Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht · 10 Standorte bundesweit · international

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Urheberrecht für Film und Fernsehen

Anwalt für Urheberrecht in Film und Fernsehen: Ein Film ist ein Gemeinschaftswerk. Drehbuch, Regie, Kamera, Schnitt, Musik, Szenenbild und Schauspiel fließen zusammen – und mit ihnen zahlreiche Urheber- und Leistungsschutzrechte. Damit eine Produktion finanziert, ausgewertet und international verkauft werden kann, muss die Rechtekette (Chain of Title) lückenlos sein. Die Urheberrechtler begleiten Produzenten, Kreative, Sender, Verleiher und Vertriebe bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Köln/Düsseldorf und weiteren Standorten aus.

Professionelle Videokamera auf Stativ – Film, Fernsehen und Urheberrecht
Foto: Chris Murray / Unsplash

Typische Rechtsfragen der Film- und TV-Branche

  • Sind alle Rechte an Stoff, Drehbuch, Musik und Bildmaterial erworben (Optionsvertrag, Verfilmungsrecht)?
  • Welche Rechte erwirbt der Filmhersteller kraft Gesetzes (§§ 88, 89 UrhG), welche müssen ausdrücklich vereinbart werden?
  • Ist die Vergütung der Mitwirkenden angemessen, und droht ein Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG?
  • Dürfen reale Personen, Marken oder Kunstwerke im Bild erscheinen (Persönlichkeitsrecht, Beiwerk nach § 57 UrhG)?
  • Wie werden Remakes, Fortsetzungen, Serienformate und Spin-offs rechtlich abgesichert?

Akteure und Schutzrechte

Urheber eines Filmwerks sind insbesondere Regisseur, Kameramann, Cutter und gegebenenfalls Szenen- und Kostümbildner; Drehbuchautor und Filmkomponist sind Urheber vorbestehender bzw. filmbestimmter Werke. Schauspieler haben Leistungsschutzrechte als ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG). Der Filmhersteller erhält ein eigenes Leistungsschutzrecht am Bildtonträger (§ 94 UrhG), für Laufbilder gilt § 95 UrhG. Sendeunternehmen sind durch § 87 UrhG geschützt. Vertiefend: Filmrecht, Entertainmentrecht und Medienrecht.

Relevante Verträge

  • Options- und Verfilmungsvertrag über Romane, Biografien oder Formate
  • Drehbuchvertrag, Regievertrag, Darstellervertrag, Komponistenvertrag
  • Auftrags- und Koproduktionsvertrag mit Sendern und Streamingdiensten
  • Verleih-, Weltvertriebs- und Lizenzvertrag (Sales Agency, Licence Agreement)
  • Clip- und Archivmateriallizenzen, Musiklizenzen (Sync, Master)

Weiterführend: Drehbuchvertrag, Creative Services Agreement, Onlinelizenzvertrag und Produktionsvertrag.

Verwertungsgesellschaften

Für Filmurheber und Produzenten sind vor allem die VG Bild-Kunst (Filmurheber wie Regie, Kamera, Schnitt, Szenenbild), die VG Wort (Drehbuchautoren), die VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten), die VGF, die GWFF sowie die GVL (Schauspieler) relevant. Hier geht es um Kabelweitersendung, Privatkopievergütung und Verleihtantiemen. Die GEMA ist für die Filmmusik zuständig. Wir beraten zur Wahrnehmung dieser Ansprüche und zu ihrem Verhältnis zu den Produktionsverträgen.

Typische Streitfälle

Streit entsteht über den Vorwurf der Stoffübernahme (Ideenklau oder Plagiat eines Drehbuchs bzw. Formats), über unklare Rechtekette bei Verkauf oder Finanzierung, über Nennungsrechte im Abspann, über Entstellungen bei Schnittfassungen (§§ 14, 93 UrhG), Nachvergütungsforderungen bei Erfolgsproduktionen sowie über unerlaubte Verbreitung im Internet (Piraterie, illegale Streams). Wir setzen Rechte per Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage durch oder wehren Ansprüche ab.

Unsere Tätigkeiten

  • Prüfung und Aufbau der Rechtekette, Rechtsgutachten für Finanzierung und Versicherung (E&O)
  • Gestaltung und Verhandlung von Produktions-, Mitwirkenden- und Lizenzverträgen
  • Rechteklärung für Musik, Archivmaterial, Bildzitate und Drehorte
  • Vertretung von Kreativen bei Vergütungs- und Auskunftsansprüchen
  • Vorgehen gegen Piraterie und Formatverletzungen

Ausgewählte Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 22.09.2011 – I ZR 127/10 (Das Boot): Der Chefkameramann kann von Produzent und Verwertern Auskunft verlangen, um einen Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG zu prüfen.
  • BGH, Urt. v. 01.04.2021 – I ZR 9/18 (Das Boot III): Der BGH präzisierte die Berechnung des auffälligen Missverhältnisses zwischen vereinbarter Vergütung und den Erträgen aus der Filmverwertung.

Internationaler Bezug

Koproduktionen mit Partnern in der EU, Lizenzdeals mit US-Studios und Streamern sowie der Weltvertrieb auf Märkten wie Berlin, Cannes oder dem American Film Market erfordern Verträge, die deutsches Urhebervertragsrecht mit internationalen Standards (z. B. Work-for-hire, Buy-out, Territory/Holdbacks) vereinbaren. Zwingende deutsche Vergütungsregeln können nach § 32b UrhG auch bei ausländischem Vertragsstatut gelten. Wir arbeiten mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen.

FAQ Film, TV und Urheberrecht

Ist eine Filmidee geschützt?

Eine bloße Idee ist urheberrechtlich frei. Geschützt ist erst ihre konkrete Ausgestaltung, etwa in einem Exposé, Treatment oder Drehbuch mit individueller Handlung und Figuren. Vertraulichkeitsvereinbarungen und Hinterlegung helfen bei der Absicherung.

Erhalten Filmschaffende trotz Buy-out eine Nachvergütung?

Ja, das ist möglich. Der Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG kann vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Erforderlich ist ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen der Verwertung.

Darf ein Kunstwerk zufällig im Bild sein?

Ist es nur unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG), ist keine Erlaubnis nötig. Wird es dagegen bewusst in Szene gesetzt, ist regelmäßig eine Lizenz erforderlich.


Sie planen eine Produktion oder streiten über Filmrechte? Wir prüfen Ihre Verträge und Ansprüche – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.