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Schlagwort: Technische Schutzmaßnahmen

  • LG München I GEMA ./. Suno: Erstes Urteil zu KI-Musikgeneratoren

    LG München I GEMA ./. Suno: Erstes Urteil zu KI-Musikgeneratoren

    Nach dem Urteil gegen OpenAI im November 2025 hat die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I am 31. Juli 2026 (42 O 763/25) auch die Klage der GEMA gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators Suno überwiegend für begründet erklärt. Es ist die erste Entscheidung eines europäischen Gerichts, die sich umfassend mit KI-generierter Musik befasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an sechs Musikwerken geltend – und zwar an den Kompositionen, nicht an den Liedtexten. Sie warf Suno vor, die Werke zum Training seiner Modelle verwendet zu haben und sie in den generierten Songs wiederzugeben. Suno berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und für in den USA vorgenommene Handlungen auf die US-amerikanische Fair-Use-Doktrin.

    Die Entscheidung

    Training und Memorisierung

    Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Werke Teil der Trainingsdaten; Suno habe sie per Stream-Ripping von YouTube gewonnen und dabei eine technische Schutzmaßnahme umgangen. In den Modellversionen v3.5 und v4, die auf Servern in Deutschland gespeichert waren, seien die Werke reproduzierbar memorisiert. Darin liege eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die nicht durch § 44b UrhG gedeckt sei.

    Outputs und Verantwortlichkeit

    Die generierten Songs enthielten erkennbar die originellen Elemente der Werke und seien damit Vervielfältigungen und öffentliche Wiedergaben in Deutschland. Verantwortlich sei Suno, nicht der Nutzer, weil die Prompts einfach und offen gefasst waren und nur Liedtext und Stil vorgaben. Bereits das Anbieten des Modells zur Musikgenerierung verletze das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG.

    Internationale Dimension: Fair Use

    Bemerkenswert ist die territoriale Prüfung: Das Gericht bejahte seine internationale Zuständigkeit auch für Handlungen in den USA und wandte auf diese nach dem Schutzlandprinzip US-Recht an. Die Trainingskopien in den USA seien nicht durch Fair Use (17 U.S.C. § 107) gedeckt, weil die Outputs den Originalen stark ähnelten. Die Kammer grenzte den Fall ausdrücklich von US-Entscheidungen ab, in denen Trainingsdaten nicht in den Outputs auftauchten.

    Einordnung

    Das Münchner Gericht bestätigt seine Linie aus GEMA ./. OpenAI. Dem steht eine eher KI-freundliche Rechtsprechung zur Erstellung von Trainingsdatensätzen gegenüber: Das OLG Hamburg hat im LAION-Verfahren am 10. Dezember 2025 (5 U 104/24) die Anwendung der TDM-Schranken bestätigt; die Revision ist beim BGH anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung – gegebenenfalls durch den EuGH – steht damit noch aus.

    Bedeutung und Handlungsempfehlungen

    Komponisten, Musikverlage und Labels erhalten ein starkes Argument für Lizenzforderungen gegenüber KI-Musikdiensten. KI-Anbieter müssen Datenbeschaffung, Memorisierung und Output-Ähnlichkeit kritisch prüfen, auch für Handlungen außerhalb der EU. Nutzer von KI-Musik – etwa Werbeagenturen oder Content Creator – sollten Outputs vor kommerzieller Verwendung prüfen lassen.

    • Repertoire auf Abrufbarkeit in KI-Diensten prüfen und Beweise sichern.
    • Keine Trainingsdaten aus Quellen nutzen, bei denen Schutzmaßnahmen umgangen werden.
    • Lizenz- und Nutzungsbedingungen von KI-Musikdiensten auf Rechtegarantien prüfen.

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  • EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    Darf man fremde Bilder per Framing (Einbettung, embedding) in die eigene Website einbinden? Mit Urteil vom 9. März 2021 (C-392/19, VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) hat die Große Kammer des EuGH diese Frage präzisiert – mit erheblichen Folgen für Fotografen, Bildagenturen, Museen und Website-Betreiber.

    Sachverhalt

    Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betreibt die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB), ein Portal, das auf digitalisierte Inhalte deutscher Kultur- und Wissenseinrichtungen verlinkt. Die DDB selbst speichert nur verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails). Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der Stiftung eine Lizenz für ihr Repertoire nur unter der Bedingung erteilen, dass die DDB wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing dieser Vorschaubilder durch Dritte ergreift. Die Stiftung hielt diese Bedingung für unangemessen und klagte auf Lizenzerteilung ohne sie. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob Framing in einem solchen Fall eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

    Die Entscheidung

    Der EuGH unterscheidet klar:

    • Ist ein Werk auf der Ursprungswebsite mit Zustimmung des Rechteinhabers frei und ohne Beschränkung zugänglich, ist das Framing durch Dritte grundsätzlich keine Wiedergabe für ein neues Publikum und damit nicht erlaubnispflichtig.
    • Hat der Rechteinhaber dagegen beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt das Einbetten eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum dar und bedarf seiner Erlaubnis.
    • Der Rechteinhaber kann seine Zustimmung zum Framing nur durch wirksame technische Maßnahmen beschränken. Ein bloßer Hinweis in Nutzungsbedingungen oder ein Verbot im Impressum genügt nicht.

    Für den Ausgangsrechtsstreit bedeutet das: Eine Verwertungsgesellschaft darf die Lizenzerteilung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Lizenznehmer technische Schutzmaßnahmen gegen Framing umsetzt. Die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits liegt nun beim Bundesgerichtshof, der an die Auslegung des EuGH gebunden ist.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil verbindet die Linking-Rechtsprechung (Svensson, GS Media, BestWater) mit dem Schutz technischer Maßnahmen. Für Fotografen und Bildagenturen heißt das: Wer Framing verhindern will, muss technisch tätig werden, etwa durch Framing-Sperren auf Serverebene (z. B. Header wie X-Frame-Options oder Content Security Policy). Für Website-Betreiber, Medien und Agenturen gilt: Framing frei zugänglicher Inhalte ist weiterhin grundsätzlich möglich, wer aber technische Sperren umgeht oder Inhalte hinter Schranken einbettet, begeht eine Rechtsverletzung. Museen und Kultureinrichtungen müssen bei Lizenzverhandlungen mit Verwertungsgesellschaften mit entsprechenden Bedingungen rechnen.

    Zu beachten ist: Das Urteil betrifft die Frage der öffentlichen Wiedergabe. Davon zu trennen sind andere Rechte, etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Namensnennungsrecht, sowie vertragliche Absprachen zwischen den Beteiligten.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Technische Framing-Sperren einrichten und deren Einrichtung dokumentieren – nur so lässt sich später eine erlaubnispflichtige Nutzung belegen.
    • Lizenzgeber: Lizenzverträge um Pflichten zu technischen Schutzmaßnahmen ergänzen.
    • Website-Betreiber: Vor dem Einbetten prüfen, ob der Inhalt frei zugänglich und mit Zustimmung des Rechteinhabers online ist (GS-Media-Grundsätze).
    • Keine Umgehung von Paywalls, Login-Bereichen oder Framing-Sperren.

    Weiterführend: unsere Seiten zum Bildrecht und zur öffentlichen Zugänglichmachung.


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