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Schlagwort: Verlagsrecht

  • EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    Ein gedrucktes Buch darf man nach dem Lesen weiterverkaufen – ein E-Book nicht ohne Weiteres. Das hat der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-263/18 (Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet) entschieden. Für Verlage ist das ein wichtiger Erfolg, für Geschäftsmodelle mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten ein deutlicher Dämpfer. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Verlagsrecht ein.

    Der Sachverhalt

    Das niederländische Unternehmen Tom Kabinet betrieb einen virtuellen Marktplatz, später einen „Leseclub“, über den Mitglieder E-Books erwerben konnten, die zuvor von anderen Nutzern gekauft worden waren. Wer ein E-Book zurückgab, sollte seine eigene Kopie löschen. Die Verlegerverbände NUV und GAU sahen darin eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe. Tom Kabinet berief sich dagegen auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts: Was einmal mit Zustimmung verkauft wurde, dürfe weiterverkauft werden. Das Bezirksgericht Den Haag legte dem EuGH die Frage vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Öffentliche Wiedergabe statt Verbreitung: Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie) und nicht unter das Verbreitungsrecht (Art. 4).
    • Keine Erschöpfung: Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Der Weiterverkauf erfordert deshalb die Zustimmung der Rechteinhaber.
    • Neues Publikum: Bereits das Zugänglichmachen für alle registrierten Mitglieder genügt. Diese Personen bilden ein neues Publikum, weil die ursprüngliche Lizenz nur die Nutzung durch den ersten Erwerber abdeckte.

    Der EuGH grenzte E-Books ausdrücklich von Computerprogrammen ab. Für Software hatte er 2012 in UsedSoft einen Weiterverkauf heruntergeladener Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der spezielleren Software-Richtlinie und ist auf E-Books nicht übertragbar. Ein gebrauchtes E-Book nutzt sich zudem nicht ab und ist ein perfekter Ersatz für eine neue Kopie.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil dürfte über E-Books hinaus Bedeutung haben, etwa für Hörbücher, digitale Musik, Filme oder Spiele, soweit nicht die Software-Richtlinie greift. Plattformen für den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten benötigen Lizenzen der Rechteinhaber. Verlage können ihre digitalen Vertriebsmodelle, etwa Abonnements oder zeitlich begrenzte Lizenzen, weiter selbst steuern. Für den E-Book-Verleih durch öffentliche Bibliotheken gelten dagegen eigene Grundsätze, die der EuGH 2016 in der Sache Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15) entwickelt hat.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Endkunden-Lizenzbedingungen klar als Nutzungslizenz ausgestalten.
    • Angebote mit „gebrauchten“ E-Books beobachten und bei Bedarf gegen sie vorgehen.
    • Autorenverträge auf die digitalen Nutzungsarten und Vergütungsregeln prüfen.

    Was Plattformen und Start-ups beachten sollten

    • Weiterverkaufsmodelle für digitale Inhalte nur mit Lizenz der Rechteinhaber umsetzen.
    • Für Software die besonderen Grundsätze der Software-Richtlinie gesondert prüfen lassen.

    Mehr zu digitalen Verlagsmodellen auf unseren Seiten Verlagsrecht, Verbreitungsrecht und Softwarerecht.


    Digitale Vertriebsmodelle rechtssicher gestalten? Die Urheberrechtler beraten Verlage, Autoren und Plattformen – national und grenzüberschreitend. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    Mit seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. I ZR 198/13 – „Verlegeranteil“) hat der Bundesgerichtshof die jahrzehntelange Verteilungspraxis der VG Wort für rechtswidrig erklärt. Die Verwertungsgesellschaft darf Verlagen nicht mehr pauschal einen festen Anteil der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen auszahlen. Für Autorinnen und Autoren bedeutet das mehr Geld, für viele Verlage erhebliche Rückforderungen. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir die Entscheidung ein.

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte der Urheberrechtler und wissenschaftliche Autor Martin Vogel, der seit 1984 einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort hat. Die VG Wort schüttete nach ihrem Verteilungsplan einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen – je nach Sparte grundsätzlich bis zur Hälfte – an Verlage aus. Diese Einnahmen stammen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, etwa aus der Geräte- und Speichermedienabgabe für Privatkopien und Kopien zum eigenen Gebrauch. Vogel hielt die Kürzung seiner Ausschüttung für unzulässig. Das Oberlandesgericht München gab ihm 2013 im Wesentlichen recht; die VG Wort ging in Revision.

    Die Entscheidung des BGH

    Der I. Zivilsenat wies die Revision der VG Wort zurück. Kern der Begründung: Eine Verwertungsgesellschaft darf ihre Einnahmen nur an diejenigen verteilen, deren Rechte oder Ansprüche sie tatsächlich wahrnimmt. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen kraft Gesetzes den Urhebern zu. Verlage haben – anders als etwa Tonträgerhersteller – kein eigenes Leistungsschutzrecht, aus dem ihnen solche Ansprüche originär zufließen könnten. Haben Autoren ihre Ansprüche bereits vorab der VG Wort übertragen, konnten sie diese später nicht mehr wirksam an einen Verlag abtreten. Der pauschale Verlegeranteil fand damit keine Grundlage.

    Der BGH stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im November 2015 in einem belgischen Verfahren (Reprobel, C-572/13) entschieden, dass der gerechte Ausgleich für Privatkopien den Rechteinhabern zusteht und nicht ohne Weiteres teilweise an Verleger fließen darf. Zulässig bleibt nach dem BGH eine Beteiligung von Urheberorganisationen, soweit Autoren ihnen ihre Ansprüche wirksam abgetreten haben.

    Bedeutung für Verlage, Autoren und Verwertungsgesellschaften

    Die Folgen reichen weit über den Einzelfall hinaus:

    • Rückforderungen: Die VG Wort muss ihre Ausschüttungen der vergangenen Jahre korrigieren. Verlage sehen sich Rückforderungen gegenüber, die nach Branchenschätzungen insgesamt einen dreistelligen Millionenbetrag erreichen können.
    • Neuer Verteilungsplan: Die Verwertungsgesellschaft muss ihre Verteilung grundlegend neu regeln. Auch andere Verwertungsgesellschaften mit Verlegerbeteiligung – etwa im Musikbereich – prüfen ihre Praxis.
    • Nachzahlungen an Urheber: Autorinnen und Autoren können mit höheren Ausschüttungen und Nachzahlungen rechnen.
    • Politischer Handlungsdruck: Verlegerverbände fordern eine gesetzliche Grundlage für eine Verlegerbeteiligung – auf nationaler wie auf europäischer Ebene.

    Was Autoren jetzt tun sollten

    • Prüfen Sie Ihre Meldungen bei der VG Wort und achten Sie auf Mitteilungen zu Nachausschüttungen.
    • Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Abtretungs- oder Zustimmungserklärungen zugunsten von Verlagen drängen, ohne deren Tragweite zu kennen.
    • Prüfen Sie Ihre Verlagsverträge auf Klauseln zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Rückforderungsrisiken bilanziell bewerten und Rückstellungen prüfen.
    • Vertragsmuster mit Autoren überarbeiten und die Rechtekette transparent dokumentieren.
    • Die weitere Gesetzgebung zur Verlegerbeteiligung aufmerksam verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Urhebervertragsrechts Ende 2016 in § 27a VGG eine Grundlage für die Beteiligung von Verlegern geschaffen, wenn der Urheber nach der Veröffentlichung zustimmt. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 erlaubt den Mitgliedstaaten seither ausdrücklich eine Verlegerbeteiligung. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Verlagsrecht und zur Vergütung.


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