Der Arbeitsvertrag nach dem Normalvertrag Bühne (NV Bühne) ist das Standardinstrument für Engagements an öffentlich getragenen Theatern. Als Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht prüfen wir vor allem die Schnittstelle von Tarifrecht und Leistungsschutzrecht: Wer darf Proben und Vorstellungen aufzeichnen, streamen oder senden – und gegen welche Vergütung?
Einsatzbereich
Der NV Bühne ist ein Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und den Künstlergewerkschaften GDBA und VdO. Er gilt für Solomitglieder (Schauspiel, Gesang, Tanz), Bühnentechniker mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, Chor- und Tanzgruppenmitglieder sowie weitere künstlerisch tätige Beschäftigte. Der Einzelvertrag nimmt den NV Bühne in Bezug und regelt nur noch die individuellen Punkte: Fach, Gage, Laufzeit, Sondervereinbarungen. Gerade diese Sondervereinbarungen entscheiden in der Praxis über Geld und Rechte. Für Gastverträge, freie Produktionen und Musicalproduktionen außerhalb der Tarifbindung braucht es eigene Verträge (siehe Künstlervertrag).
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Tarifbezug | Ausdrücklich auf den NV Bühne „in der jeweils geltenden Fassung“ verweisen. Ohne Tarifbindung beider Seiten gilt er nur kraft dieser Bezugnahme. |
| Rechteeinräumung | Darsteller sind ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG). Im Arbeitsverhältnis gilt über § 79 Abs. 2a i. V. m. § 43 UrhG: Rechte gehen nur so weit über, wie es der Betriebszweck erfordert. Live-Vorstellung ja, Kinoauswertung nein. |
| Nutzungsarten | Aufzeichnung zu Archiv- und Dokumentationszwecken, Werbetrailer, Livestream, Fernsehsendung, Mediathek und Tonträger einzeln aufzählen. Der NV Bühne sieht für über den Theaterbetrieb hinausgehende Nutzungen zusätzliche Vergütung vor. |
| Territorium | Bei Streaming faktisch weltweit; Geoblocking oder Beschränkung auf Mediathek der eigenen Bühne vereinbaren, wenn gewünscht. |
| Dauer | Befristung auf eine oder mehrere Spielzeiten ist üblich und wegen der Eigenart der künstlerischen Arbeit zulässig. Die Verlängerung erfolgt automatisch, wenn keine fristgerechte Nichtverlängerungsmitteilung erfolgt. |
| Vergütung | Monatsgage mindestens in Höhe der tariflichen Mindestgage; Spielgeld, Gastspielzulagen, Abendgagen und Aufzeichnungsvergütung gesondert ausweisen. |
| Abrechnung | Zahlungstermin, Abrechnung von Zulagen und Erlösbeteiligung bei Mitschnitten regeln. |
| Namensnennung | Nennung im Programmheft, auf Plakaten und in Aufzeichnungen (§ 74 UrhG). Abweichungen nur einvernehmlich. |
| Gewährleistung/Freistellung | Typischerweise übernimmt das Theater die Rechteklärung für Stück und Musik; der Darsteller haftet nur für eigene Beiträge (z. B. eingebrachte Texte). |
| Kündigung | Ordentliche Kündigung ist im befristeten Vertrag regelmäßig ausgeschlossen; außerordentliche Kündigung nach Tarif und § 626 BGB. |
| Streitbeilegung | Für Streitigkeiten aus dem NV Bühne sind die Bühnenschiedsgerichte zuständig (tarifliche Schiedsgerichtsbarkeit nach § 101 ArbGG). Eine abweichende Gerichtsstandsklausel läuft insoweit ins Leere. |
Typische Fehler
- Pauschale Einwilligung in „jede Aufzeichnung“: Eine solche Klausel ist mit dem Zweckübertragungsgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) schwer vereinbar und regelmäßig auslegungsbedürftig.
- Streaming ohne Zusatzvergütung: Seit der Pandemie werden viele Inszenierungen online gestellt. Ohne klare Abrede entstehen Nachforderungen.
- Fristen der Nichtverlängerung verpasst: Wer die tariflichen Fristen und die Anhörung versäumt, verlängert den Vertrag ungewollt.
- Bildrechte vergessen: Für Pressefotos und Social Media braucht es neben dem Leistungsschutzrecht auch eine Regelung zum Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und zum Datenschutz.
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Auch im Arbeitsverhältnis gelten die Grundsätze der §§ 31 ff. UrhG entsprechend, soweit sich aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis nichts anderes ergibt. Der Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) wird bei tariflich geregelter Vergütung grundsätzlich als erfüllt vermutet (§ 32 Abs. 4 UrhG); für nicht tariflich erfasste Nutzungen bleibt er relevant. Mehr dazu unter Aufführungsrecht und Leistungsschutzrecht.
Mustertext (überarbeitet)
Hinweis: Das folgende Muster dient der Orientierung. Es ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung. Maßgeblich bleibt der NV Bühne in der jeweils geltenden Fassung.
Arbeitsvertrag (Solo) nach NV Bühne
zwischen [Theater/Rechtsträger], vertreten durch [Intendanz] („Theater“), und [Name, Anschrift] („Mitglied“)
§ 1 Tarifgrundlage. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Normalvertrag Bühne in seiner jeweils geltenden Fassung einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Abweichungen sind nur zulässig, soweit der Tarifvertrag sie erlaubt.
§ 2 Tätigkeit. Das Mitglied wird als [Schauspieler/Sänger/Tänzer] im Fach […] engagiert. Es wirkt an Proben, Vorstellungen, Gastspielen und den bühnenüblichen Nebenleistungen (z. B. Einführungen, Pressetermine in zumutbarem Umfang) mit.
§ 3 Laufzeit. Der Vertrag beginnt am [Datum] und endet mit Ablauf der Spielzeit […]. Er verlängert sich nach Maßgabe des NV Bühne, sofern keine Partei fristgerecht eine Nichtverlängerungsmitteilung abgibt.
§ 4 Gage. Das Mitglied erhält eine monatliche Bruttogage von [Betrag] EUR, mindestens jedoch die jeweilige tarifliche Mindestgage. Zulagen und Sondervergütungen richten sich nach dem NV Bühne und den Sondervereinbarungen in § 7.
§ 5 Arbeitszeit, Ruhezeiten, Urlaub. Proben- und Ruhezeiten, freie Tage und Urlaub richten sich nach dem NV Bühne und dem Arbeitszeitgesetz.
§ 6 Rechte an Darbietungen. (1) Das Mitglied räumt dem Theater die Rechte an seinen Darbietungen ein, die für den Vorstellungsbetrieb einschließlich Gastspielen erforderlich sind. (2) Aufzeichnungen zu Archiv-, Dokumentations- und Werbezwecken (Trailer bis [Dauer]) sind gestattet. (3) Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Livestream, Sendung, Abruf in Mediatheken oder Veröffentlichung auf Bild-/Tonträgern, bedarf einer gesonderten Vereinbarung über Umfang, Dauer und Vergütung.
§ 7 Sondervereinbarungen. [z. B. Rollenzusagen, Freistellung für Film- und Fernsehdrehs, Gastspielverpflichtungen, Vergütung für Streaming].
§ 8 Bildnisse und Daten. Das Mitglied willigt ein, dass Fotos und Videos aus Proben und Vorstellungen sowie Porträtfotos für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Theaters, auch in sozialen Medien, genutzt werden. Personenbezogene Daten werden nur zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses verarbeitet.
§ 9 Verhinderung. Das Mitglied zeigt Arbeitsunfähigkeit und sonstige Verhinderungen unverzüglich an. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach Gesetz und Tarifvertrag.
§ 10 Beendigung, Schiedsgericht. Die Beendigung richtet sich nach dem NV Bühne. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die tariflichen Bühnenschiedsgerichte zuständig.
§ 11 Schlussbestimmungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform, soweit der Tarifvertrag dies vorsieht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
[Ort, Datum] – Unterschriften Theater / Mitglied
Häufige Fragen
Darf das Theater meine Vorstellung ohne Zusatzvergütung streamen?
Nur soweit Tarifvertrag oder Einzelvertrag das abdecken. Livestreams und Mediathekennutzung gehen über den reinen Vorstellungsbetrieb hinaus und sind regelmäßig gesondert zu vergüten.
Kann ich gegen eine Nichtverlängerung vorgehen?
Ja, vor dem Bühnenschiedsgericht. Geprüft werden vor allem Fristen, ordnungsgemäße Anhörung und – bei langjähriger Zugehörigkeit – die erhöhten tariflichen Anforderungen.
Vertrag prüfen lassen: Wir prüfen Ihren NV-Bühne-Vertrag, Sondervereinbarungen und Aufzeichnungsklauseln – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und unseren weiteren Standorten aus. Mehr zur Branche unter Theater und Bühne. Telefon 0511.35 73 56-0.