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Resellervertrag (BGH, I ZR 44/06)

Gericht: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat · Entscheidung: Urteil vom 26. März 2009 · Aktenzeichen: I ZR 44/06 · Vorinstanz: OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Februar 2006 · Normen: § 97 Abs. 1 UrhG a. F. (heute § 97 Abs. 2 UrhG), § 287 ZPO, §§ 366, 840 BGB

Wie viel Schadensersatz schuldet, wer fremde Inhalte unerlaubt auf seiner Website zeigt? Die Entscheidung „Resellervertrag“ ist ein Lehrstück zur Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie: Sie klärt, welche Nachweise der Rechteinhaber für sein Lizenzmodell erbringen muss, warum der Verletzer sich nicht auf günstigere Tarife berufen kann, ob Umsatzsteuer geschuldet ist und wie Zahlungen anderer Verletzer anzurechnen sind.

Leitsatz

Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (in der Fassung vom 23. Juni 1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.

Sachverhalt

Die Klägerin hielt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Flash-Präsentationen („Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“). Sie lizenzierte sie nach einem dreistufigen Modell: Stufe 1 mit Werbepflicht für die Klägerin (einmalig 39 € plus 36 € monatlich), Stufe 2 ohne Werbepflicht für 24 Monate zum Pauschalpreis von 2.900 €, Stufe 3 als „Resellervertrag“ für 24 Monate zu 36.000 € mit dem Recht, bis zu 150 Unterlizenzen zu vergeben, und 10 € monatlich für jede weitere.

Die Beklagte vertrieb Nahrungsergänzungsmittel über zwei Websites, von denen 2003/2004 die Präsentationen abrufbar waren. Die Verknüpfungen hatte ein Zwischenhändler eingerichtet, der sie für mehr als 200 Endverkäufer in gleicher Weise angelegt hatte. Dieser Zwischenhändler zahlte der Klägerin 15.510 €. Die Beklagte gab nach Abmahnung am 3. Dezember 2003 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nutzte eine Präsentation aber weiter. Die Klägerin verlangte Schadensersatz, Abmahnkosten und eine Vertragsstrafe. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt; das OLG Nürnberg setzte Schadensersatz und Vertragsstrafe herab und sprach insgesamt 8.005,69 € zu. Beide Parteien legten Revision ein.

Entscheidung

Der BGH hob das Berufungsurteil überwiegend auf und verwies die Sache zurück. Nur die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe von 2.000 € hatte Bestand.

1. Anwendbares Recht und Berechnungsarten

Maßgeblich ist das Recht zur Zeit der Verletzung, hier also § 97 Abs. 1 UrhG a. F. vor der Neuregelung zum 1. September 2008. Der Verletzte kann wählen zwischen konkretem Schaden, Herausgabe des Verletzergewinns und angemessener Lizenzgebühr. Bei der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung vereinbart hätten.

2. Gesicherte Schätzungsgrundlagen erforderlich

Zwar sind an die Schätzungsgrundlagen nach § 287 ZPO nur geringe Anforderungen zu stellen, doch braucht das Gericht gesicherte Grundlagen. Das OLG durfte die vorgelegten Lizenzverträge – mit geschwärzten Vertragspartnern – nicht zugrunde legen, ohne zu klären, ob sie überhaupt abgeschlossen wurden; die Beklagte durfte dies mit Nichtwissen bestreiten. Auch ein Vertrag eines anderen Unternehmens über eine Flash-Programmierung war kein tauglicher Vergleichsmaßstab. Gelingt der Nachweis, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzen zu den Bedingungen der Klägerin tatsächlich vereinbart und bezahlt wurde, können diese Sätze zugrunde gelegt werden – auch wenn sie über dem Branchendurchschnitt liegen.

3. Kein Ausweichen auf den günstigeren Resellertarif

Die Beklagte meinte, vernünftige Parteien hätten einen einzigen Resellervertrag mit dem Zwischenhändler geschlossen; der Schaden sei daher auf dessen anteilige Kosten begrenzt. Der BGH folgte dem nicht: Maßgeblich ist allein, was die Beklagte selbst für ihre Nutzung hätte zahlen müssen – hier Stufe 2 mit 2.900 € je Präsentation. Der Verletzer kann auch nicht einwenden, er hätte eine solche Lizenz nie erworben.

4. Umsatzsteuer

Schadensersatz unterliegt nicht der Umsatzsteuer und umfasst daher keine Umsatzsteuer. Die Klägerin musste sich aber nicht daran festhalten lassen, dass sie einige Verträge zu 2.900 € einschließlich Umsatzsteuer geschlossen hatte, wenn die Mehrzahl zu 2.900 € zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde. Die Kürzung auf 2.500 € je Präsentation war deshalb nicht gerechtfertigt.

5. Gesamtschuld und Anrechnung der Zahlung des Zwischenhändlers

Zwischenhändler und Endverkäufer haften für denselben Schaden als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB), die Endverkäufer untereinander aber nicht. Reicht die Zahlung des Zwischenhändlers nicht für alle Schulden, wird sie entsprechend § 366 BGB angerechnet. Eine Tilgungsbestimmung muss spätestens bei der Leistung getroffen werden; ein erst am Folgetag eingegangenes Anwaltsschreiben genügte nicht. Ob und in welcher Höhe die Zahlung nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge auf die Schuld der Beklagten anzurechnen ist, muss das OLG feststellen.

6. Abmahnkosten

Die Bemessung der Abmahnkosten (Gegenstandswert 150.000 €, Mittelgebühr nach BRAGO) hatte das OLG nicht nachvollziehbar begründet; auch insoweit wurde zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

  • Für Rechteinhaber: Eigene Lizenzmodelle tragen nur, wenn sie belegt werden können – durch tatsächlich geschlossene und bezahlte Verträge, notfalls offengelegt im Prozess. Wer Fotos, Texte, Videos oder Software lizenziert, sollte Verträge und Zahlungseingänge sorgfältig dokumentieren.
  • Für Abgemahnte: Das Bestreiten mit Nichtwissen kann berechtigt sein, wenn die vorgelegten Verträge anonymisiert sind. Auf günstigere Tarife Dritter oder eine fehlende Zahlungsbereitschaft kann man sich dagegen nicht berufen.
  • Vertriebsnetze: Wer für Vertriebspartner Inhalte bereitstellt, haftet neben diesen. Zahlungen sollten mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung erfolgen – im Zeitpunkt der Zahlung.
  • Vertragsstrafe: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss Inhalte vollständig entfernen – auch Verlinkungen auf fremde Server.

Weiterführend: Abmahnung, Urheberrechtsverletzung, Lizenzrecht, Öffentliche Zugänglichmachung, Übersicht Entscheidungen.

Hinweis: Jede Entscheidung betrifft einen Einzelfall. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Die Abmahnkosten richten sich heute nach dem RVG und § 97a UrhG.


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