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Schlagwort: UrhDaG

  • EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    Mit Urteil vom 26. April 2022 (C-401/19, Republik Polen ./. Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Die umstrittene Regelung zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bleibt damit bestehen. Zugleich formuliert der EuGH Leitplanken, die für die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten – auch für das deutsche UrhDaG – maßgeblich sind.

    Sachverhalt

    Art. 17 DSM-RL macht Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die von Nutzern hochgeladenen Werke grundsätzlich selbst verantwortlich. Um sich zu entlasten, müssen sie sich um Lizenzen bemühen und nach Kräften sicherstellen, dass gemeldete Werke nicht verfügbar sind. Polen sah darin eine faktische Pflicht zum Einsatz automatischer Filter (Uploadfilter) und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der EU-Grundrechtecharta. Hilfsweise beantragte Polen die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen.

    Die Entscheidung

    Der EuGH bestätigt zunächst den Ausgangspunkt Polens: Die Haftungsregelung verpflichtet Plattformen de facto zu einer vorherigen Kontrolle der Inhalte, wofür je nach Größe und Publikum automatisierte Erkennungswerkzeuge erforderlich sein können. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ein. Diese Einschränkung ist aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber hinreichende Schutzmechanismen vorgesehen hat:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden und dadurch auch legale Inhalte sperren, sind mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.
    • Nutzungen im Rahmen von Schranken – insbesondere Zitat, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie und Pastiche – müssen möglich bleiben.
    • Plattformen sind nur zur Sperrung verpflichtet, wenn Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen geliefert haben; eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
    • Nutzer müssen über ein wirksames Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren verfügen.

    Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten. Sie müssen bei der Umsetzung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten herstellen – dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber, der Meinungsfreiheit der Nutzer und der unternehmerischen Freiheit der Plattformen.

    Bedeutung für Deutschland und die Branchen

    Das deutsche UrhDaG, seit 1. August 2021 in Kraft, geht mit seinen Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen, zum Pre-Flagging und zum Beschwerdeverfahren bereits in die Richtung, die der EuGH vorgibt. Das Urteil stärkt damit das deutsche Umsetzungsmodell. Für Rechteinhaber aus Musik, Film und Verlagswesen bleibt Art. 17 ein wirksames Instrument, um Lizenzverhandlungen mit Plattformen zu führen und unlizenzierte Uploads sperren zu lassen. Für Plattformen bedeutet das Urteil Rechtssicherheit, aber auch eine Pflicht zur Feinjustierung: Overblocking ist nicht nur ein Imageproblem, sondern ein Rechtsproblem. Nutzer und Creator erhalten eine grundrechtlich abgesicherte Position für Zitate, Parodien und Remixes.

    International ist das Urteil auch ein Signal über die EU hinaus: Der europäische Ansatz unterscheidet sich deutlich vom US-amerikanischen Notice-and-Takedown-Modell des DMCA (Digital Millennium Copyright Act).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Sperrinformationen präzise und vollständig liefern; nur so entsteht eine Sperrpflicht.
    • Plattformen: Filterlogik regelmäßig auf Overblocking prüfen, Beschwerdeprozesse dokumentieren, Schrankennutzungen ermöglichen.
    • Creator: Zulässige Nutzungen kennzeichnen und gesperrte Inhalte über das Beschwerdeverfahren angreifen.

    Hintergründe zu gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie unter Schranken des Urheberschutzes; Beratung für Plattformen und Creator unter Influencer und Social Media.


    Gesperrter Upload, fehlende Lizenz oder Compliance-Fragen zum UrhDaG? Wir unterstützen Rechteinhaber, Plattformen und Creator – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der deutsche Gesetzgeber die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 umgesetzt. Die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes gelten seit dem 7. Juni 2021, das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Urheberrecht fassen wir zusammen, was sich geändert hat und worauf Rechteinhaber, Plattformen und Nutzer jetzt achten sollten.

    Hintergrund: Warum eine so umfassende Reform?

    Die DSM-Richtlinie (Directive on Copyright in the Digital Single Market) musste bis zum 7. Juni 2021 umgesetzt werden. Sie enthält unter anderem den viel diskutierten Art. 17 zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen, neue Schranken für Text und Data Mining, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Vorgaben zum Urhebervertragsrecht. Zugleich hatte der EuGH in der Sache Pelham (Metall auf Metall) deutlich gemacht, dass die deutsche „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG a. F. mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war. Der Gesetzgeber musste also das System der Bearbeitungen und Nachschöpfungen neu ordnen.

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    § 23 UrhG neu und Wegfall der freien Benutzung

    § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Der neue § 23 UrhG regelt Bearbeitungen und Umgestaltungen einheitlich: Sie dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Hält ein neues Werk jedoch einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG schon keine Bearbeitung vor. Der Gedanke des „Verblassens“ lebt damit in neuer Form fort, ist aber unionsrechtskonform eingebettet.

    § 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche

    Neu ist die ausdrückliche Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche. Bislang wurden solche Nutzungen über die freie Benutzung gelöst. Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist im deutschen Recht neu. Was genau darunter fällt – etwa Remix, Mashup, Meme, Fan-Art oder Sampling – ist noch offen und wird letztlich der EuGH klären müssen. Die Gesetzesbegründung versteht den Pastiche als Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, die über eine bloße Kopie hinausgeht.

    UrhDaG: Neue Spielregeln für Upload-Plattformen

    Das UrhDaG setzt Art. 17 DSM-RL um. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa Video-, Musik- oder Social-Media-Plattformen – sind für die öffentliche Wiedergabe hochgeladener Inhalte grundsätzlich selbst verantwortlich. Sie können sich entlasten, wenn sie sich bestmöglich um Lizenzen bemühen und zugleich Inhalte sperren, für die Rechteinhaber die erforderlichen Informationen bereitgestellt haben. Wesentliche Eckpunkte:

    • Mutmaßlich erlaubte Nutzungen: Geringfügige Nutzungen (u. a. bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text, bis zu 125 Kilobyte je Bild) sowie vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnete Inhalte sollen nicht automatisch blockiert werden.
    • Beschwerdeverfahren: Plattformen müssen ein zügiges internes Beschwerdeverfahren anbieten; zusätzlich sind externe Beschwerdestellen möglich.
    • Direktvergütung: Urheber erhalten für bestimmte lizenzierte Nutzungen einen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen den Diensteanbieter, der über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird.
    • Karikatur, Parodie, Pastiche sind auch auf Plattformen gesetzlich erlaubt, der Diensteanbieter schuldet hierfür eine angemessene Vergütung.
    • Erleichterungen gelten für Start-ups und kleine Diensteanbieter.

    Weitere Bausteine

    Hinzu kommen die Schranken für Text und Data Mining (§ 44b UrhG, für wissenschaftliche Forschung § 60d UrhG) samt Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form, das Presseverleger-Leistungsschutzrecht (§§ 87f ff. UrhG), erweiterte Auskunfts- und Transparenzpflichten im Urhebervertragsrecht (§§ 32d, 32e UrhG) sowie Regeln zur Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen (§ 63a UrhG).

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musik-, Film- und Verlagsunternehmen verbessert das UrhDaG die Verhandlungsposition gegenüber großen Plattformen. Zugleich müssen Rechteinhaber Referenzdateien und Rechteinformationen sauber bereitstellen, damit Sperren greifen. Plattformbetreiber stehen vor erheblichem Compliance-Aufwand: Lizenzstrategie, Filterkonfiguration, Kennzeichnungsfunktionen und Beschwerdeprozesse. Kreative, Influencer und Social-Media-Teams profitieren von der Pastiche-Schranke, sollten sie aber nicht als Freibrief verstehen – ihre Reichweite ist ungeklärt.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Repertoire- und Rechteketten dokumentieren, Lizenzangebote an Plattformen prüfen, Sperrinformationen gezielt einsetzen.
    • Plattformen: Prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt; Lizenzbemühungen dokumentieren; Pre-Flagging und Beschwerdeverfahren technisch umsetzen.
    • Content Creator: Bei Remix, Parodie und Pastiche erkennbare eigene Auseinandersetzung mit dem Original sicherstellen und im Zweifel Rechte klären.
    • Verwerter: Verträge an die neuen Auskunfts- und Transparenzpflichten anpassen.

    Vertiefende Informationen zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unserer Seite Schranken des Urheberschutzes, zum Bearbeitungsrecht unter Bearbeitungsrecht.


    Sie betreiben eine Plattform, verwerten Inhalte oder wollen wissen, ob Ihr Remix zulässig ist? Unsere Anwältinnen und Anwälte für Urheberrecht beraten Sie bundesweit – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.