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Entertainmentrecht

Entertainmentrecht beim Anwalt für Urheber- und Medienrecht: Konzerte, Tourneen, Festivals, Shows, Lesungen, Theater- und Comedy-Programme – hinter jeder Veranstaltung steht ein Bündel von Verträgen und Rechten. Die Urheberrechtler beraten Veranstalter, Tournee- und Konzertdirektionen, Gastspielagenturen, Künstlermanager, Eventagenturen, Veranstaltungsstätten sowie Künstler und Entertainer – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Leipzig und weiteren Standorten aus und bei internationalen Produktionen (entertainment law, live events).

Konzertpublikum vor beleuchteter Bühne – Entertainmentrecht und Urheberrecht
Foto: Yvette de Wit / Unsplash

Was umfasst Entertainmentrecht?

Entertainmentrecht ist – wie das Medienrecht – ein Branchenrecht. Im Mittelpunkt stehen die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Fragen rund um Live-Darbietungen und deren Auswertung: Aufführungsrechte an Musik und Bühnenwerken, Rechte der ausübenden Künstler, Mitschnitte, Livestreams, Fotos und Videos von der Veranstaltung. Hinzu kommen Vertragsgestaltung, Titel- und Kennzeichenschutz für Show- und Festivalnamen, Konzeptschutz für Agenturen sowie die Haftung des Veranstalters. Steuer-, arbeits- und aufenthaltsrechtliche Fragen (etwa Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20 UStG, Abzugsteuer bei ausländischen Künstlern, Arbeitserlaubnis) sprechen wir frühzeitig an, damit sie rechtzeitig mit Ihrer Steuerberatung bzw. den zuständigen Stellen geklärt werden können.

Rechtsgrundlagen

  • § 19 UrhG (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht), § 21, § 22 UrhG (Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und von Funksendungen) – siehe Aufführungsrecht.
  • §§ 73–83 UrhG: Rechte der ausübenden Künstler – Aufnahme, Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Darbietung bedürfen ihrer Einwilligung; § 81 UrhG schützt zudem den Veranstalter.
  • §§ 22, 23 KUG: Bildnisse von Künstlern und Publikum.
  • VGG: Tarife und Abschlusszwang der Verwertungsgesellschaften, Schiedsstelle beim DPMA.
  • Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG): Abgabepflicht von Veranstaltern, Agenturen und Konzertdirektionen auf Entgelte an selbständige Künstler.
  • MarkenG (§ 5 Werktitel und Unternehmenskennzeichen) für Show-, Tour- und Festivalnamen – am Rand, mit Verweis auf markenanmeldung-formular.de.

Typische Mandate

  • Lizenzierung von Musik und Bühnenwerken für Konzerte, Shows und Firmenevents
  • Gebühren- und Tarifstreitigkeiten mit GEMA, GVL und anderen Verwertungsgesellschaften
  • Mitschnitte, Livestreams und Live-Alben: Rechteerwerb von Künstlern, Urhebern und Veranstaltern
  • Vorgehen gegen Bootlegs, ungenehmigte Streams und Fotoverkäufe
  • Kunden- und Konzeptionsschutz im Agenturgeschäft (siehe Wettbewerbsrecht)
  • Absagen, Ausfälle und höhere Gewalt – Gagen- und Haftungsfragen

Verträge

Schon kleine Veranstaltungen benötigen mehrere Verträge, große Produktionen ein ganzes Netz von Rechtsverhältnissen. Wir gestalten und prüfen:

Merchandising bei Tourneen und Shows

Tour-Shirts, Poster und Fanartikel sind für viele Künstler eine tragende Einnahmequelle. Zu klären ist, wem die Rechte an Logo, Artwork und Bildnis zustehen, ob Veranstalter oder Hallen am Verkauf beteiligt werden (hall fees) und wie gegen unlizenzierte Ware vor der Halle vorgegangen werden kann. Einzelheiten unter Merchandising und Figurenschutz.

Verwertungsgesellschaften

Für Live-Musik ist regelmäßig eine Lizenz der GEMA erforderlich; Tarife richten sich u. a. nach Raumgröße, Eintrittsgeld und Besucherzahl. Wird Musik von Tonträgern gespielt (DJ-Sets, Pausenmusik), kommen Ansprüche der GVL hinzu, die die GEMA im Inkasso mit einzieht. Szenische Aufführungen von Bühnenwerken (sog. großes Recht) werden dagegen direkt bei den Bühnenverlagen lizenziert. Bei Lesungen kann die VG Wort, bei Projektionen von Bildern und Filmen die VG Bild-Kunst zuständig sein. Wir prüfen Rechnungen, Tarifeinstufungen und Musikfolgen und vertreten in Streitigkeiten.

Rechtsprechung kurz

  • EuGH, Urt. v. 31.05.2016 – C-117/15 (Reha Training): Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen einer Reha-Einrichtung ist eine öffentliche Wiedergabe.
  • EuGH, Urt. v. 15.03.2012 – C-135/10 (SCF/Del Corso): Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis ist mangels „unbestimmter Zahl potenzieller Adressaten“ keine öffentliche Wiedergabe – Leitlinie für die Abgrenzung.
  • EuGH, Urt. v. 14.04.2026 – C-590/23 (Pelham II): Zum Pastiche-Begriff – relevant für Hommagen, Mash-ups und Tribute-Shows (siehe Musikrecht).

Unsere Leistungen im Entertainmentrecht

  • Rechtliche Struktur für Veranstaltungen und Tourneen – von der Planung bis zur Abrechnung
  • Rechteklärung für Musik, Bühnenwerke, Aufzeichnungen und Livestreams
  • Erreichbarkeit auch kurzfristig rund um den Veranstaltungstermin, wenn unvorhergesehene Probleme auftreten
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen, einstweilige Verfügung gegen Bootlegs und illegale Streams
  • Internationale Gastspiele: Beratung auf Englisch und weiteren Sprachen, Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und ein weltweites Netzwerk

Weiterführend: Medienrecht, Filmrecht, Theater & Bühne, Leistungsschutzrecht, musikrechtler.de.

FAQ Entertainmentrecht

Wer muss die GEMA-Lizenz für ein Konzert einholen?

Grundsätzlich der Veranstalter. Wer welche Kosten trägt, sollte im Konzert- oder Gastspielvertrag ausdrücklich geregelt werden; auch die Pflicht zur Einreichung der Musikfolge gehört in den Vertrag.

Dürfen wir ein Konzert mitschneiden und streamen?

Nur mit Einwilligung der ausübenden Künstler (§§ 77, 78 UrhG), Lizenzen für die gespielten Werke (GEMA bzw. Verlage) und ggf. Zustimmung des Veranstalters (§ 81 UrhG). Diese Rechte sollten vorab vertraglich gesichert werden.

Muss ich als Agentur Künstlersozialabgabe zahlen?

Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben, sind in der Regel abgabepflichtig. Ob und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab.

Darf das Publikum Fotos und Videos veröffentlichen?

Der Veranstalter kann über sein Hausrecht und die Ticket-AGB Aufnahmen einschränken. Unabhängig davon verletzt die Veröffentlichung längerer Mitschnitte regelmäßig Rechte der Künstler und Urheber.

Was passiert, wenn ein Künstler absagt?

Das hängt vom Vertrag ab: Klauseln zu höherer Gewalt, Krankheit, Ersatzkünstlern und Ausfallhonoraren entscheiden über Gagen- und Schadensersatzansprüche. Eine Ausfallversicherung kann zusätzlich absichern.


Sie planen eine Veranstaltung oder Tour? Wir klären Rechte und Verträge rechtzeitig. Telefon 0511.35 73 56-0, E-Mail info@dieurheberrechtler.de.