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Schaufensterdekoration (EuGH, C-456/06)

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Vierte Kammer · Entscheidung: Urteil vom 17. April 2008 · Rechtssache: C-456/06 – Peek & Cloppenburg KG gegen Cassina SpA · Vorlage: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2006 · Norm: Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL); § 17 UrhG

Darf ein Modehändler nachgebaute Designklassiker als Sitzmöbel für Kunden und als Schaufensterdeko einsetzen, ohne den Rechteinhaber zu fragen? Der EuGH hat den Begriff der „Verbreitung“ in der Informationsgesellschafts-Richtlinie eng ausgelegt – mit weitreichenden Folgen für den Schutz von Möbeldesign, angewandter Kunst und Werkexemplaren im Handel.

Sachverhalt

Cassina stellt Polstermöbel nach Entwürfen von Le Corbusier her, darunter Sessel und Sofas der Reihen LC 2 und LC 3 sowie das Tischsystem LC 10-P, und verfügt über einen Lizenzvertrag für Herstellung und Vertrieb. Peek & Cloppenburg, ein bundesweit tätiges Bekleidungshaus, richtete in einer Filiale Ruhezonen für Kunden mit solchen Sesseln, Sofas und einem Couchtisch ein und stellte einen LC-2-Sessel als Dekoration ins Schaufenster. Die Möbel stammten nicht von Cassina, sondern waren ohne deren Zustimmung von einem Unternehmen in Bologna hergestellt worden; nach den Angaben des BGH genossen sie damals in Italien keinen urheberrechtlichen Schutz.

Cassina klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Unterlassung, Auskunft über den Vertriebsweg und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Land- und Oberlandesgericht gaben der Klage im Wesentlichen statt. Im Revisionsverfahren legte der BGH dem EuGH die Frage vor, ob eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit auf sonstige Weise“ vorliegt, wenn geschützte Werkstücke der Öffentlichkeit ohne Übertragung von Eigentum oder Besitz zur Benutzung zur Verfügung gestellt oder lediglich gezeigt werden.

Entscheidung

Der EuGH verneinte eine Verbreitung. Eine Verbreitung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks „auf sonstige Weise“ als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums vor. Weder die bloße Ermöglichung des Gebrauchs durch die Öffentlichkeit noch das öffentliche Zeigen von Werkstücken ohne Benutzungsmöglichkeit erfüllt diesen Tatbestand.

Zur Begründung stützte sich der Gerichtshof auf die WIPO-Verträge WCT und WPPT, die das Verbreitungsrecht ausdrücklich an „Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung“ knüpfen und deren Umsetzung die Richtlinie dient. Den Einwand, dass ein hohes Schutzniveau und eine angemessene Vergütung der Urheber eine weite Auslegung erforderten, wies er zurück: Es sei Sache des Unionsgesetzgebers, die Vorschriften zu ändern, falls der Schutz als unzureichend angesehen werde. Einen Antrag von Cassina auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston lehnte der EuGH ab.

Einordnung

Nach bis dahin verbreiteter deutscher Auffassung konnte schon die vorübergehende Besitzüberlassung oder das öffentliche Anbieten eine Verbreitung im Sinne von § 17 UrhG sein. Da Art. 4 InfoSoc-RL das Verbreitungsrecht vollharmonisiert, müssen deutsche Gerichte § 17 UrhG insoweit richtlinienkonform auslegen. Der EuGH hat später klargestellt, dass auch Werbung und Angebote, die zum Erwerb eines Werkstücks anregen, eine Verbreitung sein können (Urteil vom 13. Mai 2015, C-516/13 – Dimensione Direct Sales) – das bloße Benutzenlassen oder Ausstellen ohne Verkaufsabsicht dagegen nicht.

Bedeutung für die Praxis

  • Für Rechteinhaber im Design: Gegen die bloße Nutzung von Plagiaten als Mobiliar in Hotels, Restaurants, Geschäften oder Messeständen hilft das Verbreitungsrecht nicht. Ansatzpunkte sind der Hersteller, der Importeur und der Verkäufer, also die Kette der Eigentumsübertragungen – sowie gegebenenfalls Design-, Marken- oder Wettbewerbsrecht.
  • Für Handel und Gastronomie: Wer Designmöbel nur nutzt oder ausstellt, verletzt das Verbreitungsrecht nicht. Wer sie aber anbietet oder bewirbt, kann bereits in den Schutzbereich eingreifen. Beim Einkauf sollte die Herkunft geprüft werden.
  • Andere Verwertungsrechte bleiben: Fotos der Möbel in Katalogen oder Online-Shops sind Vervielfältigungen und öffentliche Zugänglichmachungen und können unabhängig davon Rechte verletzen.
  • Schutz angewandter Kunst: Seit der BGH-Entscheidung „Geburtstagszug“ (2013) und der EuGH-Rechtsprechung zu Cofemel und Brompton gelten für Gebrauchsdesign keine erhöhten Anforderungen an die Schöpfungshöhe mehr – umso wichtiger ist die genaue Bestimmung der verletzten Rechte.

Weiterführend: Verbreitungsrecht, Branche Design und Mode, BGH „Atlanta“ (Erschöpfung), Urhebergesetze und EU-Richtlinien. Für Designschutz: designeroberer.de.

Hinweis: Jede Entscheidung betrifft einen Einzelfall. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.


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