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Kategorie: Software, Games & Datenbanken

  • EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    Ein gedrucktes Buch darf man nach dem Lesen weiterverkaufen – ein E-Book nicht ohne Weiteres. Das hat der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-263/18 (Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet) entschieden. Für Verlage ist das ein wichtiger Erfolg, für Geschäftsmodelle mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten ein deutlicher Dämpfer. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Verlagsrecht ein.

    Der Sachverhalt

    Das niederländische Unternehmen Tom Kabinet betrieb einen virtuellen Marktplatz, später einen „Leseclub“, über den Mitglieder E-Books erwerben konnten, die zuvor von anderen Nutzern gekauft worden waren. Wer ein E-Book zurückgab, sollte seine eigene Kopie löschen. Die Verlegerverbände NUV und GAU sahen darin eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe. Tom Kabinet berief sich dagegen auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts: Was einmal mit Zustimmung verkauft wurde, dürfe weiterverkauft werden. Das Bezirksgericht Den Haag legte dem EuGH die Frage vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Öffentliche Wiedergabe statt Verbreitung: Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie) und nicht unter das Verbreitungsrecht (Art. 4).
    • Keine Erschöpfung: Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Der Weiterverkauf erfordert deshalb die Zustimmung der Rechteinhaber.
    • Neues Publikum: Bereits das Zugänglichmachen für alle registrierten Mitglieder genügt. Diese Personen bilden ein neues Publikum, weil die ursprüngliche Lizenz nur die Nutzung durch den ersten Erwerber abdeckte.

    Der EuGH grenzte E-Books ausdrücklich von Computerprogrammen ab. Für Software hatte er 2012 in UsedSoft einen Weiterverkauf heruntergeladener Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der spezielleren Software-Richtlinie und ist auf E-Books nicht übertragbar. Ein gebrauchtes E-Book nutzt sich zudem nicht ab und ist ein perfekter Ersatz für eine neue Kopie.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil dürfte über E-Books hinaus Bedeutung haben, etwa für Hörbücher, digitale Musik, Filme oder Spiele, soweit nicht die Software-Richtlinie greift. Plattformen für den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten benötigen Lizenzen der Rechteinhaber. Verlage können ihre digitalen Vertriebsmodelle, etwa Abonnements oder zeitlich begrenzte Lizenzen, weiter selbst steuern. Für den E-Book-Verleih durch öffentliche Bibliotheken gelten dagegen eigene Grundsätze, die der EuGH 2016 in der Sache Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15) entwickelt hat.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Endkunden-Lizenzbedingungen klar als Nutzungslizenz ausgestalten.
    • Angebote mit „gebrauchten“ E-Books beobachten und bei Bedarf gegen sie vorgehen.
    • Autorenverträge auf die digitalen Nutzungsarten und Vergütungsregeln prüfen.

    Was Plattformen und Start-ups beachten sollten

    • Weiterverkaufsmodelle für digitale Inhalte nur mit Lizenz der Rechteinhaber umsetzen.
    • Für Software die besonderen Grundsätze der Software-Richtlinie gesondert prüfen lassen.

    Mehr zu digitalen Verlagsmodellen auf unseren Seiten Verlagsrecht, Verbreitungsrecht und Softwarerecht.


    Digitale Vertriebsmodelle rechtssicher gestalten? Die Urheberrechtler beraten Verlage, Autoren und Plattformen – national und grenzüberschreitend. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) beschlossen. Ab dem 1. März 2018 gelten damit neu geordnete gesetzliche Erlaubnisse für Unterricht, Lehre, Forschung, Bibliotheken, Archive und Museen. Für Schulen und Hochschulen bringt das mehr Klarheit – für Verlage und Autoren neue Vergütungsfragen. Als Anwälte für Urheberrecht stellen wir die Kernpunkte vor.

    Warum eine Neuregelung?

    Die bisherigen Schranken für Bildung und Wissenschaft waren über das Gesetz verstreut, mit unbestimmten Begriffen wie „kleine Teile“ formuliert und für die digitale Lehre kaum handhabbar. Gerichte mussten Prozentsätze und Seitenzahlen erst im Streitfall bestimmen. Das UrhWissG fasst die Regeln in einem eigenen Unterabschnitt zusammen (§§ 60a bis 60h UrhG) und arbeitet mit festen Umfangsgrenzen.

    Die neuen Regeln im Überblick

    VorschriftInhalt
    § 60a UrhGUnterricht und Lehre: grundsätzlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmende einer Veranstaltung
    § 60b UrhGUnterrichts- und Lehrmedien
    § 60c UrhGWissenschaftliche Forschung: bis zu 15 % für einen abgegrenzten Forscherkreis, bis zu 75 % für die eigene Forschung
    § 60d UrhGText und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung
    § 60e UrhGBibliotheken (u. a. Terminals, Kopienversand)
    § 60f UrhGArchive, Museen und Bildungseinrichtungen
    § 60g UrhGVerhältnis zu vertraglichen Vereinbarungen
    § 60h UrhGAngemessene Vergütung

    Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen nach näherer Maßgabe vollständig genutzt werden. Die Nutzungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig; die Vergütung wird über Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort abgewickelt und kann pauschal oder stichprobenbasiert berechnet werden.

    Umstrittene Punkte

    • Vorrang der Schranke vor Lizenzangeboten: Nach § 60g UrhG können sich Rechteinhaber grundsätzlich nicht auf vertragliche Beschränkungen berufen. Verlage kritisieren, dass damit ein Markt für digitale Lizenzangebote an Bildungseinrichtungen erschwert werde.
    • Presseerzeugnisse: Zeitungs- und Kioskzeitschriftenartikel sind von einzelnen Erlaubnissen, insbesondere für Bibliotheken, ausgenommen.
    • Befristung: Die neuen Schranken sind bis zum 28. Februar 2023 befristet; vorher soll eine Evaluierung erfolgen. Wissenschaftsorganisationen fordern bereits eine Entfristung.

    Was Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen jetzt tun sollten

    • Lernplattformen und Semesterapparate bis März 2018 auf die neuen Umfangsgrenzen prüfen.
    • Den Zugriff auf Materialien technisch auf die jeweilige Veranstaltung beschränken.
    • Lehrende schulen: Die Erlaubnisse decken nicht jede Nutzung, etwa nicht die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet.

    Was Verlage und Autoren jetzt tun sollten

    • Geschäftsmodelle für Lehr- und Fachliteratur auf die neuen Schranken abstimmen.
    • Meldungen bei der VG Wort pflegen, um an der gesetzlichen Vergütung teilzuhaben.
    • Verlagsverträge auf Regelungen zu Zweitverwertung und Vergütung prüfen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Mit der Urheberrechtsreform 2021 zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wurde die Befristung aufgehoben; die Vorschriften wurden zudem teilweise angepasst. Einen Überblick über alle gesetzlichen Erlaubnisse bietet unsere Seite Schranken des Urheberschutzes; zur Verlagsseite siehe Verlage und Presse.


    Fragen zur Nutzung von Werken in Lehre und Forschung? Die Urheberrechtler beraten Hochschulen, Bildungsträger, Verlage und Autoren. Telefon 0511.35 73 56-0.