Merchandising und Figurenschutz – Beratung durch Ihren Anwalt für Urheberrecht. T-Shirts mit Bandlogo, Plüschfiguren zur Kinderserie, Tassen mit Illustrationen, Kostüme nach Romanhelden, Spielfiguren aus Games: Merchandising (character merchandising, licensing) ist für Musiker, Autoren, Illustratoren, Produzenten und Studios eine wichtige Einnahmequelle. Es funktioniert aber nur, wenn klar ist, welche Rechte bestehen, wem sie zustehen und wie sie lizenziert werden. Die Urheberrechtler beraten Rechteinhaber, Lizenznehmer, Agenturen und Hersteller.

Welche Rechte stecken in einem Merchandisingprodukt?
- Urheberrecht an Figuren, Zeichnungen und Artwork: Comicfiguren, Illustrationen, Cover-Artworks und Charakterdesigns sind regelmäßig als Werke der bildenden oder angewandten Kunst geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).
- Literarische Figuren: Auch eine Romanfigur kann selbständig urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie durch eine unverwechselbare Kombination aus Charakterzügen und äußeren Merkmalen besonders ausgeprägt ist.
- Filmbilder, Fotos und Szenen: Standbilder genießen Schutz als Lichtbild bzw. Lichtbildwerk (§§ 72, 2 UrhG); Filmhersteller haben ein Leistungsschutzrecht (§ 94 UrhG).
- Bildnisse realer Personen: Wer Musiker, Schauspieler oder Sportler auf Produkten abbildet, braucht deren Einwilligung (§ 22 KUG). Die Ausnahmen des § 23 KUG decken rein kommerzielle Merchandisingnutzungen regelmäßig nicht. Siehe Kunsturhebergesetz.
- Ergänzende Schutzrechte: Marken, Designs und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz flankieren das Urheberrecht. Sie sind vor allem für Namen, Logos und Formgestaltungen wichtig, die urheberrechtlich nicht oder nur schwach geschützt sind. Zur Markenanmeldung siehe markenanmeldung-formular.de.
Grenzen des Figurenschutzes
Geschützt ist die konkrete Gestaltung, nicht die Idee. Der Bundesgerichtshof hat im Fall „Pippi-Langstrumpf-Kostüm“ (Urt. v. 17.07.2013 – I ZR 52/12) zwar bestätigt, dass eine literarische Figur eigenständigen Urheberrechtsschutz genießen kann. Ein Karnevalskostüm, das nur einzelne äußere Merkmale übernimmt, verletzt diesen Schutz aber nicht ohne Weiteres. Für die Praxis heißt das: Je näher ein Produkt an der konkreten Gestaltung bleibt, desto eher ist eine Lizenz nötig; je mehr nur ein Stil oder Motiv aufgegriffen wird, desto eher fehlt es an einer Verletzung. Seit der Reform 2021 ist zudem zu prüfen, ob ein Pastiche oder eine Parodie vorliegt (§ 51a UrhG) – kommerzielle Merchandisingware wird diese Schranke allerdings nur selten erfüllen.
Der Merchandising-Lizenzvertrag
Lizenzgegenstand und Produktgruppen
Welche Figuren, Logos, Artworks und Stills dürfen genutzt werden, auf welchen Produkten (Textilien, Spielwaren, Papeterie, Food, Digital Goods) und in welchen Vertriebskanälen? Eine genaue Produktliste verhindert spätere Streitigkeiten über Erweiterungen.
Freigabeprozess und Qualitätskontrolle
Lizenzgeber behalten sich die Freigabe von Entwürfen, Mustern und Verpackungen vor. Das schützt Image und Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG) gegen Entstellungen. Fristen und eine Genehmigungsfiktion bei Schweigen erleichtern die Abläufe.
Lizenzgebühren
Üblich sind prozentuale Lizenzgebühren auf den Nettoumsatz, Mindestlizenzgebühren (minimum guarantee) und Vorauszahlungen. Zu definieren sind die Bemessungsgrundlage, zulässige Abzüge, Abrechnungsintervalle und ein Buchprüfungsrecht. Urheber, die Rechte an Verwerter abgegeben haben, sind über §§ 32, 32a und 32d UrhG an erfolgreichen Merchandisingprogrammen zu beteiligen.
Gebiet, Laufzeit, Abverkauf
Territoriale Exklusivität, Laufzeit, Abverkaufsfrist nach Vertragsende und der Umgang mit Restbeständen gehören in jeden Vertrag. Bei internationalen Lizenzprogrammen sind Vertriebsbeschränkungen kartellrechtlich zu prüfen.
Wer hält die Merchandisingrechte?
Vor jeder Lizenz steht die Rechtekette. Bei Filmen und Serien liegen Merchandisingrechte nicht automatisch beim Produzenten: Die Vermutungsregeln der §§ 88, 89 UrhG betreffen die Nutzung des Filmwerks, nicht ohne Weiteres die Herstellung von Waren nach Figuren. Bei Verlagen, Labels und Managements wird häufig übersehen, ob der Künstlervertrag oder Verlagsvertrag Merchandisingrechte überhaupt umfasst. Bei Bands ist zudem zu klären, wem Bandname und Logo zustehen (siehe Ensemblevertrag).
Rechtsdurchsetzung gegen Fan-Artikel und Fälschungen
Unlizenzierte Produkte tauchen häufig auf Online-Marktplätzen, Print-on-Demand-Plattformen und bei Konzerten auf. Wir setzen Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz durch (§§ 97 ff. UrhG), nutzen Notice-and-Takedown-Verfahren und gehen – wo nötig – im Eilverfahren vor. Umgekehrt prüfen wir für Shops und Hersteller, ob ein Motiv frei verwendet werden darf, und verteidigen gegen Abmahnungen.
Weiterführend: Lizenzrecht, Bearbeitungsrecht, Design und Mode, Software und Games, Entertainmentrecht.
Häufige Fragen zu Merchandising
Darf ich Fan-Art auf Etsy oder Print-on-Demand verkaufen?
Wenn geschützte Figuren erkennbar übernommen werden, ist für den kommerziellen Verkauf regelmäßig eine Lizenz erforderlich. Ob eine freie Gestaltung mit hinreichendem Abstand (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG) oder ein Pastiche vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Reicht eine Marke, um ein Logo zu schützen?
Die Marke schützt das Zeichen als Herkunftshinweis für eingetragene Waren. Das Urheberrecht kann zusätzlich die grafische Gestaltung schützen, ohne Eintragung und unabhängig von Warenklassen. Beide Rechte ergänzen sich.
Wer muss zustimmen, wenn ein Illustrator die Figur entworfen hat?
Der Illustrator als Urheber – es sei denn, er hat die Merchandisingrechte wirksam eingeräumt. Ist das unklar, sollten die Rechte vor Beginn eines Lizenzprogramms nachträglich erworben werden.
Sie planen ein Lizenzprogramm oder stoßen auf Fan-Artikel ohne Lizenz? Wir klären Rechte, gestalten Merchandisingverträge und setzen Ansprüche durch – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Telefon 0511.35 73 56-0.