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  • BGH „Museumsfotos“: Auch Fotos gemeinfreier Gemälde sind geschützt

    BGH „Museumsfotos“: Auch Fotos gemeinfreier Gemälde sind geschützt

    Wer ein Gemälde fotografiert, dessen Urheberrecht längst abgelaufen ist, schafft trotzdem ein geschütztes Lichtbild. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. I ZR 104/17 – „Museumsfotos“) entschieden. Außerdem können Museen ein Fotografierverbot in ihren Besuchsbedingungen wirksam durchsetzen. Für Museen, Kultureinrichtungen, Verlage und Online-Enzyklopädien hat das erhebliche Bedeutung. Wir erläutern das Urteil als Anwälte für Urheber- und Bildrecht.

    Der Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt die Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim. Sie ließ 1992 Werke ihrer Sammlung von einem Mitarbeiter fotografieren und veröffentlichte die Aufnahmen in einem Katalog. Die abgebildeten Gemälde sind gemeinfrei, die Schutzfrist für die Werke selbst ist also abgelaufen. Ein ehrenamtlich für Wikipedia tätiger Beklagter scannte einige Fotos aus dem Katalog ein und lud sie in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hoch. Andere Fotos hatte er 2007 bei einem Museumsbesuch selbst aufgenommen – trotz eines Fotografierverbots in der Besuchsordnung, auf das auch Piktogramme hinwiesen.

    Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27. September 2016, Az. 17 O 690/15) gab der Unterlassungsklage statt; die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Stuttgart blieb insoweit ohne Erfolg.

    Die Entscheidung des BGH

    Eingescannte Katalogfotos: Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

    Der BGH wies die Revision zurück. Die Fotografie eines Gemäldes ist zwar regelmäßig kein Lichtbildwerk mit künstlerischer Gestaltungshöhe, wohl aber ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Dafür genügt ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Der Fotograf trifft bei der Aufnahme eines Gemäldes Entscheidungen über Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt. Das reicht aus. Das Hochladen der Scans verletzte daher das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Der Lichtbildschutz läuft 50 Jahre ab Erscheinen bzw. Herstellung.

    Eigene Fotos: Verstoß gegen das Fotografierverbot

    Bei den selbst aufgenommenen Fotos lag keine Urheberrechtsverletzung vor. Der Beklagte hatte aber gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Das Verbot war als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen und benachteiligte die Besucher nicht unangemessen. Als Schadensersatz kann das Museum verlangen, dass die Aufnahmen nicht im Internet veröffentlicht werden.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung stärkt Museen, Archive und Bildagenturen, die Reproduktionsfotografien kommerziell lizenzieren. Gleichzeitig wird die Debatte um den freien Zugang zu gemeinfreien Kulturgütern im Internet weitergehen. Kritiker bemängeln, dass über den Lichtbildschutz gemeinfreie Werke faktisch wieder monopolisiert werden. Ob der Gesetzgeber – etwa im Rahmen der laufenden EU-Urheberrechtsreform – Reproduktionen gemeinfreier Kunstwerke künftig vom Schutz ausnimmt, bleibt abzuwarten.

    Was Museen und Kultureinrichtungen tun sollten

    • Fotografierverbote klar in Besuchsordnung und Beschilderung regeln.
    • Rechte an Reproduktionsfotos (eigene Mitarbeiter, externe Fotografen) vertraglich sichern.
    • Eine Open-Access-Strategie bewusst festlegen, statt sie dem Zufall zu überlassen.

    Was Nutzer beachten sollten

    • „Gemeinfreies Werk“ heißt nicht „freies Foto“ – prüfen Sie die Rechte an der Abbildung.
    • Bei Museumsbesuchen die Hausordnung beachten.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Seit der Urheberrechtsreform 2021 sind Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nach § 68 UrhG nicht mehr durch § 72 UrhG geschützt. Für vertragliche Fotografierverbote bleibt die Entscheidung relevant. Mehr zum Thema auf unseren Seiten Bildrecht und Museen und Kultureinrichtungen.


    Fragen zu Bildrechten, Sammlungen und Lizenzen? Die Urheberrechtler beraten Museen, Galerien, Fotografen und Verlage – auch an unserem Standort Stuttgart. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH legt YouTube-Haftung dem EuGH vor: Haften Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    BGH legt YouTube-Haftung dem EuGH vor: Haften Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. I ZR 140/15) ein seit vielen Jahren laufendes Verfahren zwischen dem Musikproduzenten Frank Peterson und YouTube bzw. Google ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Haftung von Videoplattformen vorgelegt. Das Verfahren fällt mitten in die europäische Debatte über Artikel 13 des Entwurfs einer Urheberrechtsrichtlinie. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erläutern wir die Hintergründe.

    Der Sachverhalt

    Frank Peterson hatte 1996 mit der Sängerin Sarah Brightman einen exklusiven Künstlervertrag geschlossen. 2008 erschien ihr Album „A Winter Symphony“. Im November 2008 waren auf YouTube Videos mit Musik aus dem Album und privaten Konzertmitschnitten abrufbar, die Nutzer ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Nach einer Beanstandung wurden einige Videos gesperrt, wenig später waren vergleichbare Inhalte erneut abrufbar. Peterson verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

    Das Landgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 1. Juni 2015, Az. 5 U 175/10) verurteilte YouTube hinsichtlich sieben Titeln nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung und zur Auskunft über die Uploader, wies die Klage im Übrigen aber ab. Beide Seiten legten Revision ein.

    Die Vorlagefragen

    Der BGH möchte vom EuGH im Wesentlichen wissen:

    1. Nimmt der Betreiber einer Videoplattform selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Nutzer rechtsverletzende Inhalte hochladen – etwa weil er mit Werbung Geld verdient, Inhalte automatisch einstellt, Empfehlungen ausspielt oder Rechteinhabern Werkzeuge zum Sperren anbietet?
    2. Kann sich der Betreiber auf das Hostprovider-Privileg der E-Commerce-Richtlinie (Art. 14) berufen, und muss sich seine Kenntnis auf konkrete Rechtsverletzungen beziehen?
    3. Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass ein Rechteinhaber gegen einen Hostprovider erst nach einem klaren Hinweis und einer erneuten Verletzung eine gerichtliche Anordnung erwirken kann?
    4. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Betreiber auf Schadensersatz?

    Bedeutung für die Praxis

    Nach deutscher Rechtsprechung haften Plattformen bislang regelmäßig nur als Störer: Sie müssen nach einem Hinweis die konkrete Rechtsverletzung beseitigen und gleichartige Verletzungen verhindern, schulden aber keinen Schadensersatz. Bejaht der EuGH eine eigene öffentliche Wiedergabe – wie schon für The Pirate Bay –, könnte sich das grundlegend ändern. Die Musik-, Film- und Verlagsbranche erhofft sich eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber Plattformen („Value Gap“). Plattformbetreiber fürchten dagegen eine Pflicht zur umfassenden Vorab-Kontrolle.

    Parallel läuft in Brüssel das Gesetzgebungsverfahren zur Urheberrechtsrichtlinie im digitalen Binnenmarkt. Der umstrittene Artikel 13 soll die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen künftig ausdrücklich regeln. Die Antwort des EuGH wird zeigen, wie die Rechtslage vor einer solchen Neuregelung aussieht.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen auf Plattformen konkret melden – präzise Hinweise sind Grundlage jeder Haftung.
    • Wiederholte Uploads dokumentieren; sie sind für Unterlassungsansprüche entscheidend.
    • Content-ID- und Lizenzmodelle der Plattformen prüfen und vertraglich absichern.

    Was Plattformbetreiber jetzt tun sollten

    • Notice-and-Takedown-Prozesse und Sperrmaßnahmen gegen erneute Uploads dokumentieren.
    • Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern prüfen.

    Mehr zur Vertretung von Musikschaffenden finden Sie auf unseren Seiten Musikrecht und Musik sowie auf musikrechtler.de.


    Ihre Musik oder Videos werden ohne Erlaubnis hochgeladen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage – auch vor dem Landgericht Hamburg und bundesweit. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    Darf man ein Foto, das ohnehin frei im Internet abrufbar ist, herunterladen und auf der eigenen Website erneut veröffentlichen? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. August 2018 (Rechtssache C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen / Renckhoff, bekannt als „Cordoba“). Das gilt selbst dann, wenn der Fotograf keine technischen Schutzmaßnahmen gegen das Herunterladen getroffen hat. Für Fotografen ist das ein klares Signal – für Website-Betreiber, Schulen und Unternehmen eine Mahnung zur Sorgfalt. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Fotorecht ein.

    Der Sachverhalt

    Der Fotograf Dirk Renckhoff hatte einem Reiseportal erlaubt, eine seiner Aufnahmen der Stadt Córdoba zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer Gesamtschule in Waltrop (Nordrhein-Westfalen) lud das Foto dort herunter und verwendete es für ein Referat im Spanischunterricht, versehen mit einem Quellenhinweis auf das Portal. Das Referat wurde auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf verlangte vom Land als Schulträger Unterlassung und Schadensersatz von 400 Euro. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob das erneute Einstellen eines frei zugänglichen Fotos eine öffentliche Zugänglichmachung ist (Az. des BGH: I ZR 267/15).

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Mit dem erneuten Einstellen auf einer anderen Website werde das Werk einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht: Der Fotograf habe bei seiner Zustimmung nur an die Nutzer des Reiseportals gedacht, nicht an alle Internetnutzer. Würde man das Kopieren erlauben, verlöre der Urheber faktisch die Kontrolle – selbst wenn er das Foto vom Ursprungsportal entfernen ließe, bliebe es auf der kopierenden Seite abrufbar.

    Ausdrücklich grenzte der Gerichtshof das Kopieren vom Setzen eines Hyperlinks ab. Links tragen zum Funktionieren des Internets bei und bleiben unter den Voraussetzungen der bisherigen Rechtsprechung (Svensson, GS Media) zulässig. Unerheblich war, dass das Referat einem Bildungszweck diente und keine Gewinnabsicht bestand.

    Bedeutung für die Praxis

    • Fotografen und Bildagenturen können gegen jede Kopie ihrer Bilder auf fremden Websites vorgehen – auch wenn das Original frei abrufbar war.
    • Website-Betreiber, Blogs und Unternehmen brauchen für jedes übernommene Bild eine Lizenz. Ein Quellenhinweis ersetzt die Zustimmung nicht.
    • Schulen und Bildungseinrichtungen müssen veröffentlichte Schülerarbeiten auf fremde Bilder prüfen. Gesetzliche Erlaubnisse für den Unterricht decken die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet in der Regel nicht.

    Was Nutzer jetzt tun sollten

    • Websites, Social-Media-Kanäle und Newsletter auf Bilder ohne nachweisbare Lizenz prüfen.
    • Lizenzen dokumentieren (Rechnung, Lizenzbedingungen, Urhebernennung).
    • Wo möglich verlinken statt kopieren – unter Beachtung der Linkrechtsprechung.

    Was Fotografen jetzt tun sollten

    • Lizenzen inhaltlich klar beschränken (Website, Dauer, Medium).
    • Unberechtigte Nutzungen beweissicher dokumentieren.
    • Bei der Durchsetzung auf angemessene Lizenzforderungen achten – überzogene Abmahnungen bergen Kostenrisiken.

    Der Fall geht nun zurück an den Bundesgerichtshof. Weitere Informationen zum Schutz von Fotografien finden Sie auf unserer Seite Fotorecht, zum Thema Lizenzen unter Lizenzrecht sowie auf unserer Schwesterseite fotorechtler.de.


    Ihr Foto wurde kopiert – oder Sie haben eine Abmahnung erhalten? Die Urheberrechtler vertreten Fotografen, Agenturen und Nutzer bundesweit. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) beschlossen. Ab dem 1. März 2018 gelten damit neu geordnete gesetzliche Erlaubnisse für Unterricht, Lehre, Forschung, Bibliotheken, Archive und Museen. Für Schulen und Hochschulen bringt das mehr Klarheit – für Verlage und Autoren neue Vergütungsfragen. Als Anwälte für Urheberrecht stellen wir die Kernpunkte vor.

    Warum eine Neuregelung?

    Die bisherigen Schranken für Bildung und Wissenschaft waren über das Gesetz verstreut, mit unbestimmten Begriffen wie „kleine Teile“ formuliert und für die digitale Lehre kaum handhabbar. Gerichte mussten Prozentsätze und Seitenzahlen erst im Streitfall bestimmen. Das UrhWissG fasst die Regeln in einem eigenen Unterabschnitt zusammen (§§ 60a bis 60h UrhG) und arbeitet mit festen Umfangsgrenzen.

    Die neuen Regeln im Überblick

    VorschriftInhalt
    § 60a UrhGUnterricht und Lehre: grundsätzlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmende einer Veranstaltung
    § 60b UrhGUnterrichts- und Lehrmedien
    § 60c UrhGWissenschaftliche Forschung: bis zu 15 % für einen abgegrenzten Forscherkreis, bis zu 75 % für die eigene Forschung
    § 60d UrhGText und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung
    § 60e UrhGBibliotheken (u. a. Terminals, Kopienversand)
    § 60f UrhGArchive, Museen und Bildungseinrichtungen
    § 60g UrhGVerhältnis zu vertraglichen Vereinbarungen
    § 60h UrhGAngemessene Vergütung

    Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen nach näherer Maßgabe vollständig genutzt werden. Die Nutzungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig; die Vergütung wird über Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort abgewickelt und kann pauschal oder stichprobenbasiert berechnet werden.

    Umstrittene Punkte

    • Vorrang der Schranke vor Lizenzangeboten: Nach § 60g UrhG können sich Rechteinhaber grundsätzlich nicht auf vertragliche Beschränkungen berufen. Verlage kritisieren, dass damit ein Markt für digitale Lizenzangebote an Bildungseinrichtungen erschwert werde.
    • Presseerzeugnisse: Zeitungs- und Kioskzeitschriftenartikel sind von einzelnen Erlaubnissen, insbesondere für Bibliotheken, ausgenommen.
    • Befristung: Die neuen Schranken sind bis zum 28. Februar 2023 befristet; vorher soll eine Evaluierung erfolgen. Wissenschaftsorganisationen fordern bereits eine Entfristung.

    Was Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen jetzt tun sollten

    • Lernplattformen und Semesterapparate bis März 2018 auf die neuen Umfangsgrenzen prüfen.
    • Den Zugriff auf Materialien technisch auf die jeweilige Veranstaltung beschränken.
    • Lehrende schulen: Die Erlaubnisse decken nicht jede Nutzung, etwa nicht die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet.

    Was Verlage und Autoren jetzt tun sollten

    • Geschäftsmodelle für Lehr- und Fachliteratur auf die neuen Schranken abstimmen.
    • Meldungen bei der VG Wort pflegen, um an der gesetzlichen Vergütung teilzuhaben.
    • Verlagsverträge auf Regelungen zu Zweitverwertung und Vergütung prüfen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Mit der Urheberrechtsreform 2021 zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wurde die Befristung aufgehoben; die Vorschriften wurden zudem teilweise angepasst. Einen Überblick über alle gesetzlichen Erlaubnisse bietet unsere Seite Schranken des Urheberschutzes; zur Verlagsseite siehe Verlage und Presse.


    Fragen zur Nutzung von Werken in Lehre und Forschung? Die Urheberrechtler beraten Hochschulen, Bildungsträger, Verlage und Autoren. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH „The Pirate Bay“: Betreiber von Filesharing-Plattformen nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vor

    EuGH „The Pirate Bay“: Betreiber von Filesharing-Plattformen nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vor

    Haften Betreiber von Tauschbörsen nur als Gehilfen ihrer Nutzer oder verletzen sie das Urheberrecht selbst? Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juni 2017 (Rechtssache C-610/15, Stichting Brein / Ziggo und XS4ALL) entschieden: Wer eine Plattform wie The Pirate Bay bereitstellt und betreibt, nimmt selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für Musik-, Film- und Softwarebranche bedeutet.

    Der Sachverhalt

    Die niederländische Anti-Piraterie-Stiftung Stichting Brein verlangte von den Internetzugangsanbietern Ziggo und XS4ALL, den Zugang zu The Pirate Bay für ihre Kunden zu sperren. The Pirate Bay speichert selbst keine Filme oder Musik. Die Plattform indexiert jedoch Torrent-Dateien und Magnet-Links, ordnet sie in Kategorien, löscht veraltete oder fehlerhafte Einträge und ermöglicht so den Austausch geschützter Werke über das BitTorrent-Protokoll. Ob eine Sperranordnung möglich ist, hing davon ab, ob die Betreiber selbst eine Urheberrechtsverletzung begehen. Der Hoge Raad der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Zwar laden die Nutzer die Werke hoch. Die Betreiber spielen aber eine „zentrale Rolle“: Ohne ihre Indexierung, Kategorisierung und Pflege wären die Werke für die Nutzer nicht oder nur schwer auffindbar. Die Betreiber wussten zudem, dass ein Großteil der Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber geteilt wird, und handelten mit Gewinnerzielungsabsicht, da die Plattform erhebliche Werbeeinnahmen erzielte. Erreicht wird eine sehr große Zahl von Personen – also ein „neues Publikum“.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil setzt die Linie aus GS Media und Filmspeler fort: Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe wird funktional verstanden. Wer gezielt und in Kenntnis der Rechtsverletzungen den Zugang zu geschützten Werken organisiert, haftet unmittelbar – auch ohne die Dateien selbst zu speichern. Für Rechteinhaber hat das drei Konsequenzen:

    • Netzsperren: Weil eine Urheberrechtsverletzung der Plattformbetreiber feststeht, können Anordnungen gegen Vermittler wie Zugangsanbieter (Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-Richtlinie) leichter begründet werden.
    • Täterhaftung: Plattformbetreiber haften nicht nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung, sondern als Täter – mit Schadensersatzfolgen.
    • Offene Folgefragen: Wie weit diese Grundsätze auf große Upload-Plattformen wie Videoportale oder Sharehoster übertragbar sind, ist noch nicht entschieden.

    Für Deutschland ist das Urteil vor allem im Zusammenspiel mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sperransprüchen gegen Zugangsanbieter relevant. Musiklabels, Filmverleiher, Verlage und Games-Publisher sollten prüfen, welche Plattformen ihre Inhalte strukturiert zugänglich machen.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen auf Indexseiten systematisch dokumentieren (Screenshots, Zeitstempel, Abrufzahlen).
    • Vorrangig gegen Betreiber und Hoster vorgehen; Sperrmaßnahmen gegen Zugangsanbieter als weitere Option prüfen.
    • Grenzüberschreitende Durchsetzung frühzeitig planen, da Betreiber oft im Ausland sitzen.

    Was Plattformbetreiber beachten sollten

    • Je aktiver die Rolle bei Auffindbarkeit und Kuratierung, desto höher das Haftungsrisiko.
    • Wirksame Notice-and-Takedown-Prozesse einrichten und Hinweise zügig bearbeiten.
    • Geschäftsmodelle vorab urheberrechtlich prüfen lassen.

    Mehr zu unserer Arbeit bei Rechtsverletzungen finden Sie auf den Seiten Urheberrechtsverletzung und Musikrecht.


    Ihre Werke werden auf Tauschbörsen verbreitet? Die Urheberrechtler unterstützen Labels, Verlage, Produzenten und Kreative bei der Rechtsdurchsetzung – national und international. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Filmspeler: Verkauf von Mediaplayern mit Piraterie-Add-ons ist Urheberrechtsverletzung

    EuGH Filmspeler: Verkauf von Mediaplayern mit Piraterie-Add-ons ist Urheberrechtsverletzung

    Ist das bloße Anschauen eines illegalen Streams erlaubt? Und haftet, wer Geräte verkauft, die den Zugang zu solchen Streams erleichtern? Der Europäische Gerichtshof hat am 26. April 2017 in der Rechtssache Stichting Brein / Wullems (C-527/15, „Filmspeler“) beide Fragen zulasten der Piraterie beantwortet. Für Film- und Sportrechteinhaber ist das ein wichtiger Erfolg. Als Anwälte für Urheber- und Filmrecht ordnen wir das Urteil ein.

    Der Sachverhalt

    Jack Wullems verkaufte in den Niederlanden über mehrere Websites, darunter filmspeler.nl, multimediale Abspielgeräte. Auf den Geräten war eine frei verfügbare Open-Source-Software installiert, ergänzt um Add-ons, die per Hyperlink auf Streaming-Websites mit Filmen, Serien und Sportereignissen führten – überwiegend ohne Erlaubnis der Rechteinhaber. Beworben wurden die Geräte sinngemäß damit, man müsse nie wieder für Filme, Serien und Sport bezahlen. Die niederländische Anti-Piraterie-Stiftung Stichting Brein klagte; das niederländische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    1. Verkauf der Player ist öffentliche Wiedergabe

    Der EuGH sah im Verkauf der vorkonfigurierten Geräte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Der Verkäufer habe in voller Kenntnis der Folgen gehandelt, um seinen Kunden direkten Zugang zu rechtswidrig bereitgestellten Werken zu verschaffen. Maßgeblich waren die Vorinstallation der Add-ons, die gezielte Werbung und die Gewinnerzielungsabsicht – eine konsequente Fortführung der Linkrechtsprechung aus GS Media.

    2. Streaming aus illegalen Quellen ist nicht privilegiert

    Ebenso bedeutsam ist die zweite Aussage: Die beim Streaming entstehenden vorübergehenden Kopien sind nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (in Deutschland § 44a UrhG) freigestellt, wenn der Nutzer bewusst auf ein offensichtlich nicht lizenziertes Angebot zugreift. Solche Vervielfältigungen beeinträchtigen die normale Verwertung der Werke und verletzen die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil hat zwei Stoßrichtungen. Erstens geraten Händler und Hersteller sogenannter „fully loaded“-Boxen und Streaming-Sticks in die unmittelbare Haftung. Zweitens ist die lange umstrittene Frage, ob der Endnutzer beim Konsum illegaler Streams rechtswidrig handelt, für offensichtlich rechtswidrige Angebote unionsrechtlich geklärt. Für Film- und Fernsehproduzenten, Sender, Streamingdienste und Sportrechteinhaber eröffnet das neue Durchsetzungsmöglichkeiten, etwa gegen Online-Händler, die solche Geräte in Deutschland vertreiben.

    Ob es künftig verstärkt zu Abmahnungen gegen private Streaming-Nutzer kommt, bleibt abzuwarten. Anders als beim Filesharing ist die Ermittlung einzelner Nutzer technisch deutlich schwieriger.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Marktplätze und Online-Shops auf vorkonfigurierte Player und Sticks beobachten.
    • Werbeaussagen von Anbietern sichern – sie belegen die Kenntnis.
    • Unterlassungsansprüche zügig, ggf. per einstweiliger Verfügung, durchsetzen.

    Was Händler und Nutzer wissen sollten

    • Geräte nicht mit Add-ons ausliefern oder bewerben, die auf unlizenzierte Inhalte verweisen.
    • Nutzer sollten auf erkennbar legale Angebote setzen – „kostenlos und brandneu“ ist ein Warnsignal.
    • Bei einer Abmahnung nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben.

    Mehr zu den Rechten von Produzenten und Sendern auf unseren Seiten Filmrecht und Rundfunk und Streaming.


    Piraterie bekämpfen oder abgemahnt? Die Urheberrechtler vertreten Rechteinhaber und Betroffene bundesweit und arbeiten bei grenzüberschreitenden Fällen mit unseren Kooperationsbüros und unserem weltweiten Netzwerk zusammen. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen: Auskunftsanspruch, Rückrufsrecht und Verbandsklage

    Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen: Auskunftsanspruch, Rückrufsrecht und Verbandsklage

    Der Deutsche Bundestag hat am Abend des 15. Dezember 2016 das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen; der Bundesrat befasste sich am Folgetag damit. Die Reform soll am 1. März 2017 in Kraft treten. Sie verändert die Vertragspraxis in Verlagen, Film- und Fernsehproduktion, Musikwirtschaft und Agenturen spürbar. Als Anwälte für Urheberrecht und Urhebervertragsrecht fassen wir die wichtigsten Neuerungen zusammen.

    Hintergrund: Warum eine Reform?

    Seit 2002 haben Urheber und ausübende Künstler einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und auf weitere Beteiligung bei auffälligem Missverhältnis (§ 32a UrhG). In der Praxis scheiterte die Durchsetzung oft daran, dass Kreative gar nicht wussten, wie intensiv ihr Werk genutzt wird. Zudem fürchteten viele, bei einer Klage nicht mehr beauftragt zu werden („Blacklisting“). Total-Buy-out-Verträge gegen Einmalzahlung waren verbreitet. Hier setzt die Reform an.

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    Auskunft und Rechenschaft (§ 32d UrhG)

    Urheber und ausübende Künstler können von ihrem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft über Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge verlangen – auch bei Pauschalvergütung. Ausgenommen sind insbesondere nur nachrangige Beiträge sowie Fälle, in denen die Auskunft unverhältnismäßig wäre. Von dieser Regelung kann nur durch gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifvertrag abgewichen werden.

    Auskunft in der Lizenzkette (§ 32e UrhG)

    Auch Dritte in der Lizenzkette, die die Verwertung wirtschaftlich maßgeblich bestimmen – etwa der Sender bei einer Auftragsproduktion – können auskunftspflichtig sein.

    Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren (§ 40a UrhG)

    Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine Pauschalvergütung einräumt, darf das Werk nach zehn Jahren auch anderweitig verwerten; der Erstverwerter behält ein einfaches Nutzungsrecht. Ausnahmen gelten u. a. für nachrangige Beiträge, Werke der Baukunst, Werke, die für Marke oder Design bestimmt sind, sowie für Filmwerke. Eine Verlängerung der Exklusivität kann frühestens nach fünf Jahren vereinbart werden.

    Verbandsklage und Vertragsanpassung (§§ 36b, 36c UrhG)

    Verbände können künftig auf Unterlassung klagen, wenn ein Verwerter von gemeinsamen Vergütungsregeln zum Nachteil der Urheber abweicht. Der einzelne Urheber muss sich damit nicht mehr selbst exponieren. Zudem kann er eine Vertragsanpassung verlangen, wenn eine Vertragsbestimmung zu seinem Nachteil von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht.

    Weitere Änderungen

    • Wiederverfilmung (§ 88 UrhG): Das Wiederverfilmungsrecht fällt im Zweifel nach zehn Jahren an den Urheber zurück.
    • Ausübende Künstler (§ 79b UrhG): Gesonderte angemessene Vergütung bei später bekannt gewordenen Nutzungsarten.
    • Verlegerbeteiligung (§ 27a VGG): Als Reaktion auf das BGH-Urteil „Verlegeranteil“ dürfen Verlage an Ausschüttungen beteiligt werden, wenn der Urheber nach Veröffentlichung zustimmt.

    Bedeutung für die Branchen

    Verlage, Produktionsfirmen, Sender, Labels und Agenturen müssen ihre Abrechnungs- und Reportingprozesse so aufstellen, dass sie Auskunftsverlangen beantworten können. Buy-out-Modelle bleiben zulässig, verlieren aber nach zehn Jahren ihre Exklusivität, sofern keine Ausnahme greift. Für Kreative wird die Durchsetzung des Anspruchs auf angemessene Vergütung deutlich realistischer. Das neue Recht gilt grundsätzlich nur für Verträge, die ab dem 1. März 2017 geschlossen werden; Altverträge sind nur teilweise betroffen.

    Was Verwerter jetzt tun sollten

    • Vertragsmuster vor dem 1. März 2017 überarbeiten, insbesondere Vergütungs- und Exklusivitätsklauseln.
    • Bei Marken- und Designwerken die Zweckbestimmung ausdrücklich im Vertrag festhalten.
    • Nutzungs- und Erlösdaten so erfassen, dass Auskunft erteilt werden kann.

    Was Urheber und Künstler jetzt tun sollten

    • Neue Verträge vor Unterzeichnung prüfen lassen, vor allem Pauschalvergütungen.
    • Auskunftsansprüche nach Inkrafttreten gezielt nutzen, um Nachvergütungsansprüche einschätzen zu können.
    • In Berufsverbänden auf gemeinsame Vergütungsregeln hinwirken.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Seiten zum Urhebervertragsrecht, zum Vergütungsrecht und zum Künstlervertrag.


    Verträge an das neue Recht anpassen? Die Urheberrechtler gestalten und prüfen Urheber-, Verlags-, Produktions- und Künstlerverträge für beide Seiten. Sprechen Sie uns an: 0511.35 73 56-0.

  • EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

    EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

    Ist das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung? Der Europäische Gerichtshof hat am 8. September 2016 in der Rechtssache GS Media (C-160/15) eine Antwort gegeben, die für Website-Betreiber, Blogs und Medienhäuser gleichermaßen weitreichend ist: Wer mit Gewinnerzielungsabsicht auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte verlinkt, haftet regelmäßig. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für die Praxis bedeutet.

    Der Sachverhalt

    Der niederländische Verlag Sanoma, Herausgeber des „Playboy“ in den Niederlanden, hatte Fotos der Moderatorin Britt Dekker anfertigen lassen. Noch vor der geplanten Veröffentlichung tauchten die Bilder ohne Erlaubnis auf einer australischen Website auf. Die Betreiberin der bekannten niederländischen Nachrichtenseite GeenStijl, die GS Media BV, setzte in einem Artikel einen Link dorthin. Nachdem die Bilder auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, verlinkte GeenStijl auf eine andere Seite mit denselben Fotos; später setzten Forennutzer weitere Links. Der niederländische Hoge Raad legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Link eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG ist.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der Gerichtshof entwickelte seine Linkrechtsprechung (Svensson, BestWater) fort und führte ein subjektives Element ein:

    • Links auf mit Zustimmung frei zugängliche Inhalte bleiben grundsätzlich zulässig, weil kein „neues Publikum“ erreicht wird.
    • Links auf ohne Zustimmung veröffentlichte Inhalte sind eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Linksetzende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Inhalt rechtswidrig online gestellt wurde – etwa nach einem Hinweis des Rechteinhabers.
    • Bei Gewinnerzielungsabsicht wird diese Kenntnis widerlegbar vermutet. Von gewerblichen Linksetzern erwartet der EuGH, dass sie die Rechtmäßigkeit der verlinkten Quelle prüfen.
    • Private Nutzer ohne Gewinnabsicht haften dagegen nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit kannten oder kennen mussten.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung trifft vor allem kommerzielle Websites, Online-Shops, Affiliate-Seiten, Agenturen und Verlage. Was als „Gewinnerzielungsabsicht“ gilt, ist weit zu verstehen: Schon eine werbefinanzierte Website kann darunter fallen. Es ist zu erwarten, dass deutsche Instanzgerichte – auch das für Urheberrechtsstreitigkeiten häufig angerufene Landgericht Hamburg – die Vermutungsregel zügig aufgreifen werden. Für Fotografen und Bildagenturen ist das Urteil ein zusätzliches Instrument: Sie können nicht nur gegen den Erstveröffentlicher, sondern auch gegen gewerbliche Linksetzer vorgehen.

    Gleichzeitig bleiben viele Fragen offen: Wie weit reicht die Prüfpflicht? Gilt die Vermutung auch für Suchmaschinen? Und wie verhält sich die Linkhaftung zum Framing (Einbetten)? Die Rechtsprechung entwickelt sich hier fortlaufend weiter.

    Was Website-Betreiber jetzt tun sollten

    • Verlinken Sie möglichst nur auf offizielle Quellen der Rechteinhaber oder auf erkennbar lizenzierte Angebote.
    • Dokumentieren Sie bei heiklen Links Ihre Prüfung der Quelle.
    • Reagieren Sie auf Hinweise von Rechteinhabern sofort und entfernen Sie strittige Links.
    • Bei einer Abmahnung wegen eines Links: keine ungeprüfte Unterlassungserklärung abgeben.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen umfassend dokumentieren – einschließlich verlinkender Seiten.
    • Gewerbliche Linksetzer gezielt in Kenntnis setzen, um die Haftung zu sichern.
    • Maßnahmen wie Abmahnung oder einstweilige Verfügung fristgerecht prüfen lassen.

    Grundlagen zum Recht der öffentlichen Wiedergabe finden Sie auf unserer Seite zur öffentlichen Zugänglichmachung; Hinweise zum Bildrecht auf der Seite Fotorecht.


    Abgemahnt wegen eines Links oder Ihre Fotos werden verlinkt? Die Urheberrechtler prüfen Ihren Fall kurzfristig – bundesweit und auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    Mit seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. I ZR 198/13 – „Verlegeranteil“) hat der Bundesgerichtshof die jahrzehntelange Verteilungspraxis der VG Wort für rechtswidrig erklärt. Die Verwertungsgesellschaft darf Verlagen nicht mehr pauschal einen festen Anteil der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen auszahlen. Für Autorinnen und Autoren bedeutet das mehr Geld, für viele Verlage erhebliche Rückforderungen. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir die Entscheidung ein.

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte der Urheberrechtler und wissenschaftliche Autor Martin Vogel, der seit 1984 einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort hat. Die VG Wort schüttete nach ihrem Verteilungsplan einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen – je nach Sparte grundsätzlich bis zur Hälfte – an Verlage aus. Diese Einnahmen stammen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, etwa aus der Geräte- und Speichermedienabgabe für Privatkopien und Kopien zum eigenen Gebrauch. Vogel hielt die Kürzung seiner Ausschüttung für unzulässig. Das Oberlandesgericht München gab ihm 2013 im Wesentlichen recht; die VG Wort ging in Revision.

    Die Entscheidung des BGH

    Der I. Zivilsenat wies die Revision der VG Wort zurück. Kern der Begründung: Eine Verwertungsgesellschaft darf ihre Einnahmen nur an diejenigen verteilen, deren Rechte oder Ansprüche sie tatsächlich wahrnimmt. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen kraft Gesetzes den Urhebern zu. Verlage haben – anders als etwa Tonträgerhersteller – kein eigenes Leistungsschutzrecht, aus dem ihnen solche Ansprüche originär zufließen könnten. Haben Autoren ihre Ansprüche bereits vorab der VG Wort übertragen, konnten sie diese später nicht mehr wirksam an einen Verlag abtreten. Der pauschale Verlegeranteil fand damit keine Grundlage.

    Der BGH stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im November 2015 in einem belgischen Verfahren (Reprobel, C-572/13) entschieden, dass der gerechte Ausgleich für Privatkopien den Rechteinhabern zusteht und nicht ohne Weiteres teilweise an Verleger fließen darf. Zulässig bleibt nach dem BGH eine Beteiligung von Urheberorganisationen, soweit Autoren ihnen ihre Ansprüche wirksam abgetreten haben.

    Bedeutung für Verlage, Autoren und Verwertungsgesellschaften

    Die Folgen reichen weit über den Einzelfall hinaus:

    • Rückforderungen: Die VG Wort muss ihre Ausschüttungen der vergangenen Jahre korrigieren. Verlage sehen sich Rückforderungen gegenüber, die nach Branchenschätzungen insgesamt einen dreistelligen Millionenbetrag erreichen können.
    • Neuer Verteilungsplan: Die Verwertungsgesellschaft muss ihre Verteilung grundlegend neu regeln. Auch andere Verwertungsgesellschaften mit Verlegerbeteiligung – etwa im Musikbereich – prüfen ihre Praxis.
    • Nachzahlungen an Urheber: Autorinnen und Autoren können mit höheren Ausschüttungen und Nachzahlungen rechnen.
    • Politischer Handlungsdruck: Verlegerverbände fordern eine gesetzliche Grundlage für eine Verlegerbeteiligung – auf nationaler wie auf europäischer Ebene.

    Was Autoren jetzt tun sollten

    • Prüfen Sie Ihre Meldungen bei der VG Wort und achten Sie auf Mitteilungen zu Nachausschüttungen.
    • Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Abtretungs- oder Zustimmungserklärungen zugunsten von Verlagen drängen, ohne deren Tragweite zu kennen.
    • Prüfen Sie Ihre Verlagsverträge auf Klauseln zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Rückforderungsrisiken bilanziell bewerten und Rückstellungen prüfen.
    • Vertragsmuster mit Autoren überarbeiten und die Rechtekette transparent dokumentieren.
    • Die weitere Gesetzgebung zur Verlegerbeteiligung aufmerksam verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Urhebervertragsrechts Ende 2016 in § 27a VGG eine Grundlage für die Beteiligung von Verlegern geschaffen, wenn der Urheber nach der Veröffentlichung zustimmt. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 erlaubt den Mitgliedstaaten seither ausdrücklich eine Verlegerbeteiligung. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Verlagsrecht und zur Vergütung.


    Fragen zu Ausschüttungen, Verlagsverträgen oder Verwertungsgesellschaften? Die Urheberrechtler beraten Autoren und Verlage bundesweit – von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Rufen Sie uns an unter 0511.35 73 56-0 oder nutzen Sie unsere Onlineberatung.