Der Bundesgerichtshof hat am 7. April 2022 (I ZR 222/20) über einen der bekanntesten Vergütungsstreite der Designgeschichte entschieden: Die Tochter und Erbin des früheren Leiters der Karosseriekonstruktion bei Porsche verlangte eine weitere Beteiligung am Erfolg des Porsche 911. Die Entscheidung klärt, wann der sogenannte Fairnessausgleich nach § 32a UrhG bei Weiterentwicklungen eines Werks greift.
Sachverhalt
Die Klägerin machte geltend, ihr Vater sei maßgeblich an der Gestaltung des Porsche 356 (ab 1950) und des ursprünglichen Porsche 911 (ab 1963) beteiligt gewesen. Die seit 2011 produzierte Baureihe 991 übernehme wesentliche Gestaltungsmerkmale dieser Fahrzeuge. Da Porsche mit dem 991 außerordentliche Erträge erziele, stehe ihr eine weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG zu. Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung
Der BGH bestätigt im Ausgangspunkt die Systematik des § 32a UrhG: Hat ein Urheber Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den späteren Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung stehen, kann er eine Vertragsänderung und damit eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Voraussetzung ist aber stets, dass das Werk des Urhebers tatsächlich genutzt wird.
Bezogen auf den Porsche 356 verneint der BGH eine Nutzung: Die Elemente, die den Urheberrechtsschutz des 356 begründen, seien in der Gestaltung des späteren 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Damit fehlt es schon an einem Eingriff in Verwertungsrechte. Anders beim ursprünglichen 911: Hier hatte das OLG die Urheberschaft des Vaters für nicht bewiesen gehalten, dabei aber ein Beweisangebot – eine Zeugenaussage über Äußerungen des Vaters zu seinem Entwurf – übergangen. Deshalb hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an das OLG Stuttgart zurück.
Zusammenhang mit der Reform 2021
Die Vorinstanz hatte die Baureihe 991 noch als freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG a. F. eingeordnet. Diese Vorschrift ist seit der Urheberrechtsreform 2021 aufgehoben. Nach dem neuen § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt keine Bearbeitung vor, wenn das neue Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Die Wertung des BGH – entscheidend ist, ob die schutzbegründenden Züge noch erkennbar sind – fügt sich in dieses neue System ein.
Bedeutung für Praxis und Branchen
Für Designer, Ingenieure und angestellte Kreative zeigt das Urteil: Der Fairnessausgleich ist ein scharfes Schwert, aber nur, wenn die eigene schöpferische Leistung im erfolgreichen Produkt noch sichtbar ist und die Urheberschaft belegt werden kann. Gerade bei langlebigen Produktlinien in der Automobil-, Möbel- oder Konsumgüterbranche verwässert sich der Schutz über Generationen. Für Unternehmen heißt das umgekehrt: Bestseller-Ansprüche aus Jahrzehnte alten Entwürfen sind nicht ausgeschlossen, solange die Gestaltungsmerkmale fortwirken.
Handlungsempfehlungen
- Kreative sollten Entwürfe, Skizzen und Beteiligungen frühzeitig dokumentieren, etwa durch Hinterlegung (z. B. über kreativtresor.de).
- Erben sollten Nachlässe auf Belege zur Urheberschaft sichten; Zeugen früh benennen.
- Unternehmen sollten bei Weiterentwicklungen prüfen, welche Gestaltungselemente fortgeführt werden, und Auskunftsansprüche nach §§ 32d, 32e UrhG im Blick behalten.
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