Anwalt für Urheberrecht für Architekten: Gebäude, Innenräume, Landschafts- und Städtebauentwürfe können Werke der Baukunst sein. Das Urheberrecht des Architekten begleitet ein Bauwerk über Jahrzehnte – und gewinnt Bedeutung, wenn umgebaut, erweitert, abgerissen oder das Gebäude in Werbung gezeigt wird. Die Urheberrechtler beraten Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Planungsbüros, Bauherren, Projektentwickler und öffentliche Auftraggeber bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Stuttgart, München, Frankfurt am Main und weiteren Standorten aus. Unser Kanzleigründer Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. ist zugleich Beratender Ingenieur und bringt technisches Verständnis für Planungsfragen mit.

Typische Rechtsfragen der Architektur
- Ist mein Entwurf ein Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), und sind Pläne und Modelle als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) geschützt?
- Darf der Bauherr nach Kündigung des Architektenvertrags mit meinen Plänen weiterbauen?
- Wann sind Umbauten, Erweiterungen oder Abriss eine unzulässige Entstellung (§ 14 UrhG)?
- Darf ein Gebäude fotografiert und für Werbung oder Immobilienexposés verwendet werden (§ 59 UrhG)?
- Habe ich ein Recht auf Namensnennung am Bau und in Veröffentlichungen?
- Wer hat die Rechte an Wettbewerbsentwürfen, BIM-Modellen und Visualisierungen?
Akteure und Schutzrechte
Urheber ist der Architekt, der die gestalterische Leistung erbringt – nicht das Büro als Gesellschaft und nicht der Bauherr. Bei Teams kommt Miturheberschaft (§ 8 UrhG) in Betracht; angestellte Architekten räumen ihrem Arbeitgeber regelmäßig Nutzungsrechte ein (§ 43 UrhG). Schutz besteht nur für Bauten mit hinreichender gestalterischer Individualität; rein funktionale Zweckbauten sind häufig nicht geschützt. Pläne, Skizzen und Modelle können auch unabhängig davon Schutz genießen. Vertiefend: Urheberpersönlichkeitsrecht, Bearbeitungsrecht und Vervielfältigungsrecht.
Relevante Verträge
- Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB) mit Urheberrechtsklausel
- Teilnahmebedingungen für Architektenwettbewerbe (RPW) und Vergabeverfahren
- Arbeitsverträge und Kooperationsverträge (ARGE) mit Rechteregelung
- Lizenzverträge für Serienbauten, Typenhäuser und Fertighausentwürfe
- Verträge mit Architekturfotografen und Visualisierern
Für vergaberechtliche Fragen bei öffentlichen Aufträgen steht in unserer Kanzlei Karoline Behrend, Fachanwältin für Vergaberecht, zur Verfügung. Grundlagen zur Lizenzierung finden Sie unter Lizenzrecht und Vergütungsrecht; ein Beispiel für einen Kreativleistungsvertrag ist das Creative Services Agreement.
Verwertungsgesellschaften
Architekten können sich der VG Bild-Kunst anschließen, die gesetzliche Vergütungsansprüche etwa für Abbildungen in Publikationen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen wahrnimmt. Die Verwertung der Entwürfe selbst bleibt Gegenstand individueller Verträge.
Typische Streitfälle
Im Mittelpunkt stehen Umbauten und Erweiterungen gegen den Willen des Architekten, die Weiterverwendung von Plänen nach Vertragsende, Nachbauten von Einfamilienhausentwürfen, fehlende oder falsche Urhebernennung und die Verwendung von Gebäudefotos in Werbung. Bei Entstellungen müssen die Interessen von Architekt und Eigentümer abgewogen werden; dabei spielen Gebrauchszweck, Schwere des Eingriffs und Rang des Werks eine Rolle. Wir vertreten beide Seiten, außergerichtlich, im einstweiligen Rechtsschutz vor Baubeginn und vor Gericht – siehe Urheberrechtsverletzung.
Unsere Tätigkeiten
- Gestaltung von Urheberrechtsklauseln in Architekten- und Planerverträgen
- Prüfung der Schutzfähigkeit von Entwürfen und Bauten
- Vertretung bei Umbau-, Abriss- und Entstellungskonflikten
- Durchsetzung gegen Plannutzung ohne Lizenz und Nachbauten
- Beratung von Bauherren und Kommunen zur rechtssicheren Weiterplanung
Ausgewählte Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 21.02.2019 – I ZR 98/17 (HHole for Mannheim): Auch die Vernichtung eines Werks ist nach § 14 UrhG an einer umfassenden Interessenabwägung zu messen. Bei Bauwerken und mit ihnen verbundenen Werken haben Eigentümerinteressen häufig Vorrang, etwa wenn ein Gebäude verändert werden muss.
- BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23 (Drohnenaufnahmen): Luftbilder von geschützten Werken sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Das ist für Architekturfotografie und Immobilienvermarktung relevant.
Internationaler Bezug
Bei internationalen Wettbewerben und Projekten im Ausland gilt das Recht des Schutzlandes; die Panoramafreiheit ist etwa in Frankreich oder Italien enger als in Deutschland. Wir prüfen Verträge mit ausländischen Bauherren und Partnerbüros und arbeiten mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen.
FAQ Architektur und Urheberrecht
Kann ich als Architekt den Abriss meines Gebäudes verhindern?
Nur ausnahmsweise. Der Abriss ist an § 14 UrhG zu messen, die Interessen des Eigentümers überwiegen aber oft. Der Architekt sollte zumindest Gelegenheit erhalten, das Werk zu dokumentieren.
Darf der Bauherr nach Kündigung mit einem anderen Architekten weiterbauen?
Ob er die Pläne nutzen darf, hängt von der vertraglichen Rechteeinräumung und dem Vertragszweck ab. Klare Regelungen im Architektenvertrag vermeiden Streit.
Darf ich ein fremdes Gebäude für Werbung fotografieren?
Von öffentlichen Wegen aus fotografierte Außenansichten sind nach § 59 UrhG grundsätzlich frei nutzbar, auch kommerziell. Innenaufnahmen, Luftbilder und Aufnahmen von Privatgrund fallen nicht darunter.
Fragen zum Urheberrecht an Ihren Entwürfen oder Bauten? Wir beraten Architekten und Bauherren – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.