Musikrecht beim Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Die Urheberrechtler beraten Musiker, Bands, Komponisten, Texter, Produzenten, DJs, Labels, Musikverlage, Veranstalter und Vertriebe – national und international, bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Köln/Düsseldorf, München und weiteren Standorten aus (music law, recording and publishing agreements). Vertiefende Informationen bietet unsere Schwesterseite musikrechtler.de.

Zwei Rechteebenen: Komposition und Aufnahme
Musik ist rechtlich doppelt geschützt: Die Komposition und der Text sind Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG (Urheber: Komponist und Texter, Verwertung meist über Musikverlag und GEMA). Die Aufnahme ist durch Leistungsschutzrechte geschützt – die der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) und die des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG, „Master“). Wer Musik nutzt, benötigt daher häufig Rechte auf beiden Ebenen (publishing und master rights).
Rechtsgrundlagen
- UrhG: Werkschutz (§ 2), Miturheberschaft und verbundene Werke (§§ 8, 9), Verwertungsrechte (§§ 15 ff.), Bearbeitung (§ 23), Pastiche (§ 51a), Rechte der ausübenden Künstler (§§ 73–83) und Tonträgerhersteller (§§ 85, 86), Schutzdauer für Aufnahmen 70 Jahre (§ 82, § 85 Abs. 3).
- Urhebervertragsrecht: §§ 31 ff., angemessene Vergütung und Nachvergütung (§§ 32, 32a), Auskunft (§§ 32d, 32e), Rückrufsrecht (§ 41) – seit 2021 mit Sonderregeln für Künstler (§ 79 Abs. 3 UrhG).
- VGG: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, Tarife, Schiedsstelle beim DPMA.
- UrhDaG: Lizenzierung und Vergütung von Musik auf Upload-Plattformen, Direktvergütungsanspruch der Urheber und ausübenden Künstler (§ 4 Abs. 3 UrhDaG).
Checkliste für Musikverträge
- Vertragstyp: Maßgeblich ist der Inhalt, nicht die Überschrift (Künstlerexklusiv-, Bandübernahme-, Vertriebs-, Verlagsvertrag). Eine Präambel kann die Absichten der Parteien als Auslegungshilfe festhalten.
- Parteien und Vertragsgegenstand: exakte Bezeichnung mit Rechtsform und Registernummer; Gegenstand und zentrale Begriffe präzise definieren.
- Laufzeit, Optionen, Kündigung: üblich sind 1–3 Jahre mit Verlängerungsoption bzw. Album-Zyklen.
- Vertragsgebiet: Deutschland, D/A/CH, EU oder weltweit.
- Rechteeinräumung und Rückfall: die wichtigste Position – fehlende Rechte müssen später teuer nachgekauft werden.
- Lizenzen und Abrechnung: Basis (Händlerabgabepreis, Nettoerlös, Streaming-Erträge), Vorschüsse und Recoupment, Abrechnungszeiträume, Buchprüfung, Umsatzsteuer.
- Veröffentlichungspflicht, Marketing (best efforts), Mitspracherechte bei Remixen, Titelauswahl, Cover.
- Merchandising, Nebenrechte, 360-Grad-Beteiligungen sowie Vertragsstrafen und Freistellungen.
Wir gestalten und prüfen u. a. Künstlerverträge, Künstlerexklusivverträge, Bandübernahme- und Vertriebsverträge, Musikverlags-, Editions- und Administrationsverträge, Producer- und Featureverträge, Bandverträge, Sync-Lizenzen, Managementverträge und Konzertverträge.
Typische Mandate
- Prüfung von Label- und Verlagsangeboten, Ausstieg aus Altverträgen
- Sampling, Remixe, Coverversionen und Plagiatsvorwürfe
- Bandstreitigkeiten um Bandnamen, Aufnahmen und Einnahmen
- Musik in Werbung, Film, Games und Social Media (Sync)
- Abrechnungsprüfung und Nachvergütung im Streaming-Zeitalter
- KI-generierte Musik, Stimmklone und Training mit Musikwerken
Verwertungsgesellschaften
- GEMA: Aufführungs-, Sende-, Vervielfältigungs- und Online-Rechte für Komponisten, Textdichter und Musikverlage.
- GVL: Zweitverwertungsrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (z. B. Radio-Sendung, öffentliche Wiedergabe).
- VG Musikedition: Rechte an Notenausgaben, Fotokopieren von Noten, wissenschaftliche Editionen.
- VG Wort: für Musiktexte nur in Sonderfällen (z. B. Lyrik-Publikationen); VG Bild-Kunst für Musikvideos und Cover-Artwork.
Wir beraten zu Mitgliedschaft, Werkanmeldung, Verteilungsfragen und vertreten bei Tarif- und Ausschüttungsstreitigkeiten, auch vor der Schiedsstelle beim DPMA.
Rechtsprechung kurz
- EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – C-476/17 (Pelham I): Auch ein sehr kurzes Audiofragment ist eine Vervielfältigung des Tonträgers – es sei denn, es wird geändert und nicht wiedererkennbar verwendet.
- EuGH, Urt. v. 14.04.2026 – C-590/23 (Pelham II): Ein Pastiche (§ 51a UrhG) setzt voraus, dass die Nutzung an ein bestehendes Werk erinnert, sich wahrnehmbar unterscheidet und in einen künstlerischen Dialog mit ihm tritt; Sampling kann darunterfallen. Das Verfahren „Metall auf Metall“ geht nun zurück an den BGH.
- LG München I, Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 (GEMA/OpenAI): Die Memorisierung von Liedtexten in einem KI-Sprachmodell und ihre Wiedergabe in Ausgaben verletzen Urheberrechte; die TDM-Schranke deckt dies nicht (erstinstanzlich, nicht rechtskräftig).
Unsere Leistungen im Musikrecht
- Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung – für Kreative ebenso wie für Labels, Verlage und Vertriebe
- Rechteklärung, nationales und internationales Rechtemanagement, Sample-Clearance
- Gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung, einstweilige Verfügung, internationaler Rechtsverkehr
- Ansprechpartner u. a. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. und Rechtsanwältin Julia Ziegeler, beide Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht
Mehr: musikrechtler.de, Branche Musik, Aufführungsrecht, Entertainmentrecht, Leistungsschutzrecht.
FAQ Musikrecht
Darf ich ein Sample ohne Erlaubnis verwenden?
Grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Fragment nicht wiedererkennbar ist oder die Voraussetzungen eines Pastiche bzw. Zitats erfüllt sind. Nach Pelham II ist ein künstlerischer Dialog mit dem Original erforderlich – die Grenzen sind im Einzelfall zu prüfen. Sicher ist eine Sample-Clearance.
Brauche ich für eine Coverversion eine Genehmigung?
Für die unveränderte Aufnahme eines GEMA-Werks genügt in der Regel die Lizenz der GEMA. Wird das Werk bearbeitet, etwa durch neuen Text oder wesentliche Änderungen, ist die Zustimmung des Urhebers bzw. Verlags erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen GEMA und GVL?
Die GEMA vertritt Komponisten, Texter und Musikverlage (Werke), die GVL ausübende Künstler und Tonträgerhersteller (Aufnahmen). Wer schreibt und selbst spielt, kann bei beiden Mitglied sein.
Wie komme ich aus einem schlechten Label-Vertrag heraus?
Mögliche Wege sind vertragliche Kündigungsrechte, Kündigung aus wichtigem Grund, der Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) sowie die AGB-Kontrolle unangemessener Klauseln. Wir prüfen Ihren Vertrag und verhandeln mit der Gegenseite.
Bin ich Miturheber, wenn ich einen Song mitproduziert habe?
Nur, wenn Sie eigene schöpferische Beiträge zu Melodie, Harmonik oder Text geleistet haben. Rein technische Produktion begründet keine Urheberschaft, kann aber Leistungsschutzrechte oder vertragliche Beteiligungen (Producer-Points) auslösen.
Sie haben eine Frage zu Ihrem Musikvertrag, zu GEMA oder GVL? Sprechen Sie uns an – oder besuchen Sie musikrechtler.de. Telefon 0511.35 73 56-0, E-Mail info@dieurheberrechtler.de.