Anwalt für Urheberrecht für Software- und Games-Unternehmen: Quellcode, Spielmechaniken, Grafiken, Sound und Storytelling – Software und Computerspiele vereinen technische und künstlerische Schutzgegenstände. Wer Software entwickelt, lizenziert oder einkauft, muss wissen, wem welche Rechte gehören und wie weit sie reichen. Die Urheberrechtler beraten Softwarehäuser, Start-ups, Spieleentwickler, Publisher, IT-Dienstleister und Anwenderunternehmen bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Stuttgart und weiteren Standorten aus.

Typische Rechtsfragen der Software- und Games-Branche
- Wem gehört der Code, den angestellte oder freie Entwickler schreiben (§ 69b UrhG, Freelancer-Verträge)?
- Welche Open-Source-Lizenzen (GPL, LGPL, MIT, Apache) sind verbaut, und welche Pflichten folgen daraus (Copyleft, Lizenzhinweise)?
- Wie gestaltet man SaaS-, Lizenz- und EULA-Bedingungen rechtssicher – auch für Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen?
- Sind Dekompilierung und Reverse Engineering zur Herstellung der Interoperabilität zulässig (§ 69e UrhG)?
- Wie werden Game-Assets, Charaktere und Spielwelten geschützt, und was gilt für Mods, Cheats und Fan-Content?
- Welche Risiken bergen KI-generierter Code und KI-Assets für Schutzfähigkeit und Rechtekette?
Akteure und Schutzrechte
Computerprogramme sind nach §§ 69a ff. UrhG als Sprachwerke geschützt, und zwar in jeder Ausdrucksform (Quell- und Objektcode, Entwurfsmaterial). Ideen, Algorithmen und Funktionalitäten bleiben frei. Bei Computerspielen kommen Schutzrechte an Grafik, Musik, Texten und Filmsequenzen hinzu; Spiele können zugleich filmähnliche Werke sein. Datenbanken sind über § 4 UrhG bzw. das Datenbankherstellerrecht (§§ 87a ff. UrhG) geschützt. Vertiefend: Softwarerecht und Lizenzrecht.
Relevante Verträge
- Softwareentwicklungs- und Werkvertrag, Freelancer- und Arbeitsvertrag mit IP-Klauseln
- Softwarelizenzvertrag, EULA, SaaS- und Cloud-Verträge
- Publishing- und Developer-Agreement für Games, Porting- und Lokalisierungsverträge
- Asset-Lizenzen (Musik, Grafik, Engine), Escrow-Vereinbarungen
- Due-Diligence-Prüfung bei Unternehmenskauf (IP-Audit, Open-Source-Scan)
Weiterführend: Onlinelizenzvertrag, Creative Services Agreement, Lizenzrecht-FAQ sowie Produktionsvertrag.
Verwertungsgesellschaften
Für Computerprogramme selbst spielen Verwertungsgesellschaften kaum eine Rolle. Relevant werden sie bei Spielmusik (GEMA, GVL), bei Texten und Grafiken (VG Wort, VG Bild-Kunst) und bei der Geräte- und Speichermedienabgabe. Wir prüfen, ob für Soundtracks und eingebundene Inhalte zusätzliche Lizenzen nötig sind.
Typische Streitfälle
Häufig sind Unterlizenzierung (Under-Licensing) und Lizenzaudits, Streit mit ehemaligen Entwicklern oder Agenturen über Rechte am Code, Verstöße gegen Open-Source-Lizenzen, Klone erfolgreicher Spiele, der Vertrieb von Cheats und Bots, Raubkopien und Key-Reselling sowie Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 69f Abs. 2, § 95a UrhG). Wir vertreten Mandanten außergerichtlich, in einstweiligen Verfügungsverfahren und in Klagen – siehe auch Urheberrechtsverletzung.
Unsere Tätigkeiten
- Vertragsgestaltung für Entwicklung, Lizenzierung und Publishing
- Open-Source-Compliance und Lizenzstrategie
- IP-Due-Diligence und Absicherung der Rechtekette für Investoren
- Abwehr von Lizenzaudits und unberechtigten Forderungen
- Durchsetzung gegen Piraterie, Klone und Cheat-Anbieter
- Beratung zu KI-Code-Assistenten und KI-Assets
Ausgewählte Rechtsprechung
- EuGH, Urt. v. 03.07.2012 – C-128/11 (UsedSoft): Das Verbreitungsrecht an einer heruntergeladenen Programmkopie erschöpft sich, wenn sie gegen Entgelt dauerhaft überlassen wurde. Der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist damit unter Bedingungen zulässig.
- EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-159/23 (Sony/Datel): Software, die lediglich Variablen im Arbeitsspeicher verändert, ohne Quell- oder Objektcode zu vervielfältigen, greift nicht in den Schutz des Computerprogramms nach der Software-Richtlinie ein.
Internationaler Bezug
Software und Games werden global entwickelt und vertrieben, häufig über Plattformen wie App Stores oder Steam. Verträge mit US-Publishern enthalten oft Work-for-hire- und Assignment-Klauseln, die nach deutschem Recht nicht in gleicher Weise wirken, da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist (§ 29 UrhG). Wir passen solche Klauseln an, berücksichtigen den EU-Rechtsrahmen (Software-RL 2009/24/EG, DSM-RL) und arbeiten mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen.
FAQ Software, Games und Urheberrecht
Gehört der Code eines Freelancers automatisch dem Auftraggeber?
Nein. § 69b UrhG gilt nur für Arbeitnehmer. Bei Freelancern erwirbt der Auftraggeber nur die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte; fehlt eine klare Regelung, gilt die Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Ist eine Spielidee oder Spielmechanik geschützt?
Reine Spielideen, Regeln und Mechaniken sind urheberrechtlich grundsätzlich frei. Geschützt sind die konkrete Gestaltung, also Code, Grafiken, Figuren, Texte und Musik.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die GPL?
Bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen entfallen die Nutzungsrechte; der Rechteinhaber kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Regelmäßig lässt sich der Verstoß durch Nachholen der Pflichten (z. B. Quellcode-Offenlegung) oder Austausch der Komponente beheben.
Ist KI-generierter Code urheberrechtlich geschützt?
Schutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus. Rein maschinell erzeugter Code ist daher regelmäßig nicht geschützt; entscheidend ist der menschliche Gestaltungsanteil. Das sollte in Entwicklungsverträgen berücksichtigt werden.
Sie entwickeln, lizenzieren oder verteidigen Software oder Games? Wir beraten Sie – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.