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Urheberrecht für Kunst, Künstler und Galerien

Anwalt für Urheberrecht für Kunst und Galerien: Im Kunstmarkt treffen Eigentum am Original und Urheberrecht am Werk aufeinander. Wer ein Gemälde kauft, erwirbt das Eigentum – aber nicht das Recht, es zu vervielfältigen, zu verändern oder online zu zeigen. Die Urheberrechtler beraten bildende Künstler, Bildhauer, Street-Art- und Medienkünstler, Galerien, Kunsthandel, Auktionshäuser, Sammler und Kunstverlage bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Leipzig, München und weiteren Standorten aus.

Heller, leerer Galerieraum – Kunst, Galerien und Urheberrecht
Foto: Michele Caliani / Unsplash

Typische Rechtsfragen im Kunstbereich

  • Welche Rechte bleiben beim Künstler, wenn das Original verkauft wird (§ 44 UrhG)?
  • Wann steht dem Künstler eine Folgerechtsvergütung beim Weiterverkauf zu (§ 26 UrhG)?
  • Dürfen Eigentümer ein Kunstwerk verändern, versetzen oder zerstören (§ 14 UrhG)?
  • Wer darf Abbildungen für Kataloge, Websites und Social Media nutzen (Katalogbildfreiheit, § 58 UrhG)?
  • Wann ist Appropriation Art, Collage oder Hommage als Pastiche (§ 51a UrhG) oder freie Benutzung (§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG) zulässig?
  • Wie geht man mit Fälschungen, Zuschreibungen und Echtheitszertifikaten um?

Akteure und Schutzrechte

Künstler sind Urheber von Werken der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) und haben neben den Verwertungsrechten das Urheberpersönlichkeitsrecht (Veröffentlichung, Namensnennung, Entstellungsschutz) sowie das Ausstellungsrecht an unveröffentlichten Werken (§ 18 UrhG). Galerien vertreten Künstler meist als Kommissionäre, Kunsthändler und Auktionshäuser sind folgerechtspflichtig. Vertiefend: Urheberpersönlichkeitsrecht, Ausstellungsrecht, Verbreitungsrecht und Schranken des Urheberschutzes.

Relevante Verträge

  • Galerievertrag (Vertretung, Kommission, Provision, Exklusivität)
  • Ausstellungsvertrag und Leihvertrag
  • Auftragswerk und Kunst-am-Bau-Vertrag
  • Lizenzverträge für Editionen, Drucke, Merchandising und digitale Kunst (z. B. NFTs)
  • Kaufverträge mit Regelungen zu Abbildungsrechten und Werkintegrität

Muster und Erläuterungen: Ausstellungsvertrag, Künstlervertrag (Muster) und Künstlervertrag im Urhebervertragsrecht.

Verwertungsgesellschaften

Die VG Bild-Kunst zieht die Folgerechtsvergütung ein, die beim Weiterverkauf von Originalen unter Beteiligung von Kunsthändlern oder Versteigerern anfällt, und nimmt zudem Reproduktionsrechte sowie gesetzliche Vergütungsansprüche wahr. Wir beraten Künstler bei Mitgliedschaft und Meldungen und Galerien bei Auskunfts- und Zahlungspflichten.

Typische Streitfälle

Künstler wehren sich gegen unerlaubte Reproduktionen auf Postern, Kleidung oder in Werbung, gegen Veränderungen und Zerstörung ihrer Werke im öffentlichen Raum oder gegen die Zuschreibung von Fälschungen. Zwischen Künstlern und Galerien geht es um Abrechnung, Rückgabe von Kommissionsware und Exklusivitätsverstöße. Im Auktionshandel stehen Folgerecht und Abbildungen in Katalogen im Mittelpunkt. Wir vertreten außergerichtlich, per einstweiliger Verfügung und vor Gericht.

Unsere Tätigkeiten

  • Gestaltung und Prüfung von Galerie-, Ausstellungs- und Auftragsverträgen
  • Durchsetzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten bei Werkveränderung oder -zerstörung
  • Folgerecht: Anspruchsprüfung, Auskunft und Abrechnung
  • Lizenzierung von Reproduktionen, Editionen und digitaler Kunst
  • Beratung zu Appropriation Art, Pastiche und KI-generierter Kunst

Ausgewählte Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 21.02.2019 – I ZR 98/17 (HHole for Mannheim): Die Vernichtung eines Kunstwerks ist eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG; ob sie zulässig ist, entscheidet eine Interessenabwägung zwischen Künstler und Eigentümer. Bei Werken der Baukunst und mit Bauwerken verbundenen Werken überwiegen häufig die Eigentümerinteressen.
  • BGH, Urt. v. 27.04.2017 – I ZR 247/15 (AIDA Kussmund): Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erfasst auch Kunstwerke an Fahrzeugen wie einem Kreuzfahrtschiff, sofern sie sich bleibend an öffentlichen Orten befinden.

Internationaler Bezug

Der Kunsthandel ist global. Das Folgerecht ist in der EU durch die Richtlinie 2001/84/EG harmonisiert, in den USA dagegen nicht bundesrechtlich verankert. Bei Leihgaben ins Ausland, internationalen Auktionen und Online-Verkäufen prüfen wir das anwendbare Recht und koordinieren die Durchsetzung mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk. Beratung auch auf Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch.

FAQ Kunst und Urheberrecht

Darf der Käufer eines Bildes Fotos davon verkaufen?

Nein. Mit dem Original geht nur das Eigentum über; die Vervielfältigungsrechte bleiben im Zweifel beim Künstler (§ 44 Abs. 1 UrhG). Der Eigentümer darf das Original aber grundsätzlich öffentlich ausstellen (§ 44 Abs. 2 UrhG).

Wie hoch ist die Folgerechtsvergütung?

Sie wird gestaffelt nach dem Veräußerungserlös berechnet, fällt ab einem Mindesterlös von 400 Euro an und ist auf 12.500 Euro je Weiterveräußerung begrenzt (§ 26 Abs. 2 UrhG). Geltend gemacht wird sie über die VG Bild-Kunst.

Ist Street Art urheberrechtlich geschützt?

Ja, auch ungenehmigt angebrachte Graffiti können Werke sein. Der Schutz kollidiert allerdings mit dem Eigentum am Untergrund; Fotografien von Street Art im öffentlichen Raum können von der Panoramafreiheit gedeckt sein.


Fragen zu Ihren Werken, Ausstellungen oder Verträgen? Sprechen Sie uns an – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.