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EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

Kameraobjektive in Nahaufnahme – Fotografie und Urheberrecht

Darf man fremde Bilder per Framing (Einbettung, embedding) in die eigene Website einbinden? Mit Urteil vom 9. März 2021 (C-392/19, VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) hat die Große Kammer des EuGH diese Frage präzisiert – mit erheblichen Folgen für Fotografen, Bildagenturen, Museen und Website-Betreiber.

Sachverhalt

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betreibt die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB), ein Portal, das auf digitalisierte Inhalte deutscher Kultur- und Wissenseinrichtungen verlinkt. Die DDB selbst speichert nur verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails). Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der Stiftung eine Lizenz für ihr Repertoire nur unter der Bedingung erteilen, dass die DDB wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing dieser Vorschaubilder durch Dritte ergreift. Die Stiftung hielt diese Bedingung für unangemessen und klagte auf Lizenzerteilung ohne sie. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob Framing in einem solchen Fall eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Die Entscheidung

Der EuGH unterscheidet klar:

  • Ist ein Werk auf der Ursprungswebsite mit Zustimmung des Rechteinhabers frei und ohne Beschränkung zugänglich, ist das Framing durch Dritte grundsätzlich keine Wiedergabe für ein neues Publikum und damit nicht erlaubnispflichtig.
  • Hat der Rechteinhaber dagegen beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt das Einbetten eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum dar und bedarf seiner Erlaubnis.
  • Der Rechteinhaber kann seine Zustimmung zum Framing nur durch wirksame technische Maßnahmen beschränken. Ein bloßer Hinweis in Nutzungsbedingungen oder ein Verbot im Impressum genügt nicht.

Für den Ausgangsrechtsstreit bedeutet das: Eine Verwertungsgesellschaft darf die Lizenzerteilung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Lizenznehmer technische Schutzmaßnahmen gegen Framing umsetzt. Die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits liegt nun beim Bundesgerichtshof, der an die Auslegung des EuGH gebunden ist.

Bedeutung für Praxis und Branchen

Das Urteil verbindet die Linking-Rechtsprechung (Svensson, GS Media, BestWater) mit dem Schutz technischer Maßnahmen. Für Fotografen und Bildagenturen heißt das: Wer Framing verhindern will, muss technisch tätig werden, etwa durch Framing-Sperren auf Serverebene (z. B. Header wie X-Frame-Options oder Content Security Policy). Für Website-Betreiber, Medien und Agenturen gilt: Framing frei zugänglicher Inhalte ist weiterhin grundsätzlich möglich, wer aber technische Sperren umgeht oder Inhalte hinter Schranken einbettet, begeht eine Rechtsverletzung. Museen und Kultureinrichtungen müssen bei Lizenzverhandlungen mit Verwertungsgesellschaften mit entsprechenden Bedingungen rechnen.

Zu beachten ist: Das Urteil betrifft die Frage der öffentlichen Wiedergabe. Davon zu trennen sind andere Rechte, etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Namensnennungsrecht, sowie vertragliche Absprachen zwischen den Beteiligten.

Handlungsempfehlungen

  • Rechteinhaber: Technische Framing-Sperren einrichten und deren Einrichtung dokumentieren – nur so lässt sich später eine erlaubnispflichtige Nutzung belegen.
  • Lizenzgeber: Lizenzverträge um Pflichten zu technischen Schutzmaßnahmen ergänzen.
  • Website-Betreiber: Vor dem Einbetten prüfen, ob der Inhalt frei zugänglich und mit Zustimmung des Rechteinhabers online ist (GS-Media-Grundsätze).
  • Keine Umgehung von Paywalls, Login-Bereichen oder Framing-Sperren.

Weiterführend: unsere Seiten zum Bildrecht und zur öffentlichen Zugänglichmachung.


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