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BGH USM Haller: Keine strengeren Anforderungen an Designmöbel als Kunstwerk

Geschwungene Holztreppe in warmem Licht – Architektur und Urheberrecht

Nach dem Grundsatzurteil des EuGH vom 4. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof am 2. Juli 2026 (I ZR 96/22) im Streit um das Modulmöbelsystem USM Haller entschieden. Das Ergebnis ist ein Teilerfolg für den Hersteller: Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf, soweit es Urheberrechtsschutz verneint hatte, und verwies die Sache zurück.

Sachverhalt

Die Schweizer USM wendet sich gegen den Betreiber des Nürnberger Online-Shops konektra, der kompatible Ersatz- und Ergänzungsteile für das USM-Haller-System verkauft und Montageleistungen anbietet. Das OLG Düsseldorf hatte das System nicht als Werk der angewandten Kunst angesehen und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt. Der BGH legte dem EuGH im Dezember 2023 Fragen zum Werkbegriff vor; der EuGH antwortete in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23.

Die Entscheidung

Der BGH übernimmt die Vorgaben aus Luxemburg und hält die Begründung des OLG für nicht tragfähig:

  • Gebrauchsgegenstände können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt sein. An ihre Originalität sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Werkarten.
  • Die Prüfung erfolgt einheitlich und objektiv am konkreten Werk. Auf die subjektive Vorstellung des Gestalters kommt es nicht entscheidend an.
  • Spätere Umstände wie Museumsausstellungen oder Anerkennung in Fachkreisen dürfen berücksichtigt werden; das hatte das OLG nicht hinreichend beachtet.
  • Eine ästhetische Wirkung allein begründet keinen Schutz.
  • Eine Verletzung setzt voraus, dass konkrete, für das Original charakteristische kreative Elemente übernommen wurden und im angegriffenen Produkt wiederzuerkennen sind. Ein Vergleich des bloßen Gesamteindrucks genügt nicht.

Das OLG Düsseldorf muss nun klären, welche Gestaltungsmerkmale des Systems auf freien kreativen Entscheidungen beruhen und welche technisch bedingt sind, und ob konektra gegebenenfalls geschützte Elemente übernommen hat. Ob USM am Ende urheberrechtlichen Schutz erhält, ist damit noch offen.

Bedeutung für Praxis und Branchen

Das Urteil setzt den europäischen Maßstab in die deutsche Praxis um. Für Designer und Hersteller von Designklassikern verbessert sich die Ausgangslage, weil eine vermeintlich erhöhte Schutzschwelle für Gebrauchsgegenstände endgültig vom Tisch ist. Zugleich verlagert sich der Streit auf die Detailebene: Welche Merkmale sind frei gestaltet, welche funktional vorgegeben? Für Ersatzteil- und Zubehöranbieter ist die Aussage zur Verletzungsprüfung wichtig – die Kompatibilität allein begründet keine Verletzung, entscheidend ist die Übernahme charakteristischer kreativer Elemente.

Handlungsempfehlungen

  • Rechteinhaber: Schutzbegründende Merkmale einzeln herausarbeiten und mit Entwurfsunterlagen, Ausstellungen und Fachpublikationen belegen.
  • Zubehör- und Ersatzteilanbieter: Eigene Produkte auf die Übernahme kreativer, nicht technisch bedingter Elemente prüfen.
  • Laufende Verfahren und Abmahnungen an den neuen Maßstab anpassen.

Weitere Informationen auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung.


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