Anwalt für Urheberrecht für Theater und Bühne: Auf der Bühne kommen Text, Musik, Choreografie, Regie, Bühnenbild, Kostüm und Darstellung zusammen. Jede Aufführung setzt voraus, dass die Rechte an der Vorlage erworben sind, und jede Bearbeitung muss sich an den Grenzen des Werkschutzes messen lassen. Die Urheberrechtler beraten Stadt- und Staatstheater, freie Gruppen, Festivals, Tourneeveranstalter, Bühnenverlage, Autoren, Komponisten, Regisseure, Choreografen und Ensemblemitglieder bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Leipzig, München und weiteren Standorten aus.

Typische Rechtsfragen im Theaterbereich
- Welche Aufführungsrechte (§ 19 Abs. 2 UrhG) müssen beim Bühnenverlag erworben werden, und was gilt für gemeinfreie Stücke?
- Wie weit darf eine Inszenierung ein Stück kürzen, umstellen oder aktualisieren, ohne das Werk zu entstellen (§§ 14, 39 UrhG)?
- Wann ist Musik „Großes Recht“ (dramatisch-musikalisch, beim Verlag) und wann „Kleines Recht“ (GEMA)?
- Welche Rechte haben Regisseure, Bühnenbildner und Choreografen an ihrer Arbeit?
- Dürfen Aufführungen aufgezeichnet, gestreamt oder in Ausschnitten auf Social Media gezeigt werden?
Akteure und Schutzrechte
Dramatiker, Librettisten, Komponisten und Choreografen sind Urheber der aufgeführten Werke; Übersetzer und Bearbeiter erwerben ein Bearbeiterurheberrecht (§ 3 UrhG). Bühnenbild und Kostüme können Werke der bildenden bzw. angewandten Kunst sein. Ob eine Inszenierung als solche urheberrechtlich geschützt ist, hängt von ihrer schöpferischen Eigenart ab; Schauspieler, Sänger und Tänzer sind als ausübende Künstler geschützt (§§ 73 ff. UrhG), der Veranstalter nach § 81 UrhG. Vertiefend: Aufführungsrecht, Bearbeitungsrecht und Entertainmentrecht.
Relevante Verträge
- Aufführungsvertrag mit dem Bühnenverlag (Regelsammlung Verlage/Bühnen)
- Normalvertrag Bühne (NV Bühne) und Gastverträge
- Regie-, Ausstattungs- und Choreografieverträge
- Ensemble- und Koproduktionsverträge, Gastspielverträge
- Aufzeichnungs- und Streamingvereinbarungen
Muster und Erläuterungen: Aufführungsvertrag, Arbeitsvertrag NV Bühne, Ensemblevertrag, Konzertvertrag sowie Künstlervertrag.
Verwertungsgesellschaften
Bühnenwerke im Sinne des „Großen Rechts“ (Schauspiel, Oper, Operette, Musical, Ballett) werden in der Regel individuell über Bühnenverlage lizenziert. Die GEMA ist dagegen für das „Kleine Recht“ zuständig, also etwa für Musik, die nicht integraler Bestandteil des dramatischen Geschehens ist. Für Darsteller nimmt die GVL Zweitverwertungsrechte wahr, für Texte und Abbildungen in Programmheften VG Wort und VG Bild-Kunst.
Typische Streitfälle
Autoren oder ihre Erben wenden sich gegen Inszenierungen, die sie als Entstellung empfinden, und verlangen das Absetzen. Theater und Komponisten streiten über die Weiterverwendung von Bühnenmusik, Verlage über Tantiemenabrechnungen und Exklusivität. Bei Aufzeichnungen und Streams fehlen häufig die Rechte von Mitwirkenden. Wir vermitteln, vertreten in Eilverfahren vor der Premiere und führen Prozesse; im Arbeitsrecht der Bühnen kommen Bühnenschiedsgerichte hinzu.
Unsere Tätigkeiten
- Rechteklärung für Spielplan, Bearbeitungen und Bühnenmusik
- Gestaltung und Prüfung von Aufführungs-, Regie- und Ausstattungsverträgen
- Beratung zu Aufzeichnung, Streaming und Social Media
- Vertretung bei Entstellungs- und Vergütungskonflikten
- Beratung freier Ensembles und Festivals
Ausgewählte Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 107/21: Der BGH befasste sich mit Bühnenmusik zu einer Inszenierung von Dostojewskis „Der Idiot“ und konkretisierte, wann Musik so mit dem Sprachwerk verbunden ist, dass ihre Aufführung als bühnenmäßige Aufführung zu bewerten ist – mit Folgen für die Abgrenzung von Großem und Kleinem Recht.
Internationaler Bezug
Ausländische Stücke, Musicals und Opern werden über Agenturen und Verlage im Ausland lizenziert, oft mit strengen Vorgaben zu Fassung, Besetzung und Werbung. Gastspiele und internationale Koproduktionen erfordern Abstimmung der Rechte in mehreren Ländern. Wir verhandeln mit ausländischen Rechteinhabern, unter anderem auf Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Russisch, und arbeiten mit unseren internationalen Kooperationskanzleien zusammen.
FAQ Theater und Urheberrecht
Brauchen wir für ein Laienspiel auch Aufführungsrechte?
Ja, wenn die Aufführung öffentlich ist und das Stück noch geschützt ist. Auf Eintritt oder Gewinnabsicht kommt es grundsätzlich nicht an. Viele Verlage bieten besondere Konditionen für Amateurbühnen.
Darf der Regisseur den Text eines lebenden Autors ändern?
Nur im Rahmen dessen, was nach Treu und Glauben hinzunehmen ist oder vertraglich vereinbart wurde (§ 39 UrhG). Tiefgreifende Eingriffe benötigen die Zustimmung von Autor bzw. Verlag.
Darf eine Aufführung online gestreamt werden?
Dafür braucht es zusätzlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bzw. Sendung sowie die Zustimmung aller Mitwirkenden. Viele Aufführungsverträge decken das nicht ab.
Fragen zu Aufführungsrechten, Inszenierungen oder Bühnenverträgen? Wir beraten Sie – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.