Ob Band, Kammerensemble, Theaterkollektiv oder Comedy-Duo: Wer gemeinsam auftritt und Werke schafft, bildet rechtlich meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – oft ohne es zu wissen. Als Anwalt für Urheberrecht und Musikrecht erleben wir, dass Streit fast immer beim Ausstieg eines Mitglieds entsteht: Wer darf den Namen weiterführen, wer bekommt welche Tantiemen, was passiert mit den Aufnahmen?
Einsatzbereich
Der Ensemblevertrag ist ein Gesellschaftsvertrag (§§ 705 ff. BGB) zwischen den Mitgliedern. Seit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 1. Januar 2024 ist die rechtsfähige GbR gesetzlich anerkannt; das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nach neuem Recht im Regelfall nicht mehr zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden mit Abfindung. Ein schriftlicher Vertrag ist dennoch dringend zu empfehlen, weil das Gesetz die urheberrechtlichen Fragen nicht beantwortet. Bei wirtschaftlich erfolgreichen Bands kann auch eine UG/GmbH sinnvoll sein.
Ein wichtiger Punkt, den das alte Muster unserer Website zu knapp behandelte: Das Urheberrecht selbst kann nicht auf die GbR übertragen werden (§ 29 Abs. 1 UrhG). Es bleibt bei den Komponisten und Textern (ggf. als Miturheber, § 8 UrhG). Übertragen werden können nur Nutzungsrechte – und auch die nur, soweit sie nicht bereits einer Verwertungsgesellschaft wie GEMA oder GVL eingeräumt sind.
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Zweck und Name | Gesellschaftszweck, Bandname, Logo, Domains, Social-Media-Accounts. Wem gehören Name und Marke beim Ausstieg? Markenanmeldung durch die GbR erwägen. |
| Rechteeinräumung | Mitglieder räumen der GbR Nutzungsrechte an gemeinsamen Werken und Darbietungen ein (§§ 31, 79 UrhG), soweit nicht von GEMA/GVL wahrgenommen. |
| Nutzungsarten | Live, Tonträger, Streaming, Sync (Film/Werbung), Merchandising, Social Media. |
| Urheberanteile | Verteilung der GEMA-Anteile (Komposition, Text, Bearbeitung) festhalten – unabhängig von der Gewinnverteilung der GbR. |
| Territorium/Dauer | Rechteübertragung an die GbR für deren Bestehen; Regel für die Zeit nach Auflösung oder Ausscheiden. |
| Vergütung/Gewinn | Gewinn- und Verlustverteilung (gleich oder nach Beiträgen), Entnahmen, Rücklagen, Equipment. |
| Abrechnung | Gemeinsames Konto, Buchführung, jährlicher Abschluss, Einsichtsrecht; Steuer (Feststellungserklärung) und Künstlersozialkasse. |
| Namensnennung | Nennung als Bandmitglied, als Komponist/Texter in Credits und Metadaten. |
| Gewährleistung/Freistellung | Jedes Mitglied versichert, keine kollidierenden Exklusivbindungen (Label, Verlag) zu haben. |
| Geschäftsführung/Vertretung | Wer darf Verträge mit Label, Booker, Veranstaltern schließen? Wertgrenzen, Mehrheitsbeschlüsse. |
| Kündigung/Ausscheiden | Kündigungsfrist, Ausschluss aus wichtigem Grund, Abfindung (Bewertung von Katalog und Namen), Wettbewerbsverbot (eng!). |
| Streitbeilegung | Mediation vorgeschaltet (§ 32f UrhG verweist für Urheberstreitigkeiten auf Mediation); Gerichtsstand oder Schiedsklausel. |
Typische Fehler
- „Alle Urheberrechte gehören der Band“: Das ist rechtlich nicht möglich und führt zu Unklarheit bei GEMA-Anmeldungen.
- Kein Namensrecht geregelt: Nach der Trennung treten zwei Formationen unter demselben Namen auf – ein Klassiker vor Gericht.
- Einstimmigkeit für alles: Blockiert die Band, sobald ein Mitglied nicht mehr mitzieht.
- Gewinnausschluss als Sanktion: Pauschale Sanktionsklauseln sind oft unbestimmt; besser abgestufte Regeln und ein Ausschlussverfahren.
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Die Einräumung von Nutzungsrechten an die GbR folgt den allgemeinen Regeln (§§ 31 ff. UrhG), für Darbietungen über § 79 UrhG. Bei Miturheberschaft (§ 8 UrhG) stehen die Verwertungsrechte den Miturhebern zur gesamten Hand zu; kein Miturheber darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. Bei gemeinsamen Darbietungen gilt § 80 UrhG. Mehr unter Musikrecht und Branche Musik.
Mustertext (überarbeitet)
Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche und steuerliche Prüfung.
Gesellschaftsvertrag des Ensembles „[Name]“ zwischen [Mitglied 1], [Mitglied 2], [Mitglied 3] („Gesellschafter“)
§ 1 Gesellschaft, Zweck, Sitz. Die Gesellschafter bilden eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „[…] GbR“ mit Sitz in […]. Zweck ist die gemeinsame künstlerische Tätigkeit, insbesondere Komposition, Produktion, Live-Auftritte und die Verwertung der Ergebnisse.
§ 2 Beiträge. Jeder Gesellschafter erbringt seine künstlerische Arbeitskraft. Sacheinlagen (Instrumente, Technik) sind in Anlage 1 aufgeführt; nicht aufgeführte Gegenstände bleiben im Eigentum des jeweiligen Gesellschafters.
§ 3 Rechte. (1) Die Urheberrechte an Kompositionen und Texten verbleiben bei den jeweiligen Urhebern; ihre Anteile werden in Anlage 2 festgehalten und so bei Verwertungsgesellschaften angemeldet. (2) Jeder Gesellschafter räumt der Gesellschaft für die Dauer seiner Zugehörigkeit das ausschließliche Recht ein, seine Darbietungen und – soweit nicht von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen – seine Werkbeiträge für die Zwecke der Gesellschaft zu nutzen. (3) An Aufnahmen und Werken, die während der Zugehörigkeit entstanden sind, bleibt das Nutzungsrecht der Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden bestehen; der Ausscheidende bleibt an den Erlösen nach § 6 beteiligt.
§ 4 Name und Marke. Name, Logo, Domains und Social-Media-Konten stehen der Gesellschaft zu. Scheidet ein Gesellschafter aus, führen die verbleibenden Gesellschafter den Namen fort; der Ausscheidende darf auf seine frühere Mitgliedschaft wahrheitsgemäß hinweisen („ex-[Name]“).
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung. Geschäftsführung und Vertretung stehen allen Gesellschaftern gemeinsam zu. [Mitglied X] ist für Geschäfte bis […] EUR allein vertretungsberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Änderungen dieses Vertrags, Label-, Verlags- und Managementverträge sowie die Aufnahme neuer Gesellschafter bedürfen der Einstimmigkeit.
§ 6 Ergebnisverteilung. Gewinne und Verluste werden [zu gleichen Teilen/nach folgendem Schlüssel: …] verteilt. Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften stehen den jeweils Berechtigten unmittelbar zu und fließen nicht in die Gesellschaft, sofern nichts anderes beschlossen wird.
§ 7 Konto und Buchführung. Die Gesellschaft führt ein eigenes Konto. [Mitglied Y] führt die Bücher und legt jährlich bis […] einen Abschluss vor. Jeder Gesellschafter kann Einsicht nehmen.
§ 8 Exklusivität. Soloprojekte und Mitwirkungen in anderen Formationen sind zulässig, soweit sie Termine und Verträge der Gesellschaft nicht beeinträchtigen; sie sind den übrigen Gesellschaftern vorab mitzuteilen.
§ 9 Kündigung und Ausscheiden. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von [drei] Monaten zum Monatsende kündigen. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der übrigen ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Ausscheidende erhält eine Abfindung nach dem Buchwert seines Anteils zuzüglich seiner fortlaufenden Beteiligung nach § 3 Abs. 3.
§ 10 Auflösung. Die Gesellschaft wird durch einstimmigen Beschluss aufgelöst. Die Nutzungsrechte nach § 3 Abs. 2 fallen dann an die Gesellschafter zurück; gemeinsame Aufnahmen werden gemeinsam weiter verwertet, die Erlöse nach § 6 verteilt.
§ 11 Streitbeilegung. Vor Klageerhebung versuchen die Gesellschafter eine Einigung im Wege der Mediation. Gelingt dies nicht binnen [zwei] Monaten, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet [alternativ: entscheidet ein Schiedsgericht nach …].
§ 12 Schlussbestimmungen. Es gilt deutsches Recht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Unwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht.
Bandvertrag gestalten lassen: Wir gestalten Bandverträge und begleiten Trennungen – inklusive Namensrecht, Katalogbewertung und GEMA-Anteilen. Zum Thema Musik siehe auch musikrechtler.de. Telefon 0511.35 73 56-0.