Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht beraten und vertreten wir von die Urheberrechtler – horak. Rechtsanwälte · Fachanwälte · Patentanwälte – Kreative, Verwerter und Unternehmen in allen Fragen des Urheberrechts: vom Schutz eines Werkes über die Lizenzierung bis zur gerichtlichen Durchsetzung, bundesweit und international.

Das Urheberrecht (englisch: copyright) ist das Recht der Kreativwirtschaft. Es entscheidet darüber, wer ein Werk nutzen darf, wer dafür bezahlt werden muss und welche Ansprüche bestehen, wenn Texte, Musik, Fotos, Filme, Software oder Designs ohne Erlaubnis verwendet werden. Auf dieser Seite geben wir einen Überblick über das deutsche, europäische und internationale Urheberrecht und zeigen, wie wir Sie unterstützen können.
Was schützt das Urheberrecht?
Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen. Ein Werk muss also von einem Menschen stammen, eine wahrnehmbare Form gefunden haben und eine gewisse Individualität (Schöpfungshöhe) aufweisen. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung – eine Eintragung, Anmeldung oder ein ©-Vermerk ist in Deutschland nicht erforderlich. Für den Nachweis der Urheberschaft empfiehlt sich dennoch eine sorgfältige Dokumentation, etwa durch eine Hinterlegung über kreativtresor.de.
Nicht geschützt sind bloße Ideen, Stile, Methoden oder Konzepte als solche, sondern nur ihre konkrete Ausgestaltung. Kurze Titel, Namen und Slogans erreichen meist keine Schöpfungshöhe; hier kann aber das Marken- oder Titelschutzrecht helfen. Rein maschinell erzeugte Inhalte ohne menschlichen schöpferischen Beitrag sind nach herrschender Auffassung ebenfalls kein Werk – mehr dazu unter KI und Urheberrecht.
Werkarten nach § 2 Abs. 1 UrhG
- Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (vgl. §§ 69a ff. UrhG)
- Werke der Musik – Kompositionen, Songs, Liedtexte gemeinsam mit dem Text als Sprachwerk
- Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst (Choreografien)
- Werke der bildenden Künste einschließlich Baukunst, angewandter Kunst (Design) und deren Entwürfe
- Lichtbildwerke (Fotografie) – einfache Fotos sind über § 72 UrhG als Lichtbilder geschützt
- Filmwerke einschließlich filmähnlich geschaffener Werke, etwa Videos und Games-Sequenzen
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Tabellen
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Hinzu kommen Bearbeitungen (§ 3 UrhG), Sammel- und Datenbankwerke (§ 4 UrhG) sowie die verwandten Schutzrechte, etwa für ausübende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller und Presseverleger – siehe Leistungsschutzrecht.
Rechte des Urhebers
Das deutsche Urheberrecht folgt einer monistischen Konzeption: Ideelle und wirtschaftliche Interessen sind untrennbar miteinander verbunden. Das Urheberrecht als solches ist deshalb nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG) – anders als das anglo-amerikanische copyright, das vollständig abgetreten werden kann. Der Urheber kann Dritten aber Nutzungsrechte einräumen.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Das Urheberpersönlichkeitsrecht (moral rights) umfasst vor allem das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Namensnennung (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellungen (§ 14 UrhG). Ergänzt wird es durch Zugangs- und Rückrufsrechte (§§ 25, 41, 42 UrhG).
Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte (§ 15 UrhG) sichern die wirtschaftliche Nutzung. Zu den körperlichen Verwertungsrechten gehören das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17) und das Ausstellungsrecht (§ 18). Unkörperlich sind u. a. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a) und das Senderecht (§ 20). Bearbeitungen und Umgestaltungen regelt das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG).
Vergütungsansprüche und Lizenzen
Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG), auf weitere Beteiligung bei unverhältnismäßig niedriger Vergütung (§ 32a UrhG) sowie auf Auskunft (§§ 32d, 32e UrhG). Hinzu kommen gesetzliche Vergütungsansprüche, etwa aus der Geräte- und Speichermedienabgabe (§§ 54 ff. UrhG), die über Verwertungsgesellschaften wie GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst ausgeschüttet werden. Details finden Sie unter Vergütungsrecht und Lizenzrecht.
Schutzdauer
| Schutzgegenstand | Schutzdauer |
|---|---|
| Werke (§ 64 UrhG) | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Miturhebern des Längstlebenden (§ 65 UrhG) |
| Einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) | 50 Jahre ab Erscheinen bzw. Herstellung |
| Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller (§§ 82, 85 UrhG) | bei Tonträgern 70 Jahre, im Übrigen 50 Jahre |
| Filmhersteller (§ 94 UrhG) | 50 Jahre |
| Datenbankhersteller (§ 87d UrhG) | 15 Jahre |
Die Fristen beginnen jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (§ 69 UrhG). Danach ist das Werk gemeinfrei (public domain).
Schranken des Urheberrechts
Die §§ 44a ff. UrhG erlauben bestimmte Nutzungen ohne Zustimmung, teils gegen gesetzliche Vergütung. Wichtig sind etwa das Zitatrecht (§ 51), Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a), die Privatkopie (§ 53), das unwesentliche Beiwerk (§ 57), die Panoramafreiheit (§ 59), die Bildungs- und Wissenschaftsschranken (§§ 60a ff.) sowie das Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG), das für das Training von KI-Modellen zentral ist. Einen Überblick bietet unsere Seite Schranken des Urheberschutzes.
Durchsetzung bei Urheberrechtsverletzungen
Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG), Vernichtung und Rückruf (§ 98 UrhG), Auskunft (§ 101 UrhG) sowie Erstattung der Abmahnkosten (§ 97a UrhG) zu. Der Schaden kann konkret, über die Lizenzanalogie oder über den Verletzergewinn berechnet werden. Typische Schritte sind die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, die einstweilige Verfügung und die Klage. Wir vertreten Mandanten u. a. vor den Landgerichten Hannover, Braunschweig, Hamburg, Bremen, Oldenburg, Osnabrück, Bielefeld, Magdeburg, Hildesheim, Göttingen, Düsseldorf, Köln, Stuttgart, München I, Berlin und Frankfurt am Main sowie in Schiedsverfahren. Wer selbst abgemahnt wurde, sollte Fristen ernst nehmen, vorschnelle Unterschriften aber vermeiden.
Internationales Urheberrecht
Das Urheberrecht ist territorial: Es gilt das Recht des Landes, für das Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Internationale Verträge sorgen für Mindeststandards und Inländerbehandlung:
- Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) – Grundsatz der Formfreiheit und Inländerbehandlung
- TRIPS-Abkommen der WTO – Mindeststandards und Durchsetzungsregeln
- WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) – Schutz im digitalen Umfeld
- EU-Richtlinien, u. a. InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG, Software-Richtlinie 2009/24/EG, Datenbank-Richtlinie 96/9/EG, Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG und die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790, umgesetzt 2021 u. a. durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689 – urheberrechtliche Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Über unsere Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unser weltweites Netzwerk begleiten wir grenzüberschreitende Lizenz- und Verletzungsfälle. Wir beraten auf Deutsch, Englisch (copylawyers.com), Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Japanisch und Koreanisch.
Unsere Tätigkeiten im Urheberrecht
- Beratung zur Schutzfähigkeit von Werken und Leistungen sowie zur Rechteklärung (rights clearance)
- Gestaltung und Prüfung von Lizenz-, Verlags-, Künstler-, Produktions-, Management- und Vertriebsverträgen – siehe Urhebervertragsrecht und Musterverträge
- Durchsetzung von Vergütungs-, Nachvergütungs- und Auskunftsansprüchen
- Fragen rund um Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst)
- Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage und Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche
- Software-, Datenbank- und Online-Recht, Plattformhaftung, KI-Training und KI-Output
- Verhandlungen mit Produktions-, Verlags- und Vertriebsunternehmen im Namen von Kreativen
Marken- und Designfragen begleiten wir im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Mandaten mit; vertiefende Informationen finden Sie auf unseren Schwesterseiten markenanmeldung-formular.de und designeroberer.de.
Urheberrecht nach Branchen
Jede Branche hat eigene Vertragsstandards, Verwertungsketten und Streitthemen. Wir beraten u. a. in den Bereichen Musik (auch musikrechtler.de), Film und Fernsehen, Verlage und Presse, Software und Games, Fotografie (auch fotorechtler.de), Design und Mode, Kunst und Galerien, Architektur, Werbung und Agenturen, Theater und Bühne, Rundfunk und Streaming, Museen und Kultureinrichtungen, Influencer und Social Media sowie KI- und Tech-Unternehmen.
Zu unseren Mandanten zählen Künstler, Musiker, Komponisten, Texter, Autoren, Fotografen, Designer, Schauspieler und Models ebenso wie Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen aller Größen, KMU, Konzerne, Institutionen und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht
Ein Großteil unserer Anwältinnen und Anwälte ist Fachanwalt oder hat die theoretische Fachanwaltsausbildung (Fachanwaltslehrgang) im Urheber- und Medienrecht absolviert. Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht sind Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M., und Julia Ziegeler. Rechtsanwalt Horak ist unter anderem Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR), der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit) und der International Bar Association (IBA). Mandate betreuen wir bundesweit von unseren Standorten in Hannover, Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart aus.
Antworten auf häufige Fragen finden Sie in unserer Urheberrecht-FAQ und der Lizenzrecht-FAQ.
Ihr Anliegen im Urheberrecht
Sie möchten ein Werk schützen, einen Vertrag prüfen lassen oder gegen eine Rechtsverletzung vorgehen – oder Sie haben selbst eine Abmahnung erhalten? Schildern Sie uns Ihr Anliegen online oder rufen Sie uns an: 0511.35 73 56-0.