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Schlagwort: Urhebervertragsrecht

  • BGH Porsche 911: Fairnessausgleich nur bei wiedererkennbaren Werkzügen

    BGH Porsche 911: Fairnessausgleich nur bei wiedererkennbaren Werkzügen

    Der Bundesgerichtshof hat am 7. April 2022 (I ZR 222/20) über einen der bekanntesten Vergütungsstreite der Designgeschichte entschieden: Die Tochter und Erbin des früheren Leiters der Karosseriekonstruktion bei Porsche verlangte eine weitere Beteiligung am Erfolg des Porsche 911. Die Entscheidung klärt, wann der sogenannte Fairnessausgleich nach § 32a UrhG bei Weiterentwicklungen eines Werks greift.

    Sachverhalt

    Die Klägerin machte geltend, ihr Vater sei maßgeblich an der Gestaltung des Porsche 356 (ab 1950) und des ursprünglichen Porsche 911 (ab 1963) beteiligt gewesen. Die seit 2011 produzierte Baureihe 991 übernehme wesentliche Gestaltungsmerkmale dieser Fahrzeuge. Da Porsche mit dem 991 außerordentliche Erträge erziele, stehe ihr eine weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG zu. Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab.

    Die Entscheidung

    Der BGH bestätigt im Ausgangspunkt die Systematik des § 32a UrhG: Hat ein Urheber Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den späteren Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung stehen, kann er eine Vertragsänderung und damit eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Voraussetzung ist aber stets, dass das Werk des Urhebers tatsächlich genutzt wird.

    Bezogen auf den Porsche 356 verneint der BGH eine Nutzung: Die Elemente, die den Urheberrechtsschutz des 356 begründen, seien in der Gestaltung des späteren 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Damit fehlt es schon an einem Eingriff in Verwertungsrechte. Anders beim ursprünglichen 911: Hier hatte das OLG die Urheberschaft des Vaters für nicht bewiesen gehalten, dabei aber ein Beweisangebot – eine Zeugenaussage über Äußerungen des Vaters zu seinem Entwurf – übergangen. Deshalb hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an das OLG Stuttgart zurück.

    Zusammenhang mit der Reform 2021

    Die Vorinstanz hatte die Baureihe 991 noch als freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG a. F. eingeordnet. Diese Vorschrift ist seit der Urheberrechtsreform 2021 aufgehoben. Nach dem neuen § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt keine Bearbeitung vor, wenn das neue Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Die Wertung des BGH – entscheidend ist, ob die schutzbegründenden Züge noch erkennbar sind – fügt sich in dieses neue System ein.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Designer, Ingenieure und angestellte Kreative zeigt das Urteil: Der Fairnessausgleich ist ein scharfes Schwert, aber nur, wenn die eigene schöpferische Leistung im erfolgreichen Produkt noch sichtbar ist und die Urheberschaft belegt werden kann. Gerade bei langlebigen Produktlinien in der Automobil-, Möbel- oder Konsumgüterbranche verwässert sich der Schutz über Generationen. Für Unternehmen heißt das umgekehrt: Bestseller-Ansprüche aus Jahrzehnte alten Entwürfen sind nicht ausgeschlossen, solange die Gestaltungsmerkmale fortwirken.

    Handlungsempfehlungen

    • Kreative sollten Entwürfe, Skizzen und Beteiligungen frühzeitig dokumentieren, etwa durch Hinterlegung (z. B. über kreativtresor.de).
    • Erben sollten Nachlässe auf Belege zur Urheberschaft sichten; Zeugen früh benennen.
    • Unternehmen sollten bei Weiterentwicklungen prüfen, welche Gestaltungselemente fortgeführt werden, und Auskunftsansprüche nach §§ 32d, 32e UrhG im Blick behalten.

    Mehr zum Thema auf unserer Seite Vergütungsrecht sowie unter Design und Mode.


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  • Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen: Auskunftsanspruch, Rückrufsrecht und Verbandsklage

    Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen: Auskunftsanspruch, Rückrufsrecht und Verbandsklage

    Der Deutsche Bundestag hat am Abend des 15. Dezember 2016 das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen; der Bundesrat befasste sich am Folgetag damit. Die Reform soll am 1. März 2017 in Kraft treten. Sie verändert die Vertragspraxis in Verlagen, Film- und Fernsehproduktion, Musikwirtschaft und Agenturen spürbar. Als Anwälte für Urheberrecht und Urhebervertragsrecht fassen wir die wichtigsten Neuerungen zusammen.

    Hintergrund: Warum eine Reform?

    Seit 2002 haben Urheber und ausübende Künstler einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und auf weitere Beteiligung bei auffälligem Missverhältnis (§ 32a UrhG). In der Praxis scheiterte die Durchsetzung oft daran, dass Kreative gar nicht wussten, wie intensiv ihr Werk genutzt wird. Zudem fürchteten viele, bei einer Klage nicht mehr beauftragt zu werden („Blacklisting“). Total-Buy-out-Verträge gegen Einmalzahlung waren verbreitet. Hier setzt die Reform an.

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    Auskunft und Rechenschaft (§ 32d UrhG)

    Urheber und ausübende Künstler können von ihrem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft über Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge verlangen – auch bei Pauschalvergütung. Ausgenommen sind insbesondere nur nachrangige Beiträge sowie Fälle, in denen die Auskunft unverhältnismäßig wäre. Von dieser Regelung kann nur durch gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifvertrag abgewichen werden.

    Auskunft in der Lizenzkette (§ 32e UrhG)

    Auch Dritte in der Lizenzkette, die die Verwertung wirtschaftlich maßgeblich bestimmen – etwa der Sender bei einer Auftragsproduktion – können auskunftspflichtig sein.

    Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren (§ 40a UrhG)

    Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine Pauschalvergütung einräumt, darf das Werk nach zehn Jahren auch anderweitig verwerten; der Erstverwerter behält ein einfaches Nutzungsrecht. Ausnahmen gelten u. a. für nachrangige Beiträge, Werke der Baukunst, Werke, die für Marke oder Design bestimmt sind, sowie für Filmwerke. Eine Verlängerung der Exklusivität kann frühestens nach fünf Jahren vereinbart werden.

    Verbandsklage und Vertragsanpassung (§§ 36b, 36c UrhG)

    Verbände können künftig auf Unterlassung klagen, wenn ein Verwerter von gemeinsamen Vergütungsregeln zum Nachteil der Urheber abweicht. Der einzelne Urheber muss sich damit nicht mehr selbst exponieren. Zudem kann er eine Vertragsanpassung verlangen, wenn eine Vertragsbestimmung zu seinem Nachteil von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht.

    Weitere Änderungen

    • Wiederverfilmung (§ 88 UrhG): Das Wiederverfilmungsrecht fällt im Zweifel nach zehn Jahren an den Urheber zurück.
    • Ausübende Künstler (§ 79b UrhG): Gesonderte angemessene Vergütung bei später bekannt gewordenen Nutzungsarten.
    • Verlegerbeteiligung (§ 27a VGG): Als Reaktion auf das BGH-Urteil „Verlegeranteil“ dürfen Verlage an Ausschüttungen beteiligt werden, wenn der Urheber nach Veröffentlichung zustimmt.

    Bedeutung für die Branchen

    Verlage, Produktionsfirmen, Sender, Labels und Agenturen müssen ihre Abrechnungs- und Reportingprozesse so aufstellen, dass sie Auskunftsverlangen beantworten können. Buy-out-Modelle bleiben zulässig, verlieren aber nach zehn Jahren ihre Exklusivität, sofern keine Ausnahme greift. Für Kreative wird die Durchsetzung des Anspruchs auf angemessene Vergütung deutlich realistischer. Das neue Recht gilt grundsätzlich nur für Verträge, die ab dem 1. März 2017 geschlossen werden; Altverträge sind nur teilweise betroffen.

    Was Verwerter jetzt tun sollten

    • Vertragsmuster vor dem 1. März 2017 überarbeiten, insbesondere Vergütungs- und Exklusivitätsklauseln.
    • Bei Marken- und Designwerken die Zweckbestimmung ausdrücklich im Vertrag festhalten.
    • Nutzungs- und Erlösdaten so erfassen, dass Auskunft erteilt werden kann.

    Was Urheber und Künstler jetzt tun sollten

    • Neue Verträge vor Unterzeichnung prüfen lassen, vor allem Pauschalvergütungen.
    • Auskunftsansprüche nach Inkrafttreten gezielt nutzen, um Nachvergütungsansprüche einschätzen zu können.
    • In Berufsverbänden auf gemeinsame Vergütungsregeln hinwirken.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Seiten zum Urhebervertragsrecht, zum Vergütungsrecht und zum Künstlervertrag.


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