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  • UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) beschlossen. Ab dem 1. März 2018 gelten damit neu geordnete gesetzliche Erlaubnisse für Unterricht, Lehre, Forschung, Bibliotheken, Archive und Museen. Für Schulen und Hochschulen bringt das mehr Klarheit – für Verlage und Autoren neue Vergütungsfragen. Als Anwälte für Urheberrecht stellen wir die Kernpunkte vor.

    Warum eine Neuregelung?

    Die bisherigen Schranken für Bildung und Wissenschaft waren über das Gesetz verstreut, mit unbestimmten Begriffen wie „kleine Teile“ formuliert und für die digitale Lehre kaum handhabbar. Gerichte mussten Prozentsätze und Seitenzahlen erst im Streitfall bestimmen. Das UrhWissG fasst die Regeln in einem eigenen Unterabschnitt zusammen (§§ 60a bis 60h UrhG) und arbeitet mit festen Umfangsgrenzen.

    Die neuen Regeln im Überblick

    VorschriftInhalt
    § 60a UrhGUnterricht und Lehre: grundsätzlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmende einer Veranstaltung
    § 60b UrhGUnterrichts- und Lehrmedien
    § 60c UrhGWissenschaftliche Forschung: bis zu 15 % für einen abgegrenzten Forscherkreis, bis zu 75 % für die eigene Forschung
    § 60d UrhGText und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung
    § 60e UrhGBibliotheken (u. a. Terminals, Kopienversand)
    § 60f UrhGArchive, Museen und Bildungseinrichtungen
    § 60g UrhGVerhältnis zu vertraglichen Vereinbarungen
    § 60h UrhGAngemessene Vergütung

    Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen nach näherer Maßgabe vollständig genutzt werden. Die Nutzungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig; die Vergütung wird über Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort abgewickelt und kann pauschal oder stichprobenbasiert berechnet werden.

    Umstrittene Punkte

    • Vorrang der Schranke vor Lizenzangeboten: Nach § 60g UrhG können sich Rechteinhaber grundsätzlich nicht auf vertragliche Beschränkungen berufen. Verlage kritisieren, dass damit ein Markt für digitale Lizenzangebote an Bildungseinrichtungen erschwert werde.
    • Presseerzeugnisse: Zeitungs- und Kioskzeitschriftenartikel sind von einzelnen Erlaubnissen, insbesondere für Bibliotheken, ausgenommen.
    • Befristung: Die neuen Schranken sind bis zum 28. Februar 2023 befristet; vorher soll eine Evaluierung erfolgen. Wissenschaftsorganisationen fordern bereits eine Entfristung.

    Was Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen jetzt tun sollten

    • Lernplattformen und Semesterapparate bis März 2018 auf die neuen Umfangsgrenzen prüfen.
    • Den Zugriff auf Materialien technisch auf die jeweilige Veranstaltung beschränken.
    • Lehrende schulen: Die Erlaubnisse decken nicht jede Nutzung, etwa nicht die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet.

    Was Verlage und Autoren jetzt tun sollten

    • Geschäftsmodelle für Lehr- und Fachliteratur auf die neuen Schranken abstimmen.
    • Meldungen bei der VG Wort pflegen, um an der gesetzlichen Vergütung teilzuhaben.
    • Verlagsverträge auf Regelungen zu Zweitverwertung und Vergütung prüfen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Mit der Urheberrechtsreform 2021 zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wurde die Befristung aufgehoben; die Vorschriften wurden zudem teilweise angepasst. Einen Überblick über alle gesetzlichen Erlaubnisse bietet unsere Seite Schranken des Urheberschutzes; zur Verlagsseite siehe Verlage und Presse.


    Fragen zur Nutzung von Werken in Lehre und Forschung? Die Urheberrechtler beraten Hochschulen, Bildungsträger, Verlage und Autoren. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    Mit seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. I ZR 198/13 – „Verlegeranteil“) hat der Bundesgerichtshof die jahrzehntelange Verteilungspraxis der VG Wort für rechtswidrig erklärt. Die Verwertungsgesellschaft darf Verlagen nicht mehr pauschal einen festen Anteil der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen auszahlen. Für Autorinnen und Autoren bedeutet das mehr Geld, für viele Verlage erhebliche Rückforderungen. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir die Entscheidung ein.

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte der Urheberrechtler und wissenschaftliche Autor Martin Vogel, der seit 1984 einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort hat. Die VG Wort schüttete nach ihrem Verteilungsplan einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen – je nach Sparte grundsätzlich bis zur Hälfte – an Verlage aus. Diese Einnahmen stammen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, etwa aus der Geräte- und Speichermedienabgabe für Privatkopien und Kopien zum eigenen Gebrauch. Vogel hielt die Kürzung seiner Ausschüttung für unzulässig. Das Oberlandesgericht München gab ihm 2013 im Wesentlichen recht; die VG Wort ging in Revision.

    Die Entscheidung des BGH

    Der I. Zivilsenat wies die Revision der VG Wort zurück. Kern der Begründung: Eine Verwertungsgesellschaft darf ihre Einnahmen nur an diejenigen verteilen, deren Rechte oder Ansprüche sie tatsächlich wahrnimmt. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen kraft Gesetzes den Urhebern zu. Verlage haben – anders als etwa Tonträgerhersteller – kein eigenes Leistungsschutzrecht, aus dem ihnen solche Ansprüche originär zufließen könnten. Haben Autoren ihre Ansprüche bereits vorab der VG Wort übertragen, konnten sie diese später nicht mehr wirksam an einen Verlag abtreten. Der pauschale Verlegeranteil fand damit keine Grundlage.

    Der BGH stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im November 2015 in einem belgischen Verfahren (Reprobel, C-572/13) entschieden, dass der gerechte Ausgleich für Privatkopien den Rechteinhabern zusteht und nicht ohne Weiteres teilweise an Verleger fließen darf. Zulässig bleibt nach dem BGH eine Beteiligung von Urheberorganisationen, soweit Autoren ihnen ihre Ansprüche wirksam abgetreten haben.

    Bedeutung für Verlage, Autoren und Verwertungsgesellschaften

    Die Folgen reichen weit über den Einzelfall hinaus:

    • Rückforderungen: Die VG Wort muss ihre Ausschüttungen der vergangenen Jahre korrigieren. Verlage sehen sich Rückforderungen gegenüber, die nach Branchenschätzungen insgesamt einen dreistelligen Millionenbetrag erreichen können.
    • Neuer Verteilungsplan: Die Verwertungsgesellschaft muss ihre Verteilung grundlegend neu regeln. Auch andere Verwertungsgesellschaften mit Verlegerbeteiligung – etwa im Musikbereich – prüfen ihre Praxis.
    • Nachzahlungen an Urheber: Autorinnen und Autoren können mit höheren Ausschüttungen und Nachzahlungen rechnen.
    • Politischer Handlungsdruck: Verlegerverbände fordern eine gesetzliche Grundlage für eine Verlegerbeteiligung – auf nationaler wie auf europäischer Ebene.

    Was Autoren jetzt tun sollten

    • Prüfen Sie Ihre Meldungen bei der VG Wort und achten Sie auf Mitteilungen zu Nachausschüttungen.
    • Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Abtretungs- oder Zustimmungserklärungen zugunsten von Verlagen drängen, ohne deren Tragweite zu kennen.
    • Prüfen Sie Ihre Verlagsverträge auf Klauseln zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Rückforderungsrisiken bilanziell bewerten und Rückstellungen prüfen.
    • Vertragsmuster mit Autoren überarbeiten und die Rechtekette transparent dokumentieren.
    • Die weitere Gesetzgebung zur Verlegerbeteiligung aufmerksam verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Urhebervertragsrechts Ende 2016 in § 27a VGG eine Grundlage für die Beteiligung von Verlegern geschaffen, wenn der Urheber nach der Veröffentlichung zustimmt. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 erlaubt den Mitgliedstaaten seither ausdrücklich eine Verlegerbeteiligung. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Verlagsrecht und zur Vergütung.


    Fragen zu Ausschüttungen, Verlagsverträgen oder Verwertungsgesellschaften? Die Urheberrechtler beraten Autoren und Verlage bundesweit – von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Rufen Sie uns an unter 0511.35 73 56-0 oder nutzen Sie unsere Onlineberatung.