Der Konzertvertrag (Gastspielvertrag, Booking Agreement) regelt den Auftritt eines Künstlers oder einer Band bei einem Veranstalter. Als Anwalt für Urheberrecht und Musikrecht sehen wir die meisten Konflikte nicht bei der Gage, sondern bei Absagen, Mitschnitten und der Frage, wer die GEMA zahlt.
Einsatzbereich
Das Muster passt für Clubkonzerte, Festivalauftritte, Firmenveranstaltungen und Privatfeiern mit Live-Musik. Auf Tour schaltet sich häufig eine Booking-Agentur oder ein örtlicher Veranstalter dazwischen; dann gibt es Verträge auf mehreren Ebenen (Künstler – Tourneeveranstalter – örtlicher Veranstalter). Bei ausländischen Künstlern sind zusätzlich Abzugsteuer (§ 50a EStG) und gegebenenfalls Visa zu bedenken. Der Veranstalter muss außerdem regelmäßig die Künstlersozialabgabe auf Gagen an selbständige Künstler zahlen.
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Leistung | Datum, Ort, Spieldauer, Anzahl Sets, Line-up, Soundcheck, Einlass/Beginn/Curfew. |
| Rechteeinräumung | Live-Darbietung selbst braucht keine Lizenz vom Künstler; jede Aufzeichnung, Übertragung oder Streaming dagegen schon (§§ 77, 78 UrhG). |
| Nutzungsarten | Fotos und kurze Clips für Social Media, Livestream, TV-Mitschnitt, Live-Album – jeweils ausdrücklich und mit Vergütungsregel. |
| Werkrechte (GEMA) | Die Aufführung von Musikwerken meldet der Veranstalter bei der GEMA an und zahlt die Tarife; der Künstler liefert die Setlist (Musikfolge). |
| Territorium/Radius | Gebietsschutz: kein weiterer Auftritt im Umkreis X km in den Wochen vor/nach dem Konzert. |
| Vergütung | Festgage, Garantie plus Prozent („versus deal“), Türdeal; Netto/Brutto, USt., Reverse Charge bei ausländischen Künstlern. |
| Abrechnung | Anzahlung, Restzahlung am Abend oder per Überweisung; bei Beteiligung: Ticketabrechnung mit Belegen. |
| Namensnennung/Billing | Position auf Plakat und Line-up, Logo-Nutzung, Freigabe von Werbematerial. |
| Technical/Hospitality Rider | Als Anlage einbeziehen, Abweichungen schriftlich bestätigen. |
| Gewährleistung/Freistellung | Veranstalter: Genehmigungen, Sicherheit, GEMA. Künstler: keine Rechtsverletzungen durch eigene Inhalte (z. B. Videoprojektionen). |
| Kündigung/Absage | Höhere Gewalt eng definieren; Ausfallgagen gestaffelt nach Zeitpunkt; Krankheit mit Attest; Unwetterregel bei Open Air. |
| Rechtswahl/Gerichtsstand | Deutsches Recht; Gerichtsstand unter Kaufleuten; bei internationalen Acts ggf. Schiedsklausel. |
Typische Fehler
- Vertragsstrafe für Absage ohne Ausnahmen: Unverhältnismäßig hohe oder verschuldensunabhängige Strafen sind in AGB regelmäßig unwirksam.
- Mitschnitt „für das Archiv“ landet auf YouTube: Ohne Regel zur Veröffentlichung entstehen Ansprüche aller Mitwirkenden und ggf. des Labels.
- Künstlersozialabgabe übersehen: Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung führen dann zu Nachforderungen.
- Exklusivbindung ignoriert: Ein Label-Vertrag kann Mitschnitte für Dritte untersagen – der Künstler darf dann gar nicht zustimmen.
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Der Künstler ist ausübender Künstler (§ 73 UrhG). Für die Einräumung von Rechten an Aufnahmen verweist § 79 Abs. 2a UrhG auf die §§ 31 ff. UrhG, einschließlich der Vergütungsregeln (§§ 32, 32a UrhG). Die Rechte an den aufgeführten Kompositionen liegen bei Urhebern und Verlagen und werden meist von der GEMA wahrgenommen. Mehr unter Aufführungsrecht, Musikrecht und Branche Musik.
Mustertext (überarbeitet)
Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung.
Konzertvertrag zwischen [Veranstalter] („Veranstalter“) und [Künstler/Band], vertreten durch […] („Künstler“)
§ 1 Auftritt. Der Künstler tritt am [Datum] in [Location, Anschrift] auf. Einlass […], Beginn […], Spielzeit […] Minuten, Ende spätestens […]. Soundcheck um […].
§ 2 Technik und Betreuung. Der Veranstalter stellt Bühne, Licht- und Tontechnik sowie Personal gemäß dem als Anlage beigefügten Technical Rider und die Leistungen des Hospitality Riders bereit. Der Künstler übermittelt beide spätestens […] Tage vor dem Termin. Abweichungen werden schriftlich vereinbart.
§ 3 Gage. Der Künstler erhält [eine Festgage von … EUR / eine Garantie von … EUR gegen … % der Netto-Ticketeinnahmen, je nachdem, welcher Betrag höher ist] zzgl. gesetzlicher USt. […] % sind bis [Datum] als Anzahlung fällig, der Rest [am Veranstaltungstag/binnen 7 Tagen]. Bei Beteiligung legt der Veranstalter eine Ticketabrechnung vor.
§ 4 Werbung. Der Veranstalter bewirbt das Konzert. Der Künstler liefert Pressefotos, Texte und Logo und gestattet deren Nutzung zur Bewerbung dieses Konzerts. Der Künstler wird als [Headliner/Support] geführt. Gebietsschutz: Der Künstler tritt […] Wochen vor und nach dem Termin nicht im Umkreis von […] km öffentlich auf.
§ 5 Aufnahmen. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen des Auftritts durch den Veranstalter oder Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Künstlers. Gestattet sind Fotos und Videoausschnitte von bis zu [30] Sekunden für die Social-Media-Kanäle des Veranstalters zur Dokumentation und Bewerbung.
§ 6 GEMA und Abgaben. Der Veranstalter meldet die Veranstaltung bei der GEMA an und trägt die Gebühren sowie ggf. die Künstlersozialabgabe. Der Künstler übergibt am Veranstaltungstag die Setlist.
§ 7 Sicherheit und Haftung. Der Veranstalter sorgt für die Einhaltung aller behördlichen Auflagen und unterhält eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Der Künstler versichert sein Equipment selbst. Jede Partei haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen schuldhaft verursachen.
§ 8 Ausfall. (1) Bei höherer Gewalt (insbesondere behördliche Untersagung, Unwetter mit Gefahr für Leib und Leben) werden beide Parteien frei; die Anzahlung wird abzüglich nachgewiesener Kosten erstattet [alternativ: Nachholtermin]. (2) Sagt der Veranstalter aus anderen Gründen ab, schuldet er bis […] Tage vorher [50] %, danach die volle Gage. (3) Sagt der Künstler ohne wichtigen Grund ab, ersetzt er dem Veranstalter die nachgewiesenen vergeblichen Aufwendungen. Krankheit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
§ 9 Schlussbestimmungen. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Unwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht.
Konzert- und Tourverträge prüfen: Wir beraten Künstler, Bands, Booker und Veranstalter bundesweit – auch bei internationalen Tourneen. Telefon 0511.35 73 56-0.