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Verwertungsrecht

Die Verwertungsrechte geben dem Urheber die ausschließliche Befugnis, über die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes zu entscheiden. Als Anwälte für Urheberrecht helfen wir Urhebern und Rechteinhabern, diese Rechte gezielt zu lizenzieren und gegen unerlaubte Nutzung durchzusetzen – und Verwertern, die benötigten Rechte sauber zu erwerben.

Buch, gedruckte Exemplare und Tablet als Sinnbild der Verwertungsrechte im Urheberrecht

Die Verwertungsrechte (exploitation rights) sind in den §§ 15 bis 23 UrhG geregelt. Sie sind als Verbotsrechte ausgestaltet: Jede Nutzung, die in eines dieser Rechte eingreift, braucht eine Erlaubnis des Rechteinhabers – es sei denn, eine gesetzliche Schranke greift. Die Aufzählung in § 15 UrhG ist nicht abschließend („insbesondere“), sodass auch neue Nutzungsformen erfasst werden können. Ihre Auslegung ist durch die InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG weitgehend europäisch geprägt.

Körperliche Verwertung (§ 15 Abs. 1 UrhG)

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): jede Herstellung von Kopien, analog oder digital, dauerhaft oder vorübergehend – vom Buchdruck über den Upload auf einen Server bis zur Speicherung in einer Cloud.
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): das Anbieten und Inverkehrbringen körperlicher Werkexemplare. Nach dem ersten Verkauf in der EU/im EWR mit Zustimmung des Berechtigten tritt Erschöpfung ein – außer für die Vermietung.
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): die öffentliche Zurschaustellung unveröffentlichter Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke.

Unkörperliche Verwertung – öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG)

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG): Lesungen, Konzerte, Theater, Filmvorführungen und Präsentationen per Beamer.
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): das Bereitstellen zum Abruf „zu Zeiten und an Orten nach Wahl“ – Websites, Streaming on demand, Social Media.
  • Senderecht (§ 20 UrhG) sowie europäische Satellitensendung (§ 20a) und Weitersendung (§ 20b): lineares Fernsehen, Radio, Live-Streams.
  • Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21) und von Funksendungen (§ 22): etwa Hintergrundmusik im Ladengeschäft oder Fernsehgeräte im Gastraum.

„Öffentlich“ ist eine Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Der EuGH hat den Begriff der öffentlichen Wiedergabe in zahlreichen Entscheidungen zu Hotelfernsehern, Hyperlinks und Plattformen weiter konkretisiert.

Bearbeitungen und Umgestaltungen (§ 23 UrhG)

Bearbeitungen wie Übersetzungen, Verfilmungen, Arrangements oder Remixe dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Seit der Reform 2021 liegt keine Bearbeitung mehr vor, wenn das neue Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt; die frühere „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Ausführlich unter Bearbeitungsrecht.

Verwertungsrechte und Nutzungsrechte

Der Urheber überträgt seine Verwertungsrechte nicht, sondern räumt Dritten Nutzungsrechte ein (§ 31 UrhG). Diese können einfach oder ausschließlich sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt sein. Werden Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet, bestimmt der Vertragszweck, welche Rechte eingeräumt sind (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ein Vertrag über ein Buch umfasst deshalb nicht automatisch Film-, Hörbuch- oder Online-Rechte. Hinzu kommt der Anspruch auf angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG) – siehe Lizenzrecht und Vergütungsrecht.

Verwertungsrechte nach Werkart

WerkartWirtschaftlich wichtigste RechteBeispiel
LiteraturVervielfältigung, Verbreitung, Online, BearbeitungPrint, E-Book, Hörbuch, Übersetzung, Verfilmung
MusikAufführung, Sendung, Online, VervielfältigungKonzert, Radio, Streaming, Sync in Werbung
Bildende KunstAusstellung, Vervielfältigung, Folgerecht (§ 26)Katalog, Poster, Weiterverkauf über Auktion
FotografieVervielfältigung, öffentliche ZugänglichmachungWebsite, Social Media, Print-Kampagne
FilmVorführung, Sendung, Online, BearbeitungKino, TV, Streaming, Schnittfassungen
SoftwareSonderregeln der §§ 69c ff. UrhGInstallation, SaaS, Weitergabe von Lizenzen

Typische Konflikte

  • Unlizenzierte Nutzung: Ein Foto erscheint ohne Erlaubnis auf einer Unternehmenswebsite. Der Rechteinhaber kann Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach §§ 97 ff. UrhG verlangen.
  • Lizenzüberschreitung: Rechte für Deutschland werden weltweit genutzt, eine Print-Lizenz wird online verwendet, eine Kampagne läuft länger als vereinbart.
  • Erschöpfung: Ein rechtmäßig verkauftes Buch darf weiterverkauft werden, ein E-Book nach der Rechtsprechung des EuGH dagegen nicht ohne Weiteres (EuGH, C-263/18 – Tom Kabinet).
  • Unklare Rechtekette: Ein Produzent kann nicht nachweisen, dass Musik-, Drehbuch- und Bildrechte vollständig erworben wurden (chain of title).

Unsere Leistungen

Wir prüfen, welche Verwertungsrechte eine geplante Nutzung berührt, klären Rechte (rights clearance), gestalten Lizenz- und Verwertungsverträge und setzen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch – einschließlich einstweiliger Verfügungen. Bei grenzüberschreitender Verwertung arbeiten wir mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen. Branchenspezifisches finden Sie unter Branchen.


Beratung zu Verwertungsrechten

Sie möchten Ihr Werk verwerten oder fremde Inhalte rechtssicher nutzen? Unsere Anwältinnen und Anwälte für Urheberrecht beraten Sie bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Telefon: 0511.35 73 56-0.