Verwertungsgesellschaften – Beratung und Vertretung durch Ihren Anwalt für Urheberrecht. Viele Urheber und Leistungsschutzberechtigte erzielen einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen nicht aus eigenen Verträgen, sondern über Verwertungsgesellschaften (collective management organisations, CMOs). Umgekehrt zahlen Unternehmen, Veranstalter, Sender, Plattformen und Gerätehersteller regelmäßig Lizenzgebühren und Abgaben an sie. Die Urheberrechtler beraten beide Seiten: bei Mitgliedschaft und Wahrnehmungsvertrag, bei Werkmeldung und Ausschüttung, bei Tarifen und Gesamtverträgen sowie in Streitigkeiten – bis vor die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und die Gerichte.

Was Verwertungsgesellschaften tun
Verwertungsgesellschaften nehmen Urheber- und Leistungsschutzrechte treuhänderisch für eine Vielzahl von Rechteinhabern wahr. Sie lizenzieren Massennutzungen, die der Einzelne praktisch nicht kontrollieren könnte – etwa Musik im Radio, im Club oder im Supermarkt –, und ziehen gesetzliche Vergütungsansprüche ein, die nach dem Urheberrechtsgesetz ohnehin nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (zum Beispiel Geräte- und Speichermedienabgaben, §§ 54 ff. UrhG, oder Teile der Vergütung für Upload-Plattformen nach § 4 Abs. 3 UrhDaG). Die Einnahmen werden nach einem Verteilungsplan an die Berechtigten ausgeschüttet.
Rechtsgrundlage ist das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das die EU-Richtlinie 2014/26/EU umsetzt. Die Aufsicht führt das DPMA (§ 75 VGG).
Die wichtigsten deutschen Verwertungsgesellschaften
| Gesellschaft | Berechtigte | Typische Rechte und Ansprüche |
|---|---|---|
| GEMA | Komponisten, Textdichter, Musikverlage | Aufführung, Sendung, Vervielfältigung, Online-Nutzung von Musikwerken |
| GVL | Ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter | Zweitverwertung von Aufnahmen, z. B. Sendung und öffentliche Wiedergabe |
| VG Wort | Autoren, Übersetzer, Journalisten, Verlage | Bibliothekstantieme, Kopier- und Geräteabgaben, Online-Texte, Pressespiegel |
| VG Bild-Kunst | Bildende Künstler, Fotografen, Designer, Filmurheber | Folgerecht, Reproduktion, gesetzliche Vergütungsansprüche |
| VG Musikedition | Herausgeber und Verlage von Notenausgaben | Fotokopieren von Noten, wissenschaftliche Ausgaben |
| VFF | Film- und Fernsehproduzenten | Vergütungsansprüche der Produzenten, z. B. Privatkopie und Kabelweitersendung |
| Corint Media (früher VG Media) | Presseverleger, private Sendeunternehmen | Presseverlegerrecht (§§ 87f ff. UrhG), Weitersendung |
Daneben gibt es weitere, vor allem im Filmbereich tätige Gesellschaften. Über Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften werden Rechte auch grenzüberschreitend wahrgenommen.
Beratung für Urheber und ausübende Künstler
Wahrnehmungsvertrag und Mitgliedschaft
Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Rechte zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen, wenn der Berechtigte dies verlangt (Wahrnehmungszwang, § 9 VGG). Mit dem Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber oft ausschließliche Rechte ein – das kann mit eigenen Lizenzgeschäften kollidieren, etwa bei Direktlizenzen an Werbekunden oder Creative-Commons-Veröffentlichungen. Wir prüfen vor dem Beitritt, welche Rechtekategorien eingebracht werden sollten, und beraten zu Teilkündigung, Rechterückruf und Wechsel der Gesellschaft (§ 12 VGG).
Werkmeldung und Ausschüttung
Geld fließt nur für gemeldete Werke und korrekt erfasste Nutzungen. Fehlerhafte Werkanmeldungen, falsche Anteilsquoten zwischen Miturhebern, nicht berücksichtigte Setlisten oder strittige Bearbeiterbeteiligungen führen regelmäßig zu Einbußen. Wir unterstützen bei Reklamationen, beim internen Beschwerdeverfahren (§ 33 VGG) und bei der Klärung, ob der Verteilungsplan (§ 27 VGG) richtig angewendet wurde.
Beteiligung von Verlagen
Nach der Entscheidung des BGH zum Verlegeranteil dürfen Verlage an gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber nicht mehr pauschal beteiligt werden. Der Gesetzgeber hat mit § 27a VGG eine Beteiligung ermöglicht, wenn der Urheber nach der Veröffentlichung oder bei der Anmeldung zustimmt. Ob und in welcher Höhe eine Verlagsbeteiligung sinnvoll ist, sollte im Verlags- bzw. Musikverlagsvertrag bewusst entschieden werden.
Beratung für Nutzer und Unternehmen
- Abschlusszwang: Verwertungsgesellschaften müssen jedermann zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einräumen (§ 34 VGG). Wer sich weigert, die geforderte Vergütung zu zahlen, kann unter Vorbehalt zahlen oder hinterlegen und so rechtmäßig nutzen.
- Tarife: Wir prüfen, ob ein Tarif überhaupt anwendbar ist und ob Bemessungsgrundlagen (Fläche, Eintritt, Umsatz, Nutzerzahlen) richtig angesetzt wurden (§§ 38–40 VGG).
- Gesamtverträge: Verbände können für ihre Mitglieder Gesamtverträge mit Nachlässen aushandeln (§ 35 VGG).
- Rechnungen und Nachforderungen: Häufig geht es um Kontrollzuschläge bei nicht angemeldeten Veranstaltungen, Hintergrundmusik im Geschäft oder Musik in Online-Videos und Podcasts.
Streitigkeiten: Schiedsstelle beim DPMA
Für Streitfälle über die Nutzung von Werken, in denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, sowie über Gesamtverträge ist die Schiedsstelle beim DPMA zuständig (§ 92 VGG). Sie legt einen Einigungsvorschlag vor. Wird die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs bestritten, ist eine Klage grundsätzlich erst nach Durchführung des Schiedsstellenverfahrens zulässig (§ 128 VGG). Für Eilverfahren – Arrest und einstweilige Verfügung – gilt diese Voraussetzung nicht. Wir vertreten Mandanten vor der Schiedsstelle und anschließend vor den ordentlichen Gerichten.
Aktuelle Themen
- Lizenzierung von Werken für das Training generativer KI und Durchsetzung gegen KI-Anbieter, siehe LG München I zu GEMA/OpenAI und KI und Urheberrecht.
- Vergütung über Upload-Plattformen nach dem UrhDaG.
- Privatkopievergütung und ihre Verteilung, siehe EuGH Seven.One.
Weiterführend: Vergütungsrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Leistungsschutzrecht, Entertainmentrecht.
Häufige Fragen zu Verwertungsgesellschaften
Muss ich Mitglied werden, um Geld zu bekommen?
Eine Vollmitgliedschaft ist meist nicht nötig; es genügt in der Regel ein Wahrnehmungsvertrag. Gesetzliche Vergütungsansprüche, die nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können, erhalten Sie ohne einen solchen Vertrag nicht.
Kann ich einzelne Werke oder Nutzungsarten herausnehmen?
Das VGG erlaubt es, die Wahrnehmung auf bestimmte Rechte, Werkarten und Gebiete zu beschränken und Rechte zurückzuziehen. Die Einzelheiten regeln Statut und Wahrnehmungsvertrag der jeweiligen Gesellschaft.
Die GEMA verlangt eine Nachzahlung – was tun?
Prüfen lassen, ob der Tarif passt und die Bemessungsgrundlagen stimmen. Bei Streit über Tarifanwendung oder -höhe führt der Weg in der Regel zunächst zur Schiedsstelle beim DPMA.
Werden ausländische Einnahmen berücksichtigt?
Ja, über Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Gesellschaften. Wer international stark genutzt wird, sollte die Abrechnungen aus dem Ausland gezielt kontrollieren.
Fragen zu GEMA, GVL, VG Wort oder VG Bild-Kunst? Wir beraten Urheber, Künstler, Verlage und Nutzer bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Ansprechpartner sind u. a. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. und Rechtsanwältin Julia Ziegeler, beide Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Telefon 0511.35 73 56-0.