Anwalt für Urheberrecht für Fotografen und Bildagenturen: Fotos werden millionenfach kopiert, geteilt und weiterverwendet – oft ohne Lizenz. Gleichzeitig müssen Fotografen bei Personenaufnahmen das Recht am eigenen Bild beachten. Die Urheberrechtler vertreten Berufsfotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Stockanbieter sowie Unternehmen und Medien, die Bilder nutzen, bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Düsseldorf und weiteren Standorten aus.

Typische Rechtsfragen der Fotobranche
- Ist mein Foto als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) geschützt – und was bedeutet das für die Schutzdauer?
- Welche Lizenz räume ich einem Kunden ein, und wie berechne ich Honorar und Nutzungsumfang?
- Wie hoch ist der Schadensersatz bei unerlaubter Nutzung (Lizenzanalogie, MFM-Empfehlungen, Zuschlag bei fehlender Urhebernennung)?
- Wann brauche ich die Einwilligung abgebildeter Personen (§§ 22, 23 KUG, DSGVO)?
- Darf ich Gebäude, Kunstwerke oder Innenräume fotografieren (Panoramafreiheit, § 59 UrhG)?
- Dürfen meine Bilder zum Training von KI-Modellen genutzt werden?
Akteure und Schutzrechte
Fotografen sind Urheber ihrer Lichtbildwerke (Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod) oder Inhaber eines Leistungsschutzrechts an einfachen Lichtbildern (50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung). Bildagenturen erwerben Nutzungsrechte und lizenzieren sie weiter. Abgebildete Personen haben das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz. Auftraggeber, Verlage, Agenturen und Onlinehändler sind die typischen Nutzer. Vertiefend: Fotorecht und Bildrecht.
Relevante Verträge
- Fotografenvertrag und Auftragsproduktion mit Lizenzregelung
- Model-Release und Property-Release
- Agenturvertrag mit Bild- und Stockagenturen
- Lizenzverträge für Verlage, Werbung und Online-Shops
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen
Weiterführend: Vertrag zur Fotoveröffentlichung, Onlinelizenzvertrag, Lizenzrecht und Künstlervertrag.
Verwertungsgesellschaften
Fotografen können ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche (z. B. Privatkopie, Pressespiegel, Bildungs- und Wissenschaftsschranken) über die VG Bild-Kunst wahrnehmen lassen. Die Mitgliedschaft schränkt die individuelle Lizenzierung von Auftragsarbeiten in der Regel nicht ein. Wir beraten zu Wahrnehmungsvertrag und Meldungen.
Typische Streitfälle
Der Klassiker ist die unerlaubte Nutzung eines Fotos auf einer Website, in einem Online-Shop oder auf Social Media. Daneben geht es um fehlende Urhebernennung (§ 13 UrhG), Überschreitung des vereinbarten Lizenzumfangs, Bildbearbeitungen und Collagen, Streit mit Auftraggebern über Rohdaten sowie um Persönlichkeitsrechtsverletzungen abgebildeter Personen. Wir übernehmen die Abmahnung, fordern Schadensersatz und verteidigen Nutzer gegen überzogene Forderungen.
Unsere Tätigkeiten
- Verfolgung von Bildrechtsverletzungen inkl. Beweissicherung, Abmahnung und Klage
- Abwehr von Abmahnungen und Prüfung der Anspruchshöhe
- Gestaltung von AGB, Lizenz- und Agenturverträgen
- Beratung zu KUG, DSGVO und Model-Releases
- Beratung zu KI-Opt-out und KI-Bildgeneratoren
Weitere Informationen speziell für Fotografen finden Sie auf unserer Schwesterseite fotorechtler.de.
Ausgewählte Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17 (Museumsfotos): Fotografien von gemeinfreien Gemälden genießen in der Regel Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Ein Museum kann zudem das Fotografieren per Hausordnung untersagen.
- BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23 (Drohnenaufnahmen): Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erfasst keine Luftbildaufnahmen per Drohne, weil sie nicht die Perspektive der Allgemeinheit von öffentlichen Wegen wiedergeben.
- OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 – 5 U 104/24 (Kneschke/LAION): Die Vervielfältigung eines Fotos zur Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes war durch die Text- und Data-Mining-Schranken gedeckt. Ein nur in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt genügte dem Gericht nicht. Die Revision wurde zugelassen.
Internationaler Bezug
Fotos werden weltweit über Agenturen und Plattformen verbreitet. Wir verfolgen Rechtsverletzungen auch gegenüber ausländischen Websites, nutzen Notice-and-Takedown-Verfahren (etwa nach dem US-DMCA) und arbeiten mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk. Beratung auf Englisch ist über copylawyers.com möglich.
FAQ Fotografie und Urheberrecht
Ist jedes Handyfoto geschützt?
Ja, auch einfache Schnappschüsse sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Eine besondere künstlerische Qualität ist dafür nicht erforderlich.
Wie hoch ist der Schadensersatz für ein unerlaubt genutztes Foto?
Maßgeblich ist, was vernünftige Parteien als Lizenz vereinbart hätten (Lizenzanalogie). Gerichte ziehen häufig die MFM-Honorarempfehlungen heran, berücksichtigen aber auch die eigene Lizenzpraxis des Fotografen. Bei fehlender Urhebernennung wird oft ein Zuschlag zugesprochen.
Muss der Fotograf die Rohdaten herausgeben?
Ohne vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich kein Anspruch des Auftraggebers auf RAW-Dateien. Das sollte vorab im Vertrag geregelt werden.
Ihr Foto wurde ohne Erlaubnis genutzt – oder Sie wurden abgemahnt? Wir prüfen den Fall – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.