Der Aufführungsvertrag regelt, wie ein Ensemble, eine freie Gruppe oder eine Produktion ein Stück an einer fremden Spielstätte zeigt. Als Anwalt für Urheberrecht achten wir dabei auf zwei Ebenen, die häufig verwechselt werden: das Vertragsverhältnis zwischen Ensemble und Veranstalter einerseits und die urheberrechtlichen Aufführungsrechte am Stück andererseits.
Einsatzbereich
Typische Konstellationen sind Gastspiele freier Theatergruppen in Stadttheatern oder Kulturzentren, Tourneeproduktionen, Kabarett- und Kleinkunstauftritte sowie Tanzproduktionen. Wirtschaftlich gibt es drei Grundmodelle: Festgage (der Veranstalter trägt das Risiko), Raummiete (das Ensemble trägt das Risiko) und Einnahmenteilung (Split). Das alte Muster unserer Website ging vom Mietmodell mit Einnahmenteilung aus; wir haben es um die urheberrechtlichen Punkte erweitert.
Wichtig: Wer ein Werk eines Dritten aufführt (Stück, Choreografie, Bühnenmusik), braucht das Aufführungsrecht nach § 19 Abs. 2 UrhG. Das bühnenmäßige Aufführungsrecht („großes Recht“) wird in der Regel von Bühnenverlagen vergeben, nicht von der GEMA. Die GEMA ist für nicht-dramatische Musik („kleines Recht“) zuständig, etwa Pausen- oder Hintergrundmusik.
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Rechteeinräumung | Festlegen, wer die Aufführungsrechte beim Bühnenverlag erwirbt und die Tantiemen zahlt. Fehlt diese Abrede, streiten die Parteien später über die Verlagsrechnung. |
| Nutzungsarten | Neben der Live-Aufführung: Probenmitschnitte, Trailer, Fotos, Livestream. Jede Nutzung braucht eine Rechtsgrundlage – gegenüber dem Verlag, den Darstellern (§§ 73 ff. UrhG) und ggf. dem Regisseur. |
| Territorium | Bei Tourneen alle Spielorte und eventuelle Gebietsschutzklauseln (keine Aufführung im Umkreis von X km innerhalb von Y Wochen). |
| Dauer | Termine, Zugangszeiten für Aufbau, Probe und Abbau; Option auf Zusatzvorstellungen. |
| Vergütung/Beteiligung | Gage, Miete oder Split; Bemessungsgrundlage (Brutto- oder Nettoerlöse nach Abzug von Umsatzsteuer, Vorverkaufsgebühren, Tantiemen) genau definieren. |
| Abrechnung | Kassenbericht, Freikartenkontingent, Abrechnungsfrist und Einsichtsrecht in Ticketing-Daten. |
| Namensnennung | Nennung von Autor, Übersetzer, Regie und Ensemble auf allen Werbemitteln – die Bühnenverlage machen dazu oft verbindliche Vorgaben. |
| Gewährleistung/Freistellung | Ensemble garantiert die Rechte an eigenen Beiträgen und stellt den Veranstalter frei; Veranstalter garantiert Sicherheit und Genehmigungen der Spielstätte. |
| Kündigung/Absage | Folgen einer Absage je nach Vertretenmüssen; höhere Gewalt eng definieren; Ausfallhonorar. |
| Rechtswahl/Gerichtsstand | Deutsches Recht; Gerichtsstand nur unter Kaufleuten wirksam vereinbar (§ 38 ZPO). Bei ausländischen Ensembles Rechtswahl und ggf. Schiedsklausel. |
Typische Fehler
- „GEMA klärt das schon“: Für bühnenmäßige Aufführungen dramatischer Werke ist meist der Bühnenverlag zuständig. Eine GEMA-Anmeldung allein deckt das nicht ab.
- Unklare Bemessungsgrundlage: „50 % der Einnahmen“ ohne Definition führt zum Streit über Umsatzsteuer, Gebühren und Freikarten.
- Mitschnitte ohne Zustimmung: Der Veranstalter filmt für Social Media – ohne Rechte der Darsteller und des Verlags.
- Bearbeitungen: Striche, Umstellungen oder neue Textpassagen können eine zustimmungspflichtige Bearbeitung sein (§ 23 UrhG) und das Urheberpersönlichkeitsrecht berühren (§ 14 UrhG).
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Aufführungsrechte werden als einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt (§ 31 Abs. 2, 3 UrhG), häufig räumlich und zeitlich beschränkt (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG). Eine Weitergabe an Dritte – etwa vom Ensemble an den Veranstalter – setzt die Zustimmung des Rechteinhabers voraus (§§ 34, 35 UrhG). Wer eigene Stücke aufführt, sollte die Rechte der Ensemblemitglieder intern sauber gebündelt haben (siehe Ensemblevertrag).
Mustertext (überarbeitet)
Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung.
Aufführungsvertrag zwischen [Spielstätte], vertreten durch […] („Veranstalter“), und [Ensemble], vertreten durch […] („Ensemble“)
§ 1 Gegenstand. Das Ensemble zeigt die Produktion „[Titel]“ (Autor: […], Regie: […]) an folgenden Terminen: [Datum, Beginn, voraussichtliches Ende]. Der Veranstalter stellt dafür Bühne, Garderoben und die in Anlage 1 (Technical Rider) beschriebene Technik nebst Personal bereit.
§ 2 Zugang und Nutzung. Das Ensemble erhält Zugang ab [Uhrzeit/Tag] für Aufbau und Probe sowie bis […] für den Abbau. Die Räume dürfen nur für die Produktion genutzt werden.
§ 3 Aufführungsrechte. (1) [Variante A: Das Ensemble] [Variante B: Der Veranstalter] erwirbt die für die Vorstellungen erforderlichen Aufführungsrechte beim Rechteinhaber und trägt die dafür anfallenden Tantiemen. (2) Die Anmeldung nicht-dramatischer Musik bei der GEMA übernimmt der Veranstalter. (3) Jede Partei weist der anderen auf Verlangen den Rechteerwerb nach.
§ 4 Wirtschaftliche Regelung. [Variante Festgage: Der Veranstalter zahlt eine Gage von … EUR zzgl. USt.] [Variante Split: Die Nettoeinnahmen aus dem Kartenverkauf – Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer, Vorverkaufsgebühren und Tantiemen nach § 3 – stehen zu … % dem Ensemble und zu … % dem Veranstalter zu.] [Variante Miete: Das Ensemble zahlt eine Nutzungsentgelt von … EUR je Vorstellung.]
§ 5 Ticketing und Abrechnung. Der Veranstalter führt den Kartenverkauf zu folgenden Preisen durch: […]. Freikarten sind auf [Anzahl] je Vorstellung begrenzt. Er rechnet innerhalb von [7] Tagen nach der letzten Vorstellung schriftlich ab und gewährt Einsicht in die Verkaufsdaten.
§ 6 Werbung und Namensnennung. Die Parteien stimmen Werbemittel ab. Autor, Regie und Ensemble werden gemäß den Vorgaben des Rechteinhabers genannt. Das Ensemble liefert Texte und Fotos bis [Datum] und versichert, dass deren Nutzung für die Bewerbung zulässig ist.
§ 7 Aufzeichnungen. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen der Vorstellungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Ensembles und der weiteren Rechteinhaber zulässig; ausgenommen sind kurze Ausschnitte von bis zu […] Sekunden zur Bewerbung der Vorstellungen.
§ 8 Haftung und Freistellung. Jede Partei haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen schuldhaft verursachen. Das Ensemble stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter wegen der von ihm eingebrachten Inhalte frei; der Veranstalter stellt das Ensemble von Ansprüchen aus dem Betrieb der Spielstätte frei.
§ 9 Absage. Kann eine Vorstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, werden beide Parteien frei; bereits entstandene Kosten trägt jede Partei selbst. Sagt eine Partei aus von ihr zu vertretenden Gründen ab, ersetzt sie der anderen die nachgewiesenen Aufwendungen [bzw. zahlt ein Ausfallhonorar von …].
§ 10 Schlussbestimmungen. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Unwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht.
Rechte klären, Vertrag prüfen: Wir unterstützen Ensembles, Veranstalter und Tourneeproduktionen bei Gastspielverträgen und beim Erwerb von Aufführungsrechten – bundesweit und bei internationalen Gastspielen. Telefon 0511.35 73 56-0.