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Schlagwort: Bildung und Schule

  • EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    Darf man ein Foto, das ohnehin frei im Internet abrufbar ist, herunterladen und auf der eigenen Website erneut veröffentlichen? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. August 2018 (Rechtssache C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen / Renckhoff, bekannt als „Cordoba“). Das gilt selbst dann, wenn der Fotograf keine technischen Schutzmaßnahmen gegen das Herunterladen getroffen hat. Für Fotografen ist das ein klares Signal – für Website-Betreiber, Schulen und Unternehmen eine Mahnung zur Sorgfalt. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Fotorecht ein.

    Der Sachverhalt

    Der Fotograf Dirk Renckhoff hatte einem Reiseportal erlaubt, eine seiner Aufnahmen der Stadt Córdoba zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer Gesamtschule in Waltrop (Nordrhein-Westfalen) lud das Foto dort herunter und verwendete es für ein Referat im Spanischunterricht, versehen mit einem Quellenhinweis auf das Portal. Das Referat wurde auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf verlangte vom Land als Schulträger Unterlassung und Schadensersatz von 400 Euro. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob das erneute Einstellen eines frei zugänglichen Fotos eine öffentliche Zugänglichmachung ist (Az. des BGH: I ZR 267/15).

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Mit dem erneuten Einstellen auf einer anderen Website werde das Werk einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht: Der Fotograf habe bei seiner Zustimmung nur an die Nutzer des Reiseportals gedacht, nicht an alle Internetnutzer. Würde man das Kopieren erlauben, verlöre der Urheber faktisch die Kontrolle – selbst wenn er das Foto vom Ursprungsportal entfernen ließe, bliebe es auf der kopierenden Seite abrufbar.

    Ausdrücklich grenzte der Gerichtshof das Kopieren vom Setzen eines Hyperlinks ab. Links tragen zum Funktionieren des Internets bei und bleiben unter den Voraussetzungen der bisherigen Rechtsprechung (Svensson, GS Media) zulässig. Unerheblich war, dass das Referat einem Bildungszweck diente und keine Gewinnabsicht bestand.

    Bedeutung für die Praxis

    • Fotografen und Bildagenturen können gegen jede Kopie ihrer Bilder auf fremden Websites vorgehen – auch wenn das Original frei abrufbar war.
    • Website-Betreiber, Blogs und Unternehmen brauchen für jedes übernommene Bild eine Lizenz. Ein Quellenhinweis ersetzt die Zustimmung nicht.
    • Schulen und Bildungseinrichtungen müssen veröffentlichte Schülerarbeiten auf fremde Bilder prüfen. Gesetzliche Erlaubnisse für den Unterricht decken die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet in der Regel nicht.

    Was Nutzer jetzt tun sollten

    • Websites, Social-Media-Kanäle und Newsletter auf Bilder ohne nachweisbare Lizenz prüfen.
    • Lizenzen dokumentieren (Rechnung, Lizenzbedingungen, Urhebernennung).
    • Wo möglich verlinken statt kopieren – unter Beachtung der Linkrechtsprechung.

    Was Fotografen jetzt tun sollten

    • Lizenzen inhaltlich klar beschränken (Website, Dauer, Medium).
    • Unberechtigte Nutzungen beweissicher dokumentieren.
    • Bei der Durchsetzung auf angemessene Lizenzforderungen achten – überzogene Abmahnungen bergen Kostenrisiken.

    Der Fall geht nun zurück an den Bundesgerichtshof. Weitere Informationen zum Schutz von Fotografien finden Sie auf unserer Seite Fotorecht, zum Thema Lizenzen unter Lizenzrecht sowie auf unserer Schwesterseite fotorechtler.de.


    Ihr Foto wurde kopiert – oder Sie haben eine Abmahnung erhalten? Die Urheberrechtler vertreten Fotografen, Agenturen und Nutzer bundesweit. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) beschlossen. Ab dem 1. März 2018 gelten damit neu geordnete gesetzliche Erlaubnisse für Unterricht, Lehre, Forschung, Bibliotheken, Archive und Museen. Für Schulen und Hochschulen bringt das mehr Klarheit – für Verlage und Autoren neue Vergütungsfragen. Als Anwälte für Urheberrecht stellen wir die Kernpunkte vor.

    Warum eine Neuregelung?

    Die bisherigen Schranken für Bildung und Wissenschaft waren über das Gesetz verstreut, mit unbestimmten Begriffen wie „kleine Teile“ formuliert und für die digitale Lehre kaum handhabbar. Gerichte mussten Prozentsätze und Seitenzahlen erst im Streitfall bestimmen. Das UrhWissG fasst die Regeln in einem eigenen Unterabschnitt zusammen (§§ 60a bis 60h UrhG) und arbeitet mit festen Umfangsgrenzen.

    Die neuen Regeln im Überblick

    VorschriftInhalt
    § 60a UrhGUnterricht und Lehre: grundsätzlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmende einer Veranstaltung
    § 60b UrhGUnterrichts- und Lehrmedien
    § 60c UrhGWissenschaftliche Forschung: bis zu 15 % für einen abgegrenzten Forscherkreis, bis zu 75 % für die eigene Forschung
    § 60d UrhGText und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung
    § 60e UrhGBibliotheken (u. a. Terminals, Kopienversand)
    § 60f UrhGArchive, Museen und Bildungseinrichtungen
    § 60g UrhGVerhältnis zu vertraglichen Vereinbarungen
    § 60h UrhGAngemessene Vergütung

    Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen nach näherer Maßgabe vollständig genutzt werden. Die Nutzungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig; die Vergütung wird über Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort abgewickelt und kann pauschal oder stichprobenbasiert berechnet werden.

    Umstrittene Punkte

    • Vorrang der Schranke vor Lizenzangeboten: Nach § 60g UrhG können sich Rechteinhaber grundsätzlich nicht auf vertragliche Beschränkungen berufen. Verlage kritisieren, dass damit ein Markt für digitale Lizenzangebote an Bildungseinrichtungen erschwert werde.
    • Presseerzeugnisse: Zeitungs- und Kioskzeitschriftenartikel sind von einzelnen Erlaubnissen, insbesondere für Bibliotheken, ausgenommen.
    • Befristung: Die neuen Schranken sind bis zum 28. Februar 2023 befristet; vorher soll eine Evaluierung erfolgen. Wissenschaftsorganisationen fordern bereits eine Entfristung.

    Was Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen jetzt tun sollten

    • Lernplattformen und Semesterapparate bis März 2018 auf die neuen Umfangsgrenzen prüfen.
    • Den Zugriff auf Materialien technisch auf die jeweilige Veranstaltung beschränken.
    • Lehrende schulen: Die Erlaubnisse decken nicht jede Nutzung, etwa nicht die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet.

    Was Verlage und Autoren jetzt tun sollten

    • Geschäftsmodelle für Lehr- und Fachliteratur auf die neuen Schranken abstimmen.
    • Meldungen bei der VG Wort pflegen, um an der gesetzlichen Vergütung teilzuhaben.
    • Verlagsverträge auf Regelungen zu Zweitverwertung und Vergütung prüfen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Mit der Urheberrechtsreform 2021 zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wurde die Befristung aufgehoben; die Vorschriften wurden zudem teilweise angepasst. Einen Überblick über alle gesetzlichen Erlaubnisse bietet unsere Seite Schranken des Urheberschutzes; zur Verlagsseite siehe Verlage und Presse.


    Fragen zur Nutzung von Werken in Lehre und Forschung? Die Urheberrechtler beraten Hochschulen, Bildungsträger, Verlage und Autoren. Telefon 0511.35 73 56-0.