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Schlagwort: E-Books

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    EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    Ein gedrucktes Buch darf man nach dem Lesen weiterverkaufen – ein E-Book nicht ohne Weiteres. Das hat der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-263/18 (Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet) entschieden. Für Verlage ist das ein wichtiger Erfolg, für Geschäftsmodelle mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten ein deutlicher Dämpfer. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Verlagsrecht ein.

    Der Sachverhalt

    Das niederländische Unternehmen Tom Kabinet betrieb einen virtuellen Marktplatz, später einen „Leseclub“, über den Mitglieder E-Books erwerben konnten, die zuvor von anderen Nutzern gekauft worden waren. Wer ein E-Book zurückgab, sollte seine eigene Kopie löschen. Die Verlegerverbände NUV und GAU sahen darin eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe. Tom Kabinet berief sich dagegen auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts: Was einmal mit Zustimmung verkauft wurde, dürfe weiterverkauft werden. Das Bezirksgericht Den Haag legte dem EuGH die Frage vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Öffentliche Wiedergabe statt Verbreitung: Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie) und nicht unter das Verbreitungsrecht (Art. 4).
    • Keine Erschöpfung: Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Der Weiterverkauf erfordert deshalb die Zustimmung der Rechteinhaber.
    • Neues Publikum: Bereits das Zugänglichmachen für alle registrierten Mitglieder genügt. Diese Personen bilden ein neues Publikum, weil die ursprüngliche Lizenz nur die Nutzung durch den ersten Erwerber abdeckte.

    Der EuGH grenzte E-Books ausdrücklich von Computerprogrammen ab. Für Software hatte er 2012 in UsedSoft einen Weiterverkauf heruntergeladener Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der spezielleren Software-Richtlinie und ist auf E-Books nicht übertragbar. Ein gebrauchtes E-Book nutzt sich zudem nicht ab und ist ein perfekter Ersatz für eine neue Kopie.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil dürfte über E-Books hinaus Bedeutung haben, etwa für Hörbücher, digitale Musik, Filme oder Spiele, soweit nicht die Software-Richtlinie greift. Plattformen für den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten benötigen Lizenzen der Rechteinhaber. Verlage können ihre digitalen Vertriebsmodelle, etwa Abonnements oder zeitlich begrenzte Lizenzen, weiter selbst steuern. Für den E-Book-Verleih durch öffentliche Bibliotheken gelten dagegen eigene Grundsätze, die der EuGH 2016 in der Sache Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15) entwickelt hat.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Endkunden-Lizenzbedingungen klar als Nutzungslizenz ausgestalten.
    • Angebote mit „gebrauchten“ E-Books beobachten und bei Bedarf gegen sie vorgehen.
    • Autorenverträge auf die digitalen Nutzungsarten und Vergütungsregeln prüfen.

    Was Plattformen und Start-ups beachten sollten

    • Weiterverkaufsmodelle für digitale Inhalte nur mit Lizenz der Rechteinhaber umsetzen.
    • Für Software die besonderen Grundsätze der Software-Richtlinie gesondert prüfen lassen.

    Mehr zu digitalen Verlagsmodellen auf unseren Seiten Verlagsrecht, Verbreitungsrecht und Softwarerecht.


    Digitale Vertriebsmodelle rechtssicher gestalten? Die Urheberrechtler beraten Verlage, Autoren und Plattformen – national und grenzüberschreitend. Telefon 0511.35 73 56-0.