„Künstlervertrag“ ist ein Sammelbegriff für Vereinbarungen, mit denen ein Künstler einem Vertragspartner Leistungen erbringt und Rechte daran einräumt – vom Auftritt über Auftragswerke bis zur längerfristigen Zusammenarbeit mit Produzent oder Agentur. Als Anwalt für Urheberrecht empfehlen wir, den Vertragstyp zuerst genau zu bestimmen: Davon hängen Rechteumfang, Vergütung und Kündbarkeit ab.
Einsatzbereich
Unser Muster ist ein allgemeiner Rahmen für die Zusammenarbeit eines Künstlers – Musiker, Schauspieler, bildender Künstler, Performer – mit einem Vertragspartner, der die Leistungen organisiert, vermarktet und verwertet. Für spezielle Konstellationen gibt es eigene Muster: exklusive Tonträgerproduktion (Künstlerexklusivvertrag), Karrieremanagement (Managementvertrag), Einzelauftritte (Konzertvertrag) und Theaterengagements (NV Bühne). Hintergründe zum Vertragstyp finden Sie unter Künstlervertrag im Urhebervertragsrecht.
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Leistungsbeschreibung | Was genau schuldet der Künstler (Auftritte, Werke, Aufnahmen, Promotion)? Was schuldet der Vertragspartner (Vermarktung, Finanzierung, Veröffentlichung)? |
| Rechteeinräumung | Urheberrechte (Werke) und Leistungsschutzrechte (Darbietungen, §§ 73 ff. UrhG) getrennt betrachten; einfach oder ausschließlich; Unterlizenzierung nur mit Zustimmung (§§ 34, 35 UrhG). |
| Nutzungsarten | Vervielfältigung (§ 16), Verbreitung (§ 17), Aufführung (§ 19), öffentliche Zugänglichmachung/Streaming (§ 19a), Sendung (§ 20), Bearbeitung (§ 23 UrhG). Je konkreter, desto belastbarer. |
| Territorium | Deutschland, DACH, EU oder weltweit; bei Streaming realistisch weltweit. |
| Dauer | Vertragslaufzeit und davon getrennt die Auswertungsdauer der während der Laufzeit entstandenen Produkte. |
| Vergütung/Beteiligung | Gage, Pauschale, prozentuale Beteiligung; Angemessenheit nach § 32 UrhG; weitere Beteiligung nach § 32a UrhG ist nicht abdingbar. |
| Abrechnung | Abrechnungszeiträume, Bemessungsgrundlage, Belegprüfung; gesetzlicher Auskunftsanspruch mindestens jährlich (§ 32d UrhG). |
| Namensnennung | § 13 UrhG für Urheber, § 74 UrhG für ausübende Künstler; Schutz vor Entstellung (§§ 14, 75 UrhG). |
| Gewährleistung/Freistellung | Gegenseitig und verschuldensabhängig; Haftungsbegrenzung für leichte Fahrlässigkeit. |
| Kündigung | Ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, Folgen für Rechte; Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG). |
| Rechtswahl/Gerichtsstand/Schiedsklausel | Deutsches Recht; § 32b UrhG sichert Vergütungsansprüche auch bei Wahl fremden Rechts. |
Typische Fehler
- Rechteübertragung ohne Gegenleistung: Exklusive Rechte, aber keine Pflicht des Partners zur Veröffentlichung – der Künstler sitzt fest.
- Automatische Verlängerung ohne Leistungsziel: Lange Bindungen ohne Mindestleistungen können sittenwidrig sein (§ 138 BGB) oder einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.
- „Urheberrechtsübertragung“: Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG); gemeint und zu formulieren sind Nutzungsrechte.
- Verwertungsgesellschaften übersehen: Bereits an GEMA, GVL, VG Bild-Kunst oder VG Wort eingeräumte Rechte kann der Künstler nicht noch einmal vergeben.
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Der Künstlervertrag ist das Paradebeispiel für die Anwendung des Urhebervertragsrechts: Nutzungsrechte nach § 31 UrhG, Zweckübertragung nach § 31 Abs. 5 UrhG, Vergütung und Fairnessausgleich nach §§ 32, 32a UrhG, Auskunft nach §§ 32d, 32e UrhG und Rückruf nach § 41 UrhG. Für ausübende Künstler gelten diese Regeln über § 79 Abs. 2a UrhG entsprechend. Bei Streit über Vergütung und Auskunft können die Parteien eine Mediation durchführen (§ 32f UrhG).
Mustertext (überarbeitet)
Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung.
Künstlervertrag zwischen [Name, Anschrift] („Künstler“) und [Produzent/Agentur/Veranstalter], vertreten durch […] („Vertragspartner“)
§ 1 Gegenstand. Der Künstler erbringt für den Vertragspartner folgende künstlerische Leistungen: [Auftritte, Werkschaffung, Aufnahmen …]. Der Vertragspartner organisiert und vermarktet diese Leistungen und verpflichtet sich insbesondere zu: [Mindestanzahl Auftritte/Veröffentlichungen, Marketingbudget …].
§ 2 Laufzeit. Der Vertrag beginnt am […] und läuft [zwei] Jahre. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn keine Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende kündigt.
§ 3 Nutzungsrechte. (1) Der Künstler räumt dem Vertragspartner an den unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen und geschaffenen Werken das [ausschließliche/einfache], auf [Gebiet] beschränkte Recht ein, sie für die Laufzeit [und … Jahre danach] wie folgt zu nutzen: Vervielfältigung und Verbreitung auf physischen Trägern, öffentliche Zugänglichmachung und Streaming, öffentliche Wiedergabe […]. (2) Unterlizenzen und die Übertragung von Rechten an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers in Textform. (3) Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte und gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
§ 4 Persönlichkeitsrechte. Der Künstler wird bei jeder Nutzung in üblicher Weise genannt. Bearbeitungen, die über technisch notwendige Anpassungen hinausgehen, bedürfen seiner Zustimmung.
§ 5 Vergütung. (1) Der Künstler erhält [eine Gage von … EUR je …] sowie eine Beteiligung von […] % an den Nettoerlösen des Vertragspartners aus der Verwertung nach § 3. Nettoerlöse sind [Definition]. (2) Gagen sind binnen [14] Tagen nach Leistungserbringung fällig. (3) Die Ansprüche nach §§ 32, 32a UrhG bleiben unberührt.
§ 6 Abrechnung. Der Vertragspartner rechnet die Beteiligung [halbjährlich] zum […] ab und zahlt binnen 30 Tagen. Der Künstler oder ein zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Prüfer kann einmal jährlich Einsicht in die Unterlagen nehmen; ergibt sich eine Abweichung von mehr als [5] % zu seinen Lasten, trägt der Vertragspartner die Prüfkosten.
§ 7 Pflichten. Der Künstler erbringt seine Leistungen pünktlich und in der vereinbarten Qualität und geht keine kollidierenden Bindungen ein. Eigene Projekte außerhalb des Vertragsgegenstands bleiben zulässig. Der Vertragspartner informiert den Künstler regelmäßig über Verhandlungen und geschlossene Verträge.
§ 8 Haftung und Freistellung. Jede Partei haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit nach dem Gesetz, für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Jede Partei stellt die andere von Ansprüchen Dritter frei, die auf ihrer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.
§ 9 Beendigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei erheblicher Pflichtverletzung, Insolvenz oder nachhaltig zerstörtem Vertrauensverhältnis. Mit Vertragsende fallen die Rechte an noch nicht veröffentlichten Leistungen an den Künstler zurück; für veröffentlichte Produkte gilt die vereinbarte Auswertungsdauer.
§ 10 Vertraulichkeit, Schlussbestimmungen. Die Parteien behandeln Vertragsinhalte vertraulich. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform.
Künstlervertrag prüfen lassen: Wir prüfen Verträge für Künstler und Verwerter und verhandeln faire Konditionen – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Telefon 0511.35 73 56-0.