Das Aufführungsrecht und die verwandten Vortrags- und Vorführungsrechte regeln, wer Werke live vor Publikum darbieten oder mit technischen Mitteln vorführen darf. Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht beraten wir Komponisten, Autoren, Bühnenverlage, Veranstalter, Theater, Kinos und Festivals zu Rechteerwerb, GEMA-Fragen und Verträgen.

Gesetzliche Grundlage: § 19 UrhG
§ 19 UrhG fasst drei unkörperliche Verwertungsrechte zusammen, die jeweils eine Wiedergabe vor einem anwesenden Publikum betreffen (performance rights):
| Recht | Inhalt | Beispiele |
|---|---|---|
| Vortragsrecht (§ 19 Abs. 1) | Ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen | Lesung, Poetry Slam, Rezitation |
| Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2) | Ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darstellen | Konzert, Oper, Musical, Theaterstück, Ballett |
| Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4) | Werke der bildenden Kunst, Lichtbild- und Filmwerke sowie wissenschaftlich-technische Darstellungen durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar machen | Kinovorführung, Beamer-Präsentation, Public Viewing einer DVD |
Nach § 19 Abs. 3 UrhG umfassen Vortrags- und Aufführungsrecht auch die Übertragung der Darbietung in andere Räume per Bildschirm oder Lautsprecher, etwa in ein Foyer. Die Wiedergabe von Funksendungen oder online abgerufenen Inhalten fällt dagegen nicht unter § 19 Abs. 4, sondern unter § 22 UrhG; die Wiedergabe von CDs oder Dateien unter § 21 UrhG. Die Abgrenzung ist für die Frage wichtig, welche Rechte und Tarife benötigt werden.
Öffentlichkeit
Alle drei Rechte setzen eine öffentliche Wiedergabe voraus (§ 15 Abs. 3 UrhG). Private Feiern im Familien- und Freundeskreis sind nicht erfasst. Betriebsfeiern, Vereinsfeste, Hochzeiten in Gaststätten oder Veranstaltungen mit freiem Eintritt können dagegen öffentlich sein – ein häufiger Streitpunkt mit der GEMA.
Kleines und großes Recht
In der Musik wird zwischen dem „kleinen Recht“ und dem „großen Recht“ unterschieden. Das kleine Recht – die konzertmäßige Aufführung von Musik, etwa im Club, im Konzert oder im Gottesdienst – nimmt in Deutschland überwiegend die GEMA wahr; Veranstalter erwerben es über die GEMA-Tarife und müssen Musikfolgen melden. Das große Recht – die bühnenmäßige Aufführung dramatisch-musikalischer Werke wie Opern, Operetten und Musicals – wird dagegen regelmäßig individuell über die Bühnen- und Musikverlage lizenziert. Bei Sprechtheater gilt das ebenso. Wer ein Musical oder eine Theaterfassung aufführen möchte, braucht deshalb einen Aufführungsvertrag mit dem Verlag.
Schranke: Veranstaltungen ohne Erwerbszweck (§ 52 UrhG)
Die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes ist ohne Zustimmung zulässig, wenn sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und die Mitwirkenden keine besondere Vergütung erhalten. Dafür ist grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu zahlen; Ausnahmen gelten etwa für bestimmte Veranstaltungen der Jugend- und Sozialhilfe. Bühnenmäßige Aufführungen und öffentliche Vorführungen von Filmwerken sind von dieser Schranke ausdrücklich ausgenommen und stets zustimmungspflichtig (§ 52 Abs. 3 UrhG).
Rechte der Mitwirkenden
Neben den Urhebern haben auch die ausübenden Künstler – Musiker, Sänger, Schauspieler, Tänzer – eigene Rechte an ihrer Darbietung (§§ 73 ff. UrhG), etwa bei Aufzeichnung, Live-Übertragung oder Streaming eines Konzerts. Der Veranstalter hat ein eigenes Leistungsschutzrecht (§ 81 UrhG). Wer ein Konzert mitschneiden oder streamen möchte, benötigt daher Rechte von mehreren Seiten – siehe Leistungsschutzrecht. Zudem bleiben Namensnennung (§ 13 UrhG) und Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG) zu beachten, was bei Regietheater und Neuinszenierungen eine Rolle spielt.
Praxis nach Werkart
- Literatur: Lesungen in Buchhandlungen, Bibliotheken und auf Festivals; Rechte meist beim Verlag oder Autor, Honorar für den Vortragenden gesondert.
- Musik: Konzerte, Clubs, Straßenfeste, Firmenevents; Lizenz über GEMA-Tarife, Melden der Setlist, Rechte der Musiker im Künstler- bzw. Konzertvertrag.
- Theater und Bühne: Aufführungsverträge mit Bühnenverlagen, Tantiemen, Bearbeitungsfragen bei Strichfassungen – siehe Aufführungsvertrag und Theater und Bühne.
- Film: Kinoauswertung über Verleihverträge; Filmabende in Vereinen, Schulen oder Unternehmen brauchen eine Vorführlizenz (public performance licence) – eine gekaufte DVD reicht nicht.
- Bildende Kunst und Fotografie: Projektionen, Diashows, Präsentationen auf Messen und Kongressen.
Typische Konflikte
- Nachforderungen der GEMA wegen nicht angemeldeter Veranstaltungen oder fehlerhafter Tarifeinstufung
- Aufführung eines Theaterstücks oder Musicals ohne Vertrag mit dem Bühnenverlag
- Filmvorführung im Vereinsheim oder Biergarten ohne Lizenz
- Streit über Inszenierungen, die vom Urheber als Entstellung empfunden werden
Bei Verletzungen bestehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG); die GEMA kann bei fehlender Lizenz nach ständiger Rechtsprechung einen Kontrollzuschlag verlangen. Mehr unter Urheberrechtsverletzung und Verwertungsrecht.
Beratung zum Aufführungsrecht
Wir prüfen Aufführungs- und Veranstaltungsverträge, klären GEMA-Forderungen und vertreten Urheber und Veranstalter – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Telefon: 0511.35 73 56-0.