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Schlagwort: Urheberrechtsreform

  • Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der deutsche Gesetzgeber die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 umgesetzt. Die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes gelten seit dem 7. Juni 2021, das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Urheberrecht fassen wir zusammen, was sich geändert hat und worauf Rechteinhaber, Plattformen und Nutzer jetzt achten sollten.

    Hintergrund: Warum eine so umfassende Reform?

    Die DSM-Richtlinie (Directive on Copyright in the Digital Single Market) musste bis zum 7. Juni 2021 umgesetzt werden. Sie enthält unter anderem den viel diskutierten Art. 17 zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen, neue Schranken für Text und Data Mining, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Vorgaben zum Urhebervertragsrecht. Zugleich hatte der EuGH in der Sache Pelham (Metall auf Metall) deutlich gemacht, dass die deutsche „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG a. F. mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war. Der Gesetzgeber musste also das System der Bearbeitungen und Nachschöpfungen neu ordnen.

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    § 23 UrhG neu und Wegfall der freien Benutzung

    § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Der neue § 23 UrhG regelt Bearbeitungen und Umgestaltungen einheitlich: Sie dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Hält ein neues Werk jedoch einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG schon keine Bearbeitung vor. Der Gedanke des „Verblassens“ lebt damit in neuer Form fort, ist aber unionsrechtskonform eingebettet.

    § 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche

    Neu ist die ausdrückliche Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche. Bislang wurden solche Nutzungen über die freie Benutzung gelöst. Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist im deutschen Recht neu. Was genau darunter fällt – etwa Remix, Mashup, Meme, Fan-Art oder Sampling – ist noch offen und wird letztlich der EuGH klären müssen. Die Gesetzesbegründung versteht den Pastiche als Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, die über eine bloße Kopie hinausgeht.

    UrhDaG: Neue Spielregeln für Upload-Plattformen

    Das UrhDaG setzt Art. 17 DSM-RL um. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa Video-, Musik- oder Social-Media-Plattformen – sind für die öffentliche Wiedergabe hochgeladener Inhalte grundsätzlich selbst verantwortlich. Sie können sich entlasten, wenn sie sich bestmöglich um Lizenzen bemühen und zugleich Inhalte sperren, für die Rechteinhaber die erforderlichen Informationen bereitgestellt haben. Wesentliche Eckpunkte:

    • Mutmaßlich erlaubte Nutzungen: Geringfügige Nutzungen (u. a. bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text, bis zu 125 Kilobyte je Bild) sowie vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnete Inhalte sollen nicht automatisch blockiert werden.
    • Beschwerdeverfahren: Plattformen müssen ein zügiges internes Beschwerdeverfahren anbieten; zusätzlich sind externe Beschwerdestellen möglich.
    • Direktvergütung: Urheber erhalten für bestimmte lizenzierte Nutzungen einen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen den Diensteanbieter, der über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird.
    • Karikatur, Parodie, Pastiche sind auch auf Plattformen gesetzlich erlaubt, der Diensteanbieter schuldet hierfür eine angemessene Vergütung.
    • Erleichterungen gelten für Start-ups und kleine Diensteanbieter.

    Weitere Bausteine

    Hinzu kommen die Schranken für Text und Data Mining (§ 44b UrhG, für wissenschaftliche Forschung § 60d UrhG) samt Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form, das Presseverleger-Leistungsschutzrecht (§§ 87f ff. UrhG), erweiterte Auskunfts- und Transparenzpflichten im Urhebervertragsrecht (§§ 32d, 32e UrhG) sowie Regeln zur Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen (§ 63a UrhG).

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musik-, Film- und Verlagsunternehmen verbessert das UrhDaG die Verhandlungsposition gegenüber großen Plattformen. Zugleich müssen Rechteinhaber Referenzdateien und Rechteinformationen sauber bereitstellen, damit Sperren greifen. Plattformbetreiber stehen vor erheblichem Compliance-Aufwand: Lizenzstrategie, Filterkonfiguration, Kennzeichnungsfunktionen und Beschwerdeprozesse. Kreative, Influencer und Social-Media-Teams profitieren von der Pastiche-Schranke, sollten sie aber nicht als Freibrief verstehen – ihre Reichweite ist ungeklärt.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Repertoire- und Rechteketten dokumentieren, Lizenzangebote an Plattformen prüfen, Sperrinformationen gezielt einsetzen.
    • Plattformen: Prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt; Lizenzbemühungen dokumentieren; Pre-Flagging und Beschwerdeverfahren technisch umsetzen.
    • Content Creator: Bei Remix, Parodie und Pastiche erkennbare eigene Auseinandersetzung mit dem Original sicherstellen und im Zweifel Rechte klären.
    • Verwerter: Verträge an die neuen Auskunfts- und Transparenzpflichten anpassen.

    Vertiefende Informationen zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unserer Seite Schranken des Urheberschutzes, zum Bearbeitungsrecht unter Bearbeitungsrecht.


    Sie betreiben eine Plattform, verwerten Inhalte oder wollen wissen, ob Ihr Remix zulässig ist? Unsere Anwältinnen und Anwälte für Urheberrecht beraten Sie bundesweit – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.

  • UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) beschlossen. Ab dem 1. März 2018 gelten damit neu geordnete gesetzliche Erlaubnisse für Unterricht, Lehre, Forschung, Bibliotheken, Archive und Museen. Für Schulen und Hochschulen bringt das mehr Klarheit – für Verlage und Autoren neue Vergütungsfragen. Als Anwälte für Urheberrecht stellen wir die Kernpunkte vor.

    Warum eine Neuregelung?

    Die bisherigen Schranken für Bildung und Wissenschaft waren über das Gesetz verstreut, mit unbestimmten Begriffen wie „kleine Teile“ formuliert und für die digitale Lehre kaum handhabbar. Gerichte mussten Prozentsätze und Seitenzahlen erst im Streitfall bestimmen. Das UrhWissG fasst die Regeln in einem eigenen Unterabschnitt zusammen (§§ 60a bis 60h UrhG) und arbeitet mit festen Umfangsgrenzen.

    Die neuen Regeln im Überblick

    VorschriftInhalt
    § 60a UrhGUnterricht und Lehre: grundsätzlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmende einer Veranstaltung
    § 60b UrhGUnterrichts- und Lehrmedien
    § 60c UrhGWissenschaftliche Forschung: bis zu 15 % für einen abgegrenzten Forscherkreis, bis zu 75 % für die eigene Forschung
    § 60d UrhGText und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung
    § 60e UrhGBibliotheken (u. a. Terminals, Kopienversand)
    § 60f UrhGArchive, Museen und Bildungseinrichtungen
    § 60g UrhGVerhältnis zu vertraglichen Vereinbarungen
    § 60h UrhGAngemessene Vergütung

    Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen nach näherer Maßgabe vollständig genutzt werden. Die Nutzungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig; die Vergütung wird über Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort abgewickelt und kann pauschal oder stichprobenbasiert berechnet werden.

    Umstrittene Punkte

    • Vorrang der Schranke vor Lizenzangeboten: Nach § 60g UrhG können sich Rechteinhaber grundsätzlich nicht auf vertragliche Beschränkungen berufen. Verlage kritisieren, dass damit ein Markt für digitale Lizenzangebote an Bildungseinrichtungen erschwert werde.
    • Presseerzeugnisse: Zeitungs- und Kioskzeitschriftenartikel sind von einzelnen Erlaubnissen, insbesondere für Bibliotheken, ausgenommen.
    • Befristung: Die neuen Schranken sind bis zum 28. Februar 2023 befristet; vorher soll eine Evaluierung erfolgen. Wissenschaftsorganisationen fordern bereits eine Entfristung.

    Was Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen jetzt tun sollten

    • Lernplattformen und Semesterapparate bis März 2018 auf die neuen Umfangsgrenzen prüfen.
    • Den Zugriff auf Materialien technisch auf die jeweilige Veranstaltung beschränken.
    • Lehrende schulen: Die Erlaubnisse decken nicht jede Nutzung, etwa nicht die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet.

    Was Verlage und Autoren jetzt tun sollten

    • Geschäftsmodelle für Lehr- und Fachliteratur auf die neuen Schranken abstimmen.
    • Meldungen bei der VG Wort pflegen, um an der gesetzlichen Vergütung teilzuhaben.
    • Verlagsverträge auf Regelungen zu Zweitverwertung und Vergütung prüfen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Mit der Urheberrechtsreform 2021 zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wurde die Befristung aufgehoben; die Vorschriften wurden zudem teilweise angepasst. Einen Überblick über alle gesetzlichen Erlaubnisse bietet unsere Seite Schranken des Urheberschutzes; zur Verlagsseite siehe Verlage und Presse.


    Fragen zur Nutzung von Werken in Lehre und Forschung? Die Urheberrechtler beraten Hochschulen, Bildungsträger, Verlage und Autoren. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen: Auskunftsanspruch, Rückrufsrecht und Verbandsklage

    Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen: Auskunftsanspruch, Rückrufsrecht und Verbandsklage

    Der Deutsche Bundestag hat am Abend des 15. Dezember 2016 das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen; der Bundesrat befasste sich am Folgetag damit. Die Reform soll am 1. März 2017 in Kraft treten. Sie verändert die Vertragspraxis in Verlagen, Film- und Fernsehproduktion, Musikwirtschaft und Agenturen spürbar. Als Anwälte für Urheberrecht und Urhebervertragsrecht fassen wir die wichtigsten Neuerungen zusammen.

    Hintergrund: Warum eine Reform?

    Seit 2002 haben Urheber und ausübende Künstler einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und auf weitere Beteiligung bei auffälligem Missverhältnis (§ 32a UrhG). In der Praxis scheiterte die Durchsetzung oft daran, dass Kreative gar nicht wussten, wie intensiv ihr Werk genutzt wird. Zudem fürchteten viele, bei einer Klage nicht mehr beauftragt zu werden („Blacklisting“). Total-Buy-out-Verträge gegen Einmalzahlung waren verbreitet. Hier setzt die Reform an.

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    Auskunft und Rechenschaft (§ 32d UrhG)

    Urheber und ausübende Künstler können von ihrem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft über Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge verlangen – auch bei Pauschalvergütung. Ausgenommen sind insbesondere nur nachrangige Beiträge sowie Fälle, in denen die Auskunft unverhältnismäßig wäre. Von dieser Regelung kann nur durch gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifvertrag abgewichen werden.

    Auskunft in der Lizenzkette (§ 32e UrhG)

    Auch Dritte in der Lizenzkette, die die Verwertung wirtschaftlich maßgeblich bestimmen – etwa der Sender bei einer Auftragsproduktion – können auskunftspflichtig sein.

    Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren (§ 40a UrhG)

    Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine Pauschalvergütung einräumt, darf das Werk nach zehn Jahren auch anderweitig verwerten; der Erstverwerter behält ein einfaches Nutzungsrecht. Ausnahmen gelten u. a. für nachrangige Beiträge, Werke der Baukunst, Werke, die für Marke oder Design bestimmt sind, sowie für Filmwerke. Eine Verlängerung der Exklusivität kann frühestens nach fünf Jahren vereinbart werden.

    Verbandsklage und Vertragsanpassung (§§ 36b, 36c UrhG)

    Verbände können künftig auf Unterlassung klagen, wenn ein Verwerter von gemeinsamen Vergütungsregeln zum Nachteil der Urheber abweicht. Der einzelne Urheber muss sich damit nicht mehr selbst exponieren. Zudem kann er eine Vertragsanpassung verlangen, wenn eine Vertragsbestimmung zu seinem Nachteil von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht.

    Weitere Änderungen

    • Wiederverfilmung (§ 88 UrhG): Das Wiederverfilmungsrecht fällt im Zweifel nach zehn Jahren an den Urheber zurück.
    • Ausübende Künstler (§ 79b UrhG): Gesonderte angemessene Vergütung bei später bekannt gewordenen Nutzungsarten.
    • Verlegerbeteiligung (§ 27a VGG): Als Reaktion auf das BGH-Urteil „Verlegeranteil“ dürfen Verlage an Ausschüttungen beteiligt werden, wenn der Urheber nach Veröffentlichung zustimmt.

    Bedeutung für die Branchen

    Verlage, Produktionsfirmen, Sender, Labels und Agenturen müssen ihre Abrechnungs- und Reportingprozesse so aufstellen, dass sie Auskunftsverlangen beantworten können. Buy-out-Modelle bleiben zulässig, verlieren aber nach zehn Jahren ihre Exklusivität, sofern keine Ausnahme greift. Für Kreative wird die Durchsetzung des Anspruchs auf angemessene Vergütung deutlich realistischer. Das neue Recht gilt grundsätzlich nur für Verträge, die ab dem 1. März 2017 geschlossen werden; Altverträge sind nur teilweise betroffen.

    Was Verwerter jetzt tun sollten

    • Vertragsmuster vor dem 1. März 2017 überarbeiten, insbesondere Vergütungs- und Exklusivitätsklauseln.
    • Bei Marken- und Designwerken die Zweckbestimmung ausdrücklich im Vertrag festhalten.
    • Nutzungs- und Erlösdaten so erfassen, dass Auskunft erteilt werden kann.

    Was Urheber und Künstler jetzt tun sollten

    • Neue Verträge vor Unterzeichnung prüfen lassen, vor allem Pauschalvergütungen.
    • Auskunftsansprüche nach Inkrafttreten gezielt nutzen, um Nachvergütungsansprüche einschätzen zu können.
    • In Berufsverbänden auf gemeinsame Vergütungsregeln hinwirken.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Seiten zum Urhebervertragsrecht, zum Vergütungsrecht und zum Künstlervertrag.


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