterungen gelten für Start-ups und kleine Diensteanbieter.

    Weitere Bausteine

    Hinzu kommen die Schranken für Text und Data Mining (§ 44b UrhG, für wissenschaftliche Forschung § 60d UrhG) samt Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form, das Presseverleger-Leistungsschutzrecht (§§ 87f ff. UrhG), erweiterte Auskunfts- und Transparenzpflichten im Urhebervertragsrecht (§§ 32d, 32e UrhG) sowie Regeln zur Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen (§ 63a UrhG).

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musik-, Film- und Verlagsunternehmen verbessert das UrhDaG die Verhandlungsposition gegenüber großen Plattformen. Zugleich müssen Rechteinhaber Referenzdateien und Rechteinformationen sauber bereitstellen, damit Sperren greifen. Plattformbetreiber stehen vor erheblichem Compliance-Aufwand: Lizenzstrategie, Filterkonfiguration, Kennzeichnungsfunktionen und Beschwerdeprozesse. Kreative, Influencer und Social-Media-Teams profitieren von der Pastiche-Schranke, sollten sie aber nicht als Freibrief verstehen – ihre Reichweite ist ungeklärt.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Repertoire- und Rechteketten dokumentieren, Lizenzangebote an Plattformen prüfen, Sperrinformationen gezielt einsetzen.
    • Plattformen: Prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt; Lizenzbemühungen dokumentieren; Pre-Flagging und Beschwerdeverfahren technisch umsetzen.
    • Content Creator: Bei Remix, Parodie und Pastiche erkennbare eigene Auseinandersetzung mit dem Original sicherstellen und im Zweifel Rechte klären.
    • Verwerter: Verträge an die neuen Auskunfts- und Transparenzpflichten anpassen.

    Vertiefende Informationen zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unserer Seite Schranken des Urheberschutzes, zum Bearbeitungsrecht unter Bearbeitungsrecht.


    Sie betreiben eine Plattform, verwerten Inhalte oder wollen wissen, ob Ihr Remix zulässig ist? Unsere Anwältinnen und Anwälte für Urheberrecht beraten Sie bundesweit – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.

  • EuGH YouTube/Cyando: Wann haften Plattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    EuGH YouTube/Cyando: Wann haften Plattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    Mit Urteil vom 22. Juni 2021 (verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18) hat der Gerichtshof der Europäischen Union grundlegend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Video- und Sharehosting-Plattformen selbst eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe vornehmen. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Umsetzung der DSM-Richtlinie, bleibt aber für Altfälle und für Dienste außerhalb des UrhDaG hochrelevant.

    Sachverhalt

    Beide Verfahren hatte der Bundesgerichtshof vorgelegt. Im ersten Fall ging der Musikproduzent Frank Peterson gegen YouTube und Google vor, weil Nutzer im Jahr 2008 Aufnahmen eines Albums und von Konzerten der Sängerin Sarah Brightman ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Im zweiten Fall verklagte der Wissenschaftsverlag Elsevier die Cyando AG, Betreiberin des Sharehosting-Dienstes „Uploaded“, wegen medizinischer Fachwerke, die 2013 über den Dienst abrufbar waren.

    Die Entscheidung

    Der EuGH stellt zunächst klar: Das bloße Bereitstellen einer Plattform, auf der Nutzer Inhalte hochladen, ist für sich genommen noch keine öffentliche Wiedergabe durch den Betreiber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie. Der Betreiber nimmt eine solche Handlung aber dann selbst vor, wenn er über die Bereitstellung hinaus dazu beiträgt, der Öffentlichkeit Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten zu verschaffen. Das Gericht nennt dazu typische Konstellationen:

    • Der Betreiber hat konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Inhalt und löscht ihn nicht unverzüglich oder sperrt den Zugang nicht.
    • Er weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform allgemein rechtswidrige Inhalte geteilt werden, ergreift aber nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können.
    • Er wirkt an der Auswahl rechtswidriger Inhalte mit, stellt Werkzeuge speziell für das illegale Teilen bereit oder fördert solches Teilen wissentlich.
    • Sein Geschäftsmodell verleitet Nutzer dazu, geschützte Inhalte rechtswidrig zu teilen.

    Zum Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie (Hosting-Provider) führt der EuGH aus, dass sich Betreiber darauf berufen können, solange sie keine aktive Rolle spielen, die ihnen Kenntnis oder Kontrolle über die Inhalte verschafft. Ausgeschlossen ist das Privileg erst bei Kenntnis konkreter rechtswidriger Uploads. Zudem dürfen nationale Gerichte gerichtliche Anordnungen gegen den Betreiber grundsätzlich davon abhängig machen, dass er zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

    Einordnung: Altes Recht, neues Recht

    Ausdrücklich nicht beurteilt hat der EuGH Art. 17 der DSM-Richtlinie, den Deutschland mit dem UrhDaG seit dem 1. August 2021 umsetzt. Für Diensteanbieter im Sinne des UrhDaG gilt künftig ein eigenes, strengeres Haftungsregime. Das Urteil bleibt dennoch wichtig: für laufende Verfahren zu Altfällen, für Sharehoster und andere Dienste, die nicht unter das UrhDaG fallen, und als Maßstab dafür, was als „aktive Rolle“ eines Hosting-Dienstes gilt. Der BGH muss die vorgelegten Verfahren nun auf dieser Grundlage zu Ende führen.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Rechteinhaber – Labels, Verlage, Filmproduzenten, Fotografen – ist die Botschaft zweischneidig: Eine pauschale Täterhaftung von Plattformen gibt es nach altem Recht nicht. Wer aber konkret und nachweisbar auf Rechtsverletzungen hinweist, schafft die Kenntnis, die den Betreiber zum Handeln zwingt. Bleibt er untätig, kommt eine eigene Haftung in Betracht. Für Plattformbetreiber wird die Qualität des Notice-and-Takedown-Prozesses und der technischen Schutzmaßnahmen zum zentralen Haftungsfaktor.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Hinweise auf Rechtsverletzungen so konkret wie möglich fassen (URL, Werk, Rechtekette) und Fristen dokumentieren.
    • Plattformen sollten Meldungen unverzüglich bearbeiten und interne Reaktionszeiten nachweisbar festhalten.
    • Geschäftsmodelle, die Anreize für das Teilen fremder Inhalte setzen (z. B. Vergütung nach Downloads), sind rechtlich besonders kritisch zu prüfen.
    • Seit 1. August 2021 zusätzlich prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt.

    Mehr zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung lesen Sie unter Öffentliche Zugänglichmachung, zum Vorgehen gegen Verletzungen unter Urheberrechtsverletzung.


    Ihre Inhalte tauchen ungefragt auf Plattformen auf – oder Sie betreiben selbst einen Upload-Dienst? Wir beraten Rechteinhaber und Anbieter bundesweit. Rufen Sie uns an unter 0511.35 73 56-0.

  • EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    Darf man fremde Bilder per Framing (Einbettung, embedding) in die eigene Website einbinden? Mit Urteil vom 9. März 2021 (C-392/19, VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) hat die Große Kammer des EuGH diese Frage präzisiert – mit erheblichen Folgen für Fotografen, Bildagenturen, Museen und Website-Betreiber.

    Sachverhalt

    Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betreibt die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB), ein Portal, das auf digitalisierte Inhalte deutscher Kultur- und Wissenseinrichtungen verlinkt. Die DDB selbst speichert nur verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails). Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der Stiftung eine Lizenz für ihr Repertoire nur unter der Bedingung erteilen, dass die DDB wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing dieser Vorschaubilder durch Dritte ergreift. Die Stiftung hielt diese Bedingung für unangemessen und klagte auf Lizenzerteilung ohne sie. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob Framing in einem solchen Fall eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

    Die Entscheidung

    Der EuGH unterscheidet klar:

    • Ist ein Werk auf der Ursprungswebsite mit Zustimmung des Rechteinhabers frei und ohne Beschränkung zugänglich, ist das Framing durch Dritte grundsätzlich keine Wiedergabe für ein neues Publikum und damit nicht erlaubnispflichtig.
    • Hat der Rechteinhaber dagegen beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt das Einbetten eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum dar und bedarf seiner Erlaubnis.
    • Der Rechteinhaber kann seine Zustimmung zum Framing nur durch wirksame technische Maßnahmen beschränken. Ein bloßer Hinweis in Nutzungsbedingungen oder ein Verbot im Impressum genügt nicht.

    Für den Ausgangsrechtsstreit bedeutet das: Eine Verwertungsgesellschaft darf die Lizenzerteilung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Lizenznehmer technische Schutzmaßnahmen gegen Framing umsetzt. Die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits liegt nun beim Bundesgerichtshof, der an die Auslegung des EuGH gebunden ist.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil verbindet die Linking-Rechtsprechung (Svensson, GS Media, BestWater) mit dem Schutz technischer Maßnahmen. Für Fotografen und Bildagenturen heißt das: Wer Framing verhindern will, muss technisch tätig werden, etwa durch Framing-Sperren auf Serverebene (z. B. Header wie X-Frame-Options oder Content Security Policy). Für Website-Betreiber, Medien und Agenturen gilt: Framing frei zugänglicher Inhalte ist weiterhin grundsätzlich möglich, wer aber technische Sperren umgeht oder Inhalte hinter Schranken einbettet, begeht eine Rechtsverletzung. Museen und Kultureinrichtungen müssen bei Lizenzverhandlungen mit Verwertungsgesellschaften mit entsprechenden Bedingungen rechnen.

    Zu beachten ist: Das Urteil betrifft die Frage der öffentlichen Wiedergabe. Davon zu trennen sind andere Rechte, etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Namensnennungsrecht, sowie vertragliche Absprachen zwischen den Beteiligten.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Technische Framing-Sperren einrichten und deren Einrichtung dokumentieren – nur so lässt sich später eine erlaubnispflichtige Nutzung belegen.
    • Lizenzgeber: Lizenzverträge um Pflichten zu technischen Schutzmaßnahmen ergänzen.
    • Website-Betreiber: Vor dem Einbetten prüfen, ob der Inhalt frei zugänglich und mit Zustimmung des Rechteinhabers online ist (GS-Media-Grundsätze).
    • Keine Umgehung von Paywalls, Login-Bereichen oder Framing-Sperren.

    Weiterführend: unsere Seiten zum Bildrecht und zur öffentlichen Zugänglichmachung.


    Ihre Bilder werden ohne Erlaubnis eingebettet oder Sie möchten Inhalte rechtssicher auf Ihrer Website einbinden? Sprechen Sie uns an – bundesweit, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    Kann ein Fahrrad urheberrechtlich geschützt sein, obwohl seine Form weitgehend durch die Technik bestimmt wird? Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Juni 2020 in der Rechtssache C-833/18 (Brompton Bicycle / Chedech/Get2Get) die Antwort gegeben: grundsätzlich ja – sofern die Form nicht ausschließlich technisch bedingt ist und freie kreative Entscheidungen des Gestalters erkennen lässt. Für Hersteller von Design-, Industrie- und Gebrauchsprodukten ist das eine wichtige Weichenstellung. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir das Urteil ein.

    Der Sachverhalt

    Das britische Unternehmen Brompton vertreibt seit Langem ein Faltrad, das sich in drei Positionen bringen lässt. Die Faltmechanik war früher patentgeschützt, das Patent ist inzwischen abgelaufen. Das Unternehmen Get2Get vertrieb unter der Bezeichnung „Chedech“ ein optisch sehr ähnliches Faltrad. Brompton und sein Gründer klagten in Belgien wegen Urheberrechtsverletzung. Get2Get wandte ein, die Form sei durch die technische Lösung vorgegeben und daher nur dem – abgelaufenen – Patentschutz zugänglich gewesen. Das belgische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Produktformen urheberrechtlich geschützt sein können.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bestätigt den einheitlichen europäischen Werkbegriff, den er zuletzt 2019 in der Sache Cofemel (C-683/17) für Gebrauchsgegenstände betont hatte:

    • Originalität entscheidet: Ein Produkt ist geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, die dessen Persönlichkeit durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Wurde die Form ausschließlich durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt, die keinen Raum für kreative Freiheit ließen, scheidet Urheberrechtsschutz aus. Fallen Idee und Ausdruck zusammen, ist der Ausdruck nicht geschützt.
    • Nicht entscheidend: Ob es alternative Formen gibt, die dasselbe technische Ergebnis erzielen, ist nicht ausschlaggebend. Auch die Absicht des mutmaßlichen Verletzers spielt keine Rolle.
    • Früheres Patent: Ein abgelaufenes Patent oder die Wirksamkeit der Form sind nur insoweit relevant, als sie Aufschluss darüber geben, welche Erwägungen bei der Gestaltung maßgeblich waren.

    Ob das Brompton-Rad diese Voraussetzungen erfüllt, muss das belgische Gericht selbst entscheiden.

    Bedeutung für Industrie und Design

    Das Urteil erweitert die Möglichkeiten, Produktgestaltungen über das Urheberrecht zu schützen, deutlich über klassische Kunstwerke hinaus – auf Möbel, Leuchten, Fahrzeuge, Sportgeräte oder Haushaltsprodukte. Der Urheberrechtsschutz gilt ohne Eintragung und läuft bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – deutlich länger als Design- oder Patentschutz. Gleichzeitig verlangt der EuGH eine sorgfältige Abgrenzung: Rein technisch bestimmte Merkmale bleiben frei, um den Wettbewerb nach Ablauf eines Patents nicht zu blockieren. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit „Geburtstagszug“ (2013) die Anforderungen an angewandte Kunst bereits abgesenkt; das Brompton-Urteil bestätigt diese Linie auf europäischer Ebene.

    Was Hersteller und Designer jetzt tun sollten

    • Den Gestaltungsprozess dokumentieren: Welche Entscheidungen waren kreativ, welche technisch zwingend?
    • Urheberrechte von angestellten und freien Designern vertraglich sichern.
    • Urheberrecht mit eingetragenem Design und ggf. Marke kombinieren – Designschutz bleibt das planbarere Instrument.

    Was Wettbewerber beachten sollten

    • Auch nach Patentablauf keine Gestaltungsmerkmale übernehmen, die über das technisch Notwendige hinausgehen.
    • Produktentwicklungen frühzeitig auf Kollisionsrisiken prüfen lassen.

    Mehr zu diesem Thema auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen des Urheberrechts; zum Designschutz siehe auch designeroberer.de.


    Produktdesign schützen oder Nachahmung abwehren? Die Urheberrechtler beraten Hersteller und Designer – im Zusammenspiel von Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht, auch mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

    BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Pelham hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 115/16 – „Metall auf Metall IV“) erneut über den Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham entschieden. Ein Ende ist dennoch nicht in Sicht: Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht fassen wir die Kernaussagen zusammen.

    Der Hintergrund

    Gegenstand ist eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977), die im 1997 erschienenen Song „Nur mir“ in Dauerschleife verwendet wird. Der BGH hatte die Verletzung des Tonträgerherstellerrechts zweimal bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hob dies 2016 wegen unzureichender Berücksichtigung der Kunstfreiheit auf. Der EuGH entschied 2019, dass auch kurze, aber wiedererkennbare Samples in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers eingreifen und dass die deutsche Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG a. F.) keine zusätzliche Schranke begründen darf.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH unterscheidet zeitlich nach dem 22. Dezember 2002, dem Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG:

    Nutzungen bis zum 22. Dezember 2002

    Für diesen Zeitraum ist das Unionsrecht noch nicht maßgeblich. Hier kommt es auf die nationale Regelung der freien Benutzung an. Weil das Bundesverfassungsgericht das frühere Berufungsurteil vollständig aufgehoben hatte, fehlten verwertbare Feststellungen. Der BGH ging daher zugunsten der Beklagten davon aus, dass eine freie Benutzung vorliegen kann.

    Nutzungen ab dem 22. Dezember 2002

    Für die spätere Zeit wendet der BGH die Vorgaben des EuGH an: Die zweitaktige Sequenz ist für den durchschnittlichen Hörer wiedererkennbar; ihre Übernahme ist daher eine Vervielfältigung des Tonträgers. § 24 Abs. 1 UrhG a. F. kann dieses Recht nicht eigenständig beschränken. Auch die geprüften Schranken – Zitat, unwesentliches Beiwerk sowie Karikatur, Parodie und Pastiche – greifen nach damaliger Rechtslage nicht ein. Eine Verletzung des Verbreitungsrechts verneinte der BGH dagegen. Trotzdem konnte das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr getroffen hatte.

    Das OLG Hamburg muss nun außerdem prüfen, ob Ansprüche aus den Rechten der ausübenden Künstler, aus dem Urheberrecht an der Komposition oder aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehen.

    Bedeutung für die Praxis

    • Neue Produktionen: Für aktuelle Veröffentlichungen gilt uneingeschränkt der Maßstab des EuGH – wiedererkennbare Samples brauchen grundsätzlich eine Lizenz.
    • Altkataloge: Bei vor 2003 entstandenen Produktionen kann die freie Benutzung weiterhin eine Rolle spielen.
    • Pastiche: Ob ein künftiges Pastiche-Recht Sampling erfassen kann, wird die nächste große Frage sein. Die Umsetzung der DSM-Richtlinie bis Juni 2021 bietet dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Klarstellung.
    • Mehrere Rechte: Neben dem Tonträgerherstellerrecht sind stets Urheber- und Künstlerrechte zu prüfen.

    Was Musikschaffende jetzt tun sollten

    • Sample-Clearance zum Standard jeder Produktion machen.
    • Bei Altkatalogen das Entstehungsdatum der Produktion dokumentieren.
    • Den weiteren Gesetzgebungsprozess zum Pastiche verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Seit Juni 2021 gilt § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche); § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Das Verfahren wurde danach fortgeführt und erneut dem EuGH vorgelegt. Weitere Informationen auf unseren Seiten Musikrecht und Leistungsschutzrecht.


    Sampling, Remix oder Cover rechtssicher umsetzen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten und Labels – auch an unserem Standort Hamburg. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Afghanistan Papiere II“: Pressefreiheit schlägt Urheberrecht des Staates

    BGH „Afghanistan Papiere II“: Pressefreiheit schlägt Urheberrecht des Staates

    Kann der Staat mit dem Urheberrecht verhindern, dass Medien interne Dokumente veröffentlichen? Im Fall der „Afghanistan-Papiere“ hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – „Afghanistan Papiere II“) die Unterlassungsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Funke Mediengruppe abgewiesen. Damit endet ein Verfahren, das zuvor bis zum Europäischen Gerichtshof geführt hatte. Als Anwälte für Urheber- und Medienrecht erklären wir die Hintergründe.

    Der Sachverhalt

    Die Bundesregierung lässt wöchentlich militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die ausführliche Fassung („Unterrichtung des Parlaments“) geht an ausgewählte Abgeordnete und Ministerien und ist als Verschlusssache eingestuft; die Öffentlichkeit erhält nur eine gekürzte Fassung. Die Funke Mediengruppe beantragte für ihr WAZ-Onlineportal Einsicht in die Berichte der Jahre 2005 bis 2012 nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nachdem dies abgelehnt worden war, veröffentlichte die Redaktion einen Großteil der Berichte – auf unbekanntem Weg erlangt – als „Afghanistan-Papiere“ mit Einleitung, Erläuterungen und Kommentarfunktion.

    Die Bundesrepublik stützte ihre Unterlassungsklage auf das Urheberrecht an den Berichten. Das Landgericht Köln (Urteil vom 2. Oktober 2014, Az. 14 O 333/13) und das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 5/15) gaben ihr recht. Der BGH legte dem EuGH Fragen vor; dieser entschied am 29. Juli 2019 (C-469/17, Funke Medien NRW), dass die Schranken der InfoSoc-Richtlinie abschließend sind, bei ihrer Anwendung aber die Grundrechte – insbesondere Informations- und Pressefreiheit – umfassend zu berücksichtigen sind.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Ob die Lageberichte überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke sind, ließ er offen. Jedenfalls war die Veröffentlichung durch die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt:

    • Berichterstattung: Die systematische Aufbereitung mit Einleitung, Links und Kommentarmöglichkeit genügte; eine tiefgehende journalistische Analyse jedes Dokuments ist nicht erforderlich.
    • Tagesereignis: Der laufende Afghanistan-Einsatz und die Frage, ob die Öffentlichkeit zutreffend informiert wird, waren von aktuellem öffentlichem Interesse.
    • Grundrechtsabwägung: Das Informationsinteresse überwog die kaum wirtschaftlich verwertbaren Interessen der Bundesrepublik. Ein Geheimhaltungsinteresse kann zwar als urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse berücksichtigt werden; staatliche Sicherheitsinteressen gehören aber nicht in die urheberrechtliche Abwägung, sondern werden durch andere Vorschriften geschützt.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Redaktionen, Verlage und investigative Rechercheplattformen ist das Urteil ein wichtiges Signal: Das Urheberrecht ist kein Instrument, um unliebsame Berichterstattung über staatliches Handeln zu unterbinden („Zensurheberrecht“). Zugleich zeigt der Weg über den EuGH, dass Schranken nicht beliebig durch eine allgemeine Abwägung mit der Pressefreiheit erweitert werden können. Medien müssen ihre Veröffentlichung in eine gesetzliche Schranke einordnen – etwa Berichterstattung über Tagesereignisse oder Zitat – und die Voraussetzungen sorgfältig erfüllen, einschließlich der Quellenangabe.

    Was Medienhäuser jetzt tun sollten

    • Bei der Veröffentlichung fremder Dokumente stets einen eigenen journalistischen Kontext herstellen.
    • Aktualitätsbezug und öffentliches Interesse dokumentieren.
    • Quellen angeben und den Umfang der Übernahme am Zweck ausrichten.

    Was Behörden und Unternehmen beachten sollten

    • Vertraulichkeit lässt sich mit dem Urheberrecht nur begrenzt schützen – Geheimnisschutz und Zugangsbeschränkungen sind die besseren Instrumente.

    Mehr zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unseren Seiten Schranken des Urheberschutzes und Medienrecht.


    Veröffentlichung prüfen oder Unterlassungsforderung erhalten? Die Urheberrechtler beraten Redaktionen und Verlage – bundesweit, auch vor dem Landgericht Köln. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    Ein gedrucktes Buch darf man nach dem Lesen weiterverkaufen – ein E-Book nicht ohne Weiteres. Das hat der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-263/18 (Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet) entschieden. Für Verlage ist das ein wichtiger Erfolg, für Geschäftsmodelle mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten ein deutlicher Dämpfer. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Verlagsrecht ein.

    Der Sachverhalt

    Das niederländische Unternehmen Tom Kabinet betrieb einen virtuellen Marktplatz, später einen „Leseclub“, über den Mitglieder E-Books erwerben konnten, die zuvor von anderen Nutzern gekauft worden waren. Wer ein E-Book zurückgab, sollte seine eigene Kopie löschen. Die Verlegerverbände NUV und GAU sahen darin eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe. Tom Kabinet berief sich dagegen auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts: Was einmal mit Zustimmung verkauft wurde, dürfe weiterverkauft werden. Das Bezirksgericht Den Haag legte dem EuGH die Frage vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Öffentliche Wiedergabe statt Verbreitung: Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie) und nicht unter das Verbreitungsrecht (Art. 4).
    • Keine Erschöpfung: Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Der Weiterverkauf erfordert deshalb die Zustimmung der Rechteinhaber.
    • Neues Publikum: Bereits das Zugänglichmachen für alle registrierten Mitglieder genügt. Diese Personen bilden ein neues Publikum, weil die ursprüngliche Lizenz nur die Nutzung durch den ersten Erwerber abdeckte.

    Der EuGH grenzte E-Books ausdrücklich von Computerprogrammen ab. Für Software hatte er 2012 in UsedSoft einen Weiterverkauf heruntergeladener Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der spezielleren Software-Richtlinie und ist auf E-Books nicht übertragbar. Ein gebrauchtes E-Book nutzt sich zudem nicht ab und ist ein perfekter Ersatz für eine neue Kopie.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil dürfte über E-Books hinaus Bedeutung haben, etwa für Hörbücher, digitale Musik, Filme oder Spiele, soweit nicht die Software-Richtlinie greift. Plattformen für den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten benötigen Lizenzen der Rechteinhaber. Verlage können ihre digitalen Vertriebsmodelle, etwa Abonnements oder zeitlich begrenzte Lizenzen, weiter selbst steuern. Für den E-Book-Verleih durch öffentliche Bibliotheken gelten dagegen eigene Grundsätze, die der EuGH 2016 in der Sache Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15) entwickelt hat.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Endkunden-Lizenzbedingungen klar als Nutzungslizenz ausgestalten.
    • Angebote mit „gebrauchten“ E-Books beobachten und bei Bedarf gegen sie vorgehen.
    • Autorenverträge auf die digitalen Nutzungsarten und Vergütungsregeln prüfen.

    Was Plattformen und Start-ups beachten sollten

    • Weiterverkaufsmodelle für digitale Inhalte nur mit Lizenz der Rechteinhaber umsetzen.
    • Für Software die besonderen Grundsätze der Software-Richtlinie gesondert prüfen lassen.

    Mehr zu digitalen Verlagsmodellen auf unseren Seiten Verlagsrecht, Verbreitungsrecht und Softwarerecht.


    Digitale Vertriebsmodelle rechtssicher gestalten? Die Urheberrechtler beraten Verlage, Autoren und Plattformen – national und grenzüberschreitend. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    Seit über 20 Jahren streiten die Musiker von Kraftwerk mit dem Produzenten Moses Pelham über eine rund zwei Sekunden lange Rhythmussequenz. Am 29. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-476/17, Pelham u. a.) die unionsrechtlichen Leitplanken für das Sampling gesetzt. Das Ergebnis betrifft Produzenten, Labels, DJs und Musikverlage unmittelbar. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erklären wir, was gilt.

    Der Sachverhalt

    Kraftwerk veröffentlichte 1977 den Titel „Metall auf Metall“. Der 1997 erschienene Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur, produziert von Moses Pelham, enthält eine etwa zweisekündige, leicht bearbeitete und in fortlaufender Wiederholung verwendete Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel. Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter und ein weiteres Gründungsmitglied klagten als Tonträgerhersteller auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung. Der Bundesgerichtshof gab ihnen zweimal recht. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Az. 1 BvR 1585/13) jedoch auf, weil die Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der BGH legte daraufhin 2017 dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor (Az. I ZR 115/16).

    Die Entscheidung des EuGH

    • Vervielfältigung: Die Entnahme selbst eines sehr kurzen Audiofragments ist grundsätzlich eine Vervielfältigung, die der Tonträgerhersteller nach Art. 2 lit. c der InfoSoc-Richtlinie erlauben muss.
    • Ausnahme bei fehlender Wiedererkennbarkeit: Keine Vervielfältigung liegt vor, wenn das Fragment in Ausübung der Kunstfreiheit in geänderter, beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt wird.
    • Keine „Kopie“ im Sinne der Tonträger-Richtlinie: Ein Tonträger, der lediglich übertragene Fragmente enthält, um ein neues, eigenständiges Werk zu schaffen, ist keine Kopie des Original-Tonträgers.
    • Freie Benutzung (§ 24 UrhG): Die Mitgliedstaaten dürfen keine Ausnahmen außerhalb des abschließenden Katalogs der InfoSoc-Richtlinie vorsehen. Die deutsche Regelung zur freien Benutzung darf daher nicht als zusätzliche Schranke wirken.
    • Zitat: Ein wiedererkennbares Sample kann als Zitat zulässig sein, wenn es dazu dient, mit dem Ausgangswerk zu interagieren – etwa um sich mit ihm auseinanderzusetzen.

    Bedeutung für die Musikbranche

    Für die Praxis ist die Botschaft deutlich: Wer wiedererkennbar sampelt, braucht grundsätzlich eine Lizenz des Tonträgerherstellers – regelmäßig des Labels – und häufig zusätzlich der Urheber und Musikverlage. Die vom Bundesverfassungsgericht noch betonte „freie Benutzung“ als Ausweg für Künstler ist auf europäischer Ebene versperrt. Gleichzeitig öffnet der EuGH einen Spielraum: Bis zur Unkenntlichkeit bearbeitete Klangschnipsel bleiben frei.

    Offen ist, wie „Wiedererkennbarkeit“ im Einzelfall zu beurteilen ist – durch das Ohr eines durchschnittlichen Hörers, eines Fachpublikums oder mithilfe technischer Analyse. Auch das Zitatrecht als Grundlage für Sampling wird künftig eine größere Rolle spielen. Der Fall geht zurück an den BGH, der nun auch über die zeitliche Anwendbarkeit der Grundsätze entscheiden muss.

    Was Produzenten und Künstler jetzt tun sollten

    • Vor Veröffentlichung alle Samples erfassen und Rechte klären (Sample Clearance) – Master- und Verlagsrechte.
    • Bei nicht geklärten Samples prüfen, ob eine Bearbeitung bis zur Unkenntlichkeit künstlerisch sinnvoll ist.
    • Label- und Vertriebsverträge auf Garantien und Freistellungen für Samples prüfen.

    Was Labels und Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Repertoire auf ungenehmigte Nutzungen überwachen.
    • Transparente Lizenzmodelle für Samples anbieten.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 § 24 UrhG a. F. aufgehoben und mit § 51a UrhG eine Erlaubnis für Karikatur, Parodie und Pastiche eingeführt. Das Verfahren selbst wurde in der Folge fortgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Musikrecht und Bearbeitungsrecht sowie auf musikrechtler.de.


    Samples klären oder gegen Sampling vorgehen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EU-Urheberrechtsreform verabschiedet: Was die DSM-Richtlinie 2019/790 bringt

    EU-Urheberrechtsreform verabschiedet: Was die DSM-Richtlinie 2019/790 bringt

    Nach jahrelangen Verhandlungen und einer der größten netzpolitischen Protestwellen in Europa ist die Reform des europäischen Urheberrechts beschlossen. Das Europäische Parlament stimmte am 26. März 2019 mit 348 zu 274 Stimmen bei 36 Enthaltungen zu, der Rat der EU folgte am 15. April 2019. Die Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) muss binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Als Anwälte für Urheberrecht geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

    Die Kernpunkte der Reform

    Upload-Plattformen (Art. 17, im Entwurf Art. 13)

    Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa große Video- und Musikplattformen – nehmen nach der Richtlinie selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Nutzer geschützte Werke hochladen. Sie müssen sich deshalb um Lizenzen bemühen. Gelingt das nicht, haften sie, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Erlaubnis einzuholen, nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards die Nichtverfügbarkeit gemeldeter Werke sicherzustellen und nach Hinweis zu sperren sowie künftige Uploads zu verhindern. Kritiker befürchten, dass das in der Praxis nur mit automatisierten Filtern („Uploadfilter“) erfüllbar ist. Für junge und kleine Dienste gelten Erleichterungen; Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches müssen erlaubt bleiben.

    Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Art. 15, im Entwurf Art. 11)

    Presseverlage erhalten ein eigenes Recht gegenüber Online-Diensten für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen. Private, nicht kommerzielle Nutzungen, Hyperlinks und einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge bleiben frei. Das Recht erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung. Journalisten sollen angemessen an den Einnahmen beteiligt werden.

    Text und Data Mining (Art. 3 und 4)

    Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes dürfen rechtmäßig zugängliche Werke für wissenschaftliches Text und Data Mining vervielfältigen. Daneben gibt es eine allgemeine TDM-Ausnahme, gegen die Rechteinhaber einen Nutzungsvorbehalt erklären können – bei online veröffentlichten Werken in maschinenlesbarer Form.

    Faire Vergütung im Urhebervertragsrecht (Art. 18–23)

    Urheber und ausübende Künstler erhalten unionsweit Ansprüche auf angemessene Vergütung, regelmäßige Transparenzinformationen, Vertragsanpassung und ein Widerrufsrecht bei Nichtausübung. Deutschland hat mit der Reform 2016 bereits viel davon vorweggenommen, wird aber nachbessern müssen.

    Weitere Regelungen

    • Digitale und grenzüberschreitende Lehre (Art. 5)
    • Erhalt des Kulturerbes und vergriffene Werke (Art. 6, 8–11)
    • Kein neuer Schutz für Reproduktionen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst (Art. 14)
    • Möglichkeit der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungen (Art. 16)

    Bedeutung für die Branchen

    Musik-, Film- und Verlagswirtschaft erwarten eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Plattformen. Plattformbetreiber müssen Lizenz- und Moderationsprozesse neu aufsetzen. Creator, Influencer und Social-Media-Agenturen werden künftig stärker mit Sperrungen und Beschwerdeverfahren zu tun haben. Wie stark die Auswirkungen ausfallen, hängt maßgeblich von der nationalen Umsetzung ab. Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung angekündigt, Uploadfilter möglichst vermeiden zu wollen.

    Was Unternehmen und Kreative jetzt tun sollten

    • Plattformen: Prüfen, ob sie unter die Definition fallen, und Lizenzstrategien entwickeln.
    • Rechteinhaber: Repertoire- und Referenzdaten aufbereiten, um Lizenzen und Sperrungen wirksam steuern zu können.
    • Verlage: Verwertung des Presseverleger-Rechts vorbereiten, etwa über Verwertungsgesellschaften.
    • Datengetriebene Unternehmen: TDM-Prozesse und Nutzungsvorbehälte im Blick behalten.
    • Alle: Den deutschen Umsetzungsprozess verfolgen – dort fallen die praxisentscheidenden Details.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Die Richtlinie wurde als (EU) 2019/790 am 17. Mai 2019 im Amtsblatt veröffentlicht; Umsetzungsfrist war der 7. Juni 2021. Deutschland hat Art. 17 durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) umgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Medienrecht, Leistungsschutzrecht und KI und Urheberrecht.


    Wie wirkt sich die Reform auf Ihr Geschäftsmodell aus? Die Urheberrechtler beraten Plattformen, Verlage, Labels und Kreative – auch grenzüberschreitend in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.