Softwarerecht beim Fachanwalt für Urheberrecht: Die Urheberrechtler beraten Softwarehersteller, IT-Dienstleister, Spieleentwickler, Startups und Anwender zu Schutz, Lizenzierung und Durchsetzung von Computerprogrammen und Datenbanken – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Stuttgart und weiteren Standorten aus sowie international (software licensing, open source compliance).

Software zwischen Vertrags- und Urheberrecht
Softwarerecht befasst sich mit der rechtlichen Einordnung, Gestaltung und Durchsetzung rund um Software – von der Erstellung über die Lizenzierung bis zu Pflege und Wartung. Die Gerichte ordnen Softwareverträge zunächst den klassischen Vertragstypen des BGB zu (Kauf-, Werk-, Miet- oder Dienstvertrag) und haben diese Kategorien für die IT-Branche fortentwickelt; mit Cloud- und SaaS-Modellen ist diese Entwicklung weiter in Bewegung. Den rechtlichen Kern bildet jedoch das Urheberrecht: Wer welche Rechte an einem Programm hält und was ein Nutzer damit tun darf, entscheidet sich nach dem UrhG.
Rechtsgrundlagen
- §§ 69a–69g UrhG (Umsetzung der Computerprogramm-Richtlinie 2009/24/EG): Schutz von Programmen in jeder Ausdrucksform einschließlich Entwurfsmaterial; Ideen und Grundsätze, Funktionalität und Programmiersprache als solche sind nicht geschützt (§ 69a Abs. 2 UrhG).
- § 69b UrhG: Programme, die Arbeitnehmer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben schaffen – die vermögensrechtlichen Befugnisse stehen ausschließlich dem Arbeitgeber zu. Für freie Entwickler gilt das nicht.
- §§ 69c–69e UrhG: zustimmungsbedürftige Handlungen, Erschöpfung, bestimmungsgemäße Benutzung, Sicherungskopie, Testen sowie Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität.
- §§ 87a ff. UrhG: Sui-generis-Schutz des Datenbankherstellers; § 4 UrhG für Datenbankwerke.
- §§ 44b, 60d UrhG: Text und Data Mining – relevant für KI-Training und Crawling, einschließlich des maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalts.
- GeschGehG für Quellcode als Geschäftsgeheimnis; Patentschutz nur für technische Lehren, nicht für Programme „als solche“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG, Art. 52 EPÜ). Hier arbeiten wir mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten zusammen.
Typische Mandate
- Klärung der Rechteinhaberschaft bei Entwicklerteams, Freelancern und Agenturen
- Unterlizenzierung, Vertrieb über App-Stores und Reseller, Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen
- Open-Source-Compliance (GPL, LGPL, MIT, Apache) und Copyleft-Risiken in eigenen Produkten
- Softwareaudits, Unterlizenzierung und Nachlizenzierungsforderungen von Herstellern
- Abmahnungen und einstweilige Verfügungen wegen Raubkopien, Code-Übernahmen oder Datenbank-Scraping
- Games: Cheat-Software, Mods, Assets und In-Game-Inhalte
Verträge
Standardlizenzen – auch die GPL-Versionen – decken die entscheidenden Phasen individueller Software (Planung, Pflichtenheft, Entwicklung, Abnahme, Pflege) nicht ab. Wir gestalten und prüfen deshalb insbesondere:
- Softwareentwicklungs- und Projektverträge (agil und klassisch) mit klarer Rechteeinräumung an Quellcode und Dokumentation
- Lizenz-, EULA-, SaaS- und Cloud-Verträge
- Pflege-, Wartungs- und Supportverträge (SLA)
- Escrow- und Hinterlegungsvereinbarungen; Nachweis der Urheberschaft z. B. über kreativtresor.de
- Vertriebs-, OEM- und Resellerverträge (vgl. Entscheidung zum Resellervertrag)
- Entwicklerverträge mit Arbeitnehmern und Freelancern
Verwertungsgesellschaften
Software selbst wird in Deutschland nicht kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen; Lizenzierung erfolgt individuell. Relevant werden Verwertungsgesellschaften aber, sobald Software andere Werke enthält: Musik in Games und Apps (GEMA, GVL), Texte (VG Wort) oder Grafiken und Bewegtbild (VG Bild-Kunst). Zudem fallen für Geräte und Speichermedien Geräte- und Speichermedienabgaben (§§ 54 ff. UrhG) an, die über die ZPÜ eingezogen werden.
Rechtsprechung kurz
- EuGH, Urt. v. 03.07.2012 – C-128/11 (UsedSoft): Das Verbreitungsrecht erschöpft sich auch bei per Download verkauften Programmkopien mit unbefristeter Lizenz – Grundlage für den Handel mit Gebrauchtsoftware.
- EuGH, Urt. v. 02.05.2012 – C-406/10 (SAS Institute): Funktionalität, Programmiersprache und Dateiformate sind als solche nicht urheberrechtlich geschützt.
- EuGH, Urt. v. 06.10.2021 – C-13/20 (Top System): Der rechtmäßige Erwerber darf ein Programm dekompilieren, soweit dies zur Fehlerberichtigung erforderlich ist.
- EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-159/23 (Sony/Datel): Cheat-Software, die nur Variablen im Arbeitsspeicher verändert, ohne Code zu vervielfältigen, greift nicht in den Schutz des Computerprogramms ein.
Unsere Leistungen
- Prüfung der Schutzfähigkeit und der Rechtekette (chain of title) vor Investitionen, Exits und Due Diligence
- Vertragsgestaltung und -verhandlung, auch auf Englisch
- Abwehr und Durchsetzung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen, einschließlich Besichtigungsanspruch (§ 101a UrhG) und einstweiliger Verfügung
- Rechtsanwalt Horak ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit) und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI); Zusammenarbeit mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten bei computerimplementierten Erfindungen
Damit wir Ihre Frage gezielt beantworten können, teilen Sie uns bitte mit: Um welche Software geht es, wer hat sie entwickelt, welche Verträge bestehen oder werden benötigt, und ist ein Vertrieb geplant? Siehe auch Lizenzrecht, Branche Software & Games und KI und Urheberrecht.
FAQ Softwarerecht
Wem gehört Software, die ein Freelancer für mich entwickelt hat?
Zunächst dem Freelancer als Urheber. Sie erhalten nur die Nutzungsrechte, die vertraglich eingeräumt sind – ohne klare Regelung im Zweifel nur so weit, wie der Vertragszweck es erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ein schriftlicher Vertrag mit Rechteklausel ist daher unverzichtbar.
Darf ich gebrauchte Softwarelizenzen kaufen und verkaufen?
Unter den Voraussetzungen der UsedSoft-Rechtsprechung ja: Die Kopie muss mit Zustimmung des Rechteinhabers gegen Entgelt und zeitlich unbefristet überlassen worden sein, und der Verkäufer muss seine eigene Kopie unbrauchbar machen. Bei SaaS-Abonnements greift die Erschöpfung nicht.
Was passiert, wenn ich GPL-Code in mein Produkt einbaue?
Je nach Art der Einbindung und Verbreitung kann das Copyleft verlangen, dass Sie den Quellcode Ihrer Bearbeitung unter der GPL offenlegen. Verstöße führen zum Wegfall der Lizenz und können Unterlassungsansprüche auslösen.
Ist eine Programmoberfläche urheberrechtlich geschützt?
Eine grafische Benutzeroberfläche ist kein Computerprogramm im Sinne der §§ 69a ff. UrhG, kann aber als eigenes Werk (z. B. Werk der angewandten Kunst) geschützt sein, wenn sie hinreichend originell gestaltet ist. Ergänzend kommt Designschutz in Betracht.
Kann ich Software patentieren lassen?
Software „als solche“ ist vom Patentschutz ausgeschlossen. Computerimplementierte Erfindungen mit technischem Charakter können aber beim DPMA oder EPA geschützt werden – das prüfen wir gemeinsam mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten.
Sie benötigen Unterstützung im Softwarerecht? Wir prüfen Ihre Verträge, sichern Ihre Rechte und vertreten Sie bei Streitigkeiten. Telefon 0511.35 73 56-0, E-Mail info@dieurheberrechtler.de.