Sind Birkenstock-Sandalen Kunst? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 20. Februar 2025 in drei Parallelverfahren (I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24) verneint. Die Modelle „Arizona“, „Madrid“, „Gizeh“ und der Clog „Boston“ sind nach Auffassung des BGH keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für Urheberrechtsschutz bei funktional geprägten Produkten liegen.
Sachverhalt
Birkenstock ging gegen drei Wettbewerber vor, die ähnliche Sandalen herstellten und vertrieben. Das Unternehmen stützte sich auf Urheberrecht und verlangte unter anderem Unterlassung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz. Das Landgericht Köln gab den Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln wies sie auf die Berufungen der Beklagten ab: Die Gestaltung bewege sich im Rahmen des handwerklichen Könnens eines orthopädischen Schuhmachers und sei reines Design, keine Kunst.
Die Entscheidung
Der BGH bestätigte das OLG. Ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Dazu muss die Gestaltung über das rein Handwerkliche hinausgehen und eine individuelle künstlerische Leistung erkennen lassen. Maßgeblich ist, ob ein vorhandener Gestaltungsspielraum künstlerisch genutzt wurde.
- Wo technische Erfordernisse, Regeln oder Zwecke die Gestaltung bestimmen, fehlt es an freier kreativer Arbeit.
- Bei den Sandalen sei die Gestaltung weitgehend funktional geprägt (Fußbett, Riemenführung, Tragekomfort).
- Den verbleibenden Spielraum habe der Gestalter nicht in einem für Urheberrechtsschutz ausreichenden Maß künstlerisch genutzt.
- Die Darlegungslast für die schutzbegründenden Merkmale liegt beim Anspruchsteller; Birkenstock sei ihr nicht ausreichend nachgekommen.
Das OLG habe alle von Birkenstock geltend gemachten Gestaltungsmerkmale gewürdigt; Rechtsfehler seien nicht ersichtlich. Andere Schutzrechte – Marken, Designs, wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz – bleiben von der Entscheidung unberührt.
Einordnung
Der BGH hält an seiner Linie seit „Geburtstagszug“ fest: Formal gelten für angewandte Kunst keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten, doch der durch Funktion eingeschränkte Spielraum muss erkennbar künstlerisch genutzt sein. Parallel waren beim EuGH die Vorlagen in den Sachen Mio (C-580/23) und USM Haller (C-795/23) anhängig, die den unionsrechtlichen Werkbegriff für Gebrauchsgegenstände näher konturieren sollen. Deren Ergebnis kann die Prüfung künftiger Fälle beeinflussen.
Bedeutung für Mode-, Schuh- und Designbranche
Für Mode- und Schuhhersteller ist die Botschaft deutlich: Das Urheberrecht ist für funktionale Produkte kein verlässlicher Ersatz für eingetragene Schutzrechte. Wer Klassiker langfristig schützen will, braucht ein Schutzrechtsportfolio aus Marken (auch Form- und Positionsmarken), eingetragenen Designs und gegebenenfalls wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz. Für Wettbewerber bedeutet das Urteil mehr Spielraum bei funktional geprägten Gestaltungen – aber keinen Freibrief, da andere Schutzrechte greifen können.
Handlungsempfehlungen
- Neue Produkte frühzeitig als Design anmelden und Markenschutz prüfen.
- Gestaltungsentscheidungen dokumentieren, die nicht technisch bedingt sind.
- In Verletzungsprozessen die schutzbegründenden Merkmale konkret und einzeln darlegen.
Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen. Für Design- und Markenanmeldungen verweisen wir auf designeroberer.de und markenanmeldung-formular.de.
Sie möchten Ihre Produkte gegen Nachahmungen absichern? Wir beraten Hersteller und Designer, Telefon 0511.35 73 56-0.
