Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht · 10 Standorte bundesweit · international

0511.35 73 56-0 · info@dieurheberrechtler.de

Schlagwort: DSM-Richtlinie

  • KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft: Was sie für das Urheberrecht bedeutet

    KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft: Was sie für das Urheberrecht bedeutet

    Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz – kurz KI-Verordnung oder AI Act – in Kraft getreten. Sie wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI. Obwohl sie in erster Linie ein Produktsicherheits- und Grundrechtsgesetz ist, enthält sie Pflichten, die für das Urheberrecht zentrale Bedeutung haben.

    Hintergrund und Zeitplan

    Die KI-Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz und gilt gestaffelt. Die Verbote bestimmter KI-Praktiken greifen ab dem 2. Februar 2025. Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) – also etwa großer Sprach- und Bildmodelle – gelten ab dem 2. August 2025. Der Großteil der übrigen Vorschriften soll ab dem 2. August 2026 anwendbar sein. Für Modelle, die bereits vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsfristen vorgesehen.

    Die urheberrechtlich relevanten Pflichten

    Kern ist Art. 53 der Verordnung. Anbieter von GPAI-Modellen müssen danach unter anderem:

    • eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts (copyright policy) einführen, mit der sie insbesondere Nutzungsvorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie ermitteln und einhalten – auch mithilfe modernster Technologien;
    • eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen, nach einer Vorlage des KI-Büros (AI Office).

    Nach Erwägungsgrund 106 soll die Urheberrechtspflicht unabhängig davon gelten, in welchem Land die urheberrechtlich relevanten Trainingshandlungen stattfinden. Wer ein Modell in der EU anbietet, muss sich also an europäischen Maßstäben messen lassen – ein bemerkenswerter extraterritorialer Ansatz.

    Verhältnis zum Urheberrechtsgesetz

    Die KI-Verordnung schafft keine neue urheberrechtliche Schranke und keine neuen Verwertungsrechte. Maßgeblich bleibt das Urheberrecht der Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere § 44b UrhG (Text und Data Mining) mit dem Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form für online zugängliche Werke und § 60d UrhG für die wissenschaftliche Forschung. Die KI-Verordnung verknüpft diese Regeln aber mit Compliance- und Transparenzpflichten. Für Rechteinhaber verbessert die Trainingsdaten-Zusammenfassung die Möglichkeit, Nutzungen nachzuvollziehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    KI- und Tech-Unternehmen müssen ihre Datenbeschaffung (Crawling, Lizenzierung, Datensätze Dritter) dokumentieren und gegen Opt-outs abgleichen. Verlage, Musiklabels, Bildagenturen und Fotografen sollten ihre Nutzungsvorbehalte technisch sauber setzen, denn darauf knüpft die Compliance-Pflicht an. Unternehmen, die KI lediglich einsetzen (Betreiber), trifft Art. 53 nicht unmittelbar – sie sollten aber bei der Auswahl von Anbietern auf deren urheberrechtliche Compliance achten, um Haftungsrisiken bei der Nutzung von Outputs zu verringern.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte (z. B. robots.txt, Metadaten, standardisierte Protokolle) einrichten und dokumentieren.
    • Modellanbieter: Copyright Policy aufsetzen, Datenquellen inventarisieren, Opt-out-Prüfung technisch implementieren.
    • Unternehmen: KI-Beschaffungsverträge um Gewährleistungen und Freistellungen zum Urheberrecht ergänzen.
    • Fristen 2. August 2025 und 2. August 2026 im Compliance-Kalender vermerken.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht sowie unter KI- und Tech-Unternehmen.

    Nachtrag (Stand November 2026): Der Zeitplan wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 („Digital Omnibus on AI“) geändert, die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Pflichten für GPAI-Anbieter nach Art. 53 gelten unverändert seit dem 2. August 2025. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026; für generative KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, läuft für die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wurden verschoben – nach aktuellem Stand für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Systeme in Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht.


    Sie entwickeln, trainieren oder nutzen KI – oder möchten Ihre Werke vor ungewolltem Training schützen? Wir beraten bundesweit und international, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    Mit Urteil vom 26. April 2022 (C-401/19, Republik Polen ./. Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Die umstrittene Regelung zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bleibt damit bestehen. Zugleich formuliert der EuGH Leitplanken, die für die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten – auch für das deutsche UrhDaG – maßgeblich sind.

    Sachverhalt

    Art. 17 DSM-RL macht Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die von Nutzern hochgeladenen Werke grundsätzlich selbst verantwortlich. Um sich zu entlasten, müssen sie sich um Lizenzen bemühen und nach Kräften sicherstellen, dass gemeldete Werke nicht verfügbar sind. Polen sah darin eine faktische Pflicht zum Einsatz automatischer Filter (Uploadfilter) und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der EU-Grundrechtecharta. Hilfsweise beantragte Polen die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen.

    Die Entscheidung

    Der EuGH bestätigt zunächst den Ausgangspunkt Polens: Die Haftungsregelung verpflichtet Plattformen de facto zu einer vorherigen Kontrolle der Inhalte, wofür je nach Größe und Publikum automatisierte Erkennungswerkzeuge erforderlich sein können. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ein. Diese Einschränkung ist aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber hinreichende Schutzmechanismen vorgesehen hat:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden und dadurch auch legale Inhalte sperren, sind mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.
    • Nutzungen im Rahmen von Schranken – insbesondere Zitat, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie und Pastiche – müssen möglich bleiben.
    • Plattformen sind nur zur Sperrung verpflichtet, wenn Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen geliefert haben; eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
    • Nutzer müssen über ein wirksames Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren verfügen.

    Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten. Sie müssen bei der Umsetzung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten herstellen – dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber, der Meinungsfreiheit der Nutzer und der unternehmerischen Freiheit der Plattformen.

    Bedeutung für Deutschland und die Branchen

    Das deutsche UrhDaG, seit 1. August 2021 in Kraft, geht mit seinen Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen, zum Pre-Flagging und zum Beschwerdeverfahren bereits in die Richtung, die der EuGH vorgibt. Das Urteil stärkt damit das deutsche Umsetzungsmodell. Für Rechteinhaber aus Musik, Film und Verlagswesen bleibt Art. 17 ein wirksames Instrument, um Lizenzverhandlungen mit Plattformen zu führen und unlizenzierte Uploads sperren zu lassen. Für Plattformen bedeutet das Urteil Rechtssicherheit, aber auch eine Pflicht zur Feinjustierung: Overblocking ist nicht nur ein Imageproblem, sondern ein Rechtsproblem. Nutzer und Creator erhalten eine grundrechtlich abgesicherte Position für Zitate, Parodien und Remixes.

    International ist das Urteil auch ein Signal über die EU hinaus: Der europäische Ansatz unterscheidet sich deutlich vom US-amerikanischen Notice-and-Takedown-Modell des DMCA (Digital Millennium Copyright Act).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Sperrinformationen präzise und vollständig liefern; nur so entsteht eine Sperrpflicht.
    • Plattformen: Filterlogik regelmäßig auf Overblocking prüfen, Beschwerdeprozesse dokumentieren, Schrankennutzungen ermöglichen.
    • Creator: Zulässige Nutzungen kennzeichnen und gesperrte Inhalte über das Beschwerdeverfahren angreifen.

    Hintergründe zu gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie unter Schranken des Urheberschutzes; Beratung für Plattformen und Creator unter Influencer und Social Media.


    Gesperrter Upload, fehlende Lizenz oder Compliance-Fragen zum UrhDaG? Wir unterstützen Rechteinhaber, Plattformen und Creator – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der deutsche Gesetzgeber die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 umgesetzt. Die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes gelten seit dem 7. Juni 2021, das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Urheberrecht fassen wir zusammen, was sich geändert hat und worauf Rechteinhaber, Plattformen und Nutzer jetzt achten sollten.

    Hintergrund: Warum eine so umfassende Reform?

    Die DSM-Richtlinie (Directive on Copyright in the Digital Single Market) musste bis zum 7. Juni 2021 umgesetzt werden. Sie enthält unter anderem den viel diskutierten Art. 17 zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen, neue Schranken für Text und Data Mining, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Vorgaben zum Urhebervertragsrecht. Zugleich hatte der EuGH in der Sache Pelham (Metall auf Metall) deutlich gemacht, dass die deutsche „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG a. F. mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war. Der Gesetzgeber musste also das System der Bearbeitungen und Nachschöpfungen neu ordnen.

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    § 23 UrhG neu und Wegfall der freien Benutzung

    § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Der neue § 23 UrhG regelt Bearbeitungen und Umgestaltungen einheitlich: Sie dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Hält ein neues Werk jedoch einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG schon keine Bearbeitung vor. Der Gedanke des „Verblassens“ lebt damit in neuer Form fort, ist aber unionsrechtskonform eingebettet.

    § 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche

    Neu ist die ausdrückliche Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche. Bislang wurden solche Nutzungen über die freie Benutzung gelöst. Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist im deutschen Recht neu. Was genau darunter fällt – etwa Remix, Mashup, Meme, Fan-Art oder Sampling – ist noch offen und wird letztlich der EuGH klären müssen. Die Gesetzesbegründung versteht den Pastiche als Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, die über eine bloße Kopie hinausgeht.

    UrhDaG: Neue Spielregeln für Upload-Plattformen

    Das UrhDaG setzt Art. 17 DSM-RL um. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa Video-, Musik- oder Social-Media-Plattformen – sind für die öffentliche Wiedergabe hochgeladener Inhalte grundsätzlich selbst verantwortlich. Sie können sich entlasten, wenn sie sich bestmöglich um Lizenzen bemühen und zugleich Inhalte sperren, für die Rechteinhaber die erforderlichen Informationen bereitgestellt haben. Wesentliche Eckpunkte:

    • Mutmaßlich erlaubte Nutzungen: Geringfügige Nutzungen (u. a. bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text, bis zu 125 Kilobyte je Bild) sowie vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnete Inhalte sollen nicht automatisch blockiert werden.
    • Beschwerdeverfahren: Plattformen müssen ein zügiges internes Beschwerdeverfahren anbieten; zusätzlich sind externe Beschwerdestellen möglich.
    • Direktvergütung: Urheber erhalten für bestimmte lizenzierte Nutzungen einen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen den Diensteanbieter, der über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird.
    • Karikatur, Parodie, Pastiche sind auch auf Plattformen gesetzlich erlaubt, der Diensteanbieter schuldet hierfür eine angemessene Vergütung.
    • Erleichterungen gelten für Start-ups und kleine Diensteanbieter.

    Weitere Bausteine

    Hinzu kommen die Schranken für Text und Data Mining (§ 44b UrhG, für wissenschaftliche Forschung § 60d UrhG) samt Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form, das Presseverleger-Leistungsschutzrecht (§§ 87f ff. UrhG), erweiterte Auskunfts- und Transparenzpflichten im Urhebervertragsrecht (§§ 32d, 32e UrhG) sowie Regeln zur Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen (§ 63a UrhG).

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musik-, Film- und Verlagsunternehmen verbessert das UrhDaG die Verhandlungsposition gegenüber großen Plattformen. Zugleich müssen Rechteinhaber Referenzdateien und Rechteinformationen sauber bereitstellen, damit Sperren greifen. Plattformbetreiber stehen vor erheblichem Compliance-Aufwand: Lizenzstrategie, Filterkonfiguration, Kennzeichnungsfunktionen und Beschwerdeprozesse. Kreative, Influencer und Social-Media-Teams profitieren von der Pastiche-Schranke, sollten sie aber nicht als Freibrief verstehen – ihre Reichweite ist ungeklärt.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Repertoire- und Rechteketten dokumentieren, Lizenzangebote an Plattformen prüfen, Sperrinformationen gezielt einsetzen.
    • Plattformen: Prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt; Lizenzbemühungen dokumentieren; Pre-Flagging und Beschwerdeverfahren technisch umsetzen.
    • Content Creator: Bei Remix, Parodie und Pastiche erkennbare eigene Auseinandersetzung mit dem Original sicherstellen und im Zweifel Rechte klären.
    • Verwerter: Verträge an die neuen Auskunfts- und Transparenzpflichten anpassen.

    Vertiefende Informationen zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unserer Seite Schranken des Urheberschutzes, zum Bearbeitungsrecht unter Bearbeitungsrecht.


    Sie betreiben eine Plattform, verwerten Inhalte oder wollen wissen, ob Ihr Remix zulässig ist? Unsere Anwältinnen und Anwälte für Urheberrecht beraten Sie bundesweit – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.

  • EU-Urheberrechtsreform verabschiedet: Was die DSM-Richtlinie 2019/790 bringt

    EU-Urheberrechtsreform verabschiedet: Was die DSM-Richtlinie 2019/790 bringt

    Nach jahrelangen Verhandlungen und einer der größten netzpolitischen Protestwellen in Europa ist die Reform des europäischen Urheberrechts beschlossen. Das Europäische Parlament stimmte am 26. März 2019 mit 348 zu 274 Stimmen bei 36 Enthaltungen zu, der Rat der EU folgte am 15. April 2019. Die Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) muss binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Als Anwälte für Urheberrecht geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

    Die Kernpunkte der Reform

    Upload-Plattformen (Art. 17, im Entwurf Art. 13)

    Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa große Video- und Musikplattformen – nehmen nach der Richtlinie selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Nutzer geschützte Werke hochladen. Sie müssen sich deshalb um Lizenzen bemühen. Gelingt das nicht, haften sie, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Erlaubnis einzuholen, nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards die Nichtverfügbarkeit gemeldeter Werke sicherzustellen und nach Hinweis zu sperren sowie künftige Uploads zu verhindern. Kritiker befürchten, dass das in der Praxis nur mit automatisierten Filtern („Uploadfilter“) erfüllbar ist. Für junge und kleine Dienste gelten Erleichterungen; Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches müssen erlaubt bleiben.

    Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Art. 15, im Entwurf Art. 11)

    Presseverlage erhalten ein eigenes Recht gegenüber Online-Diensten für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen. Private, nicht kommerzielle Nutzungen, Hyperlinks und einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge bleiben frei. Das Recht erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung. Journalisten sollen angemessen an den Einnahmen beteiligt werden.

    Text und Data Mining (Art. 3 und 4)

    Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes dürfen rechtmäßig zugängliche Werke für wissenschaftliches Text und Data Mining vervielfältigen. Daneben gibt es eine allgemeine TDM-Ausnahme, gegen die Rechteinhaber einen Nutzungsvorbehalt erklären können – bei online veröffentlichten Werken in maschinenlesbarer Form.

    Faire Vergütung im Urhebervertragsrecht (Art. 18–23)

    Urheber und ausübende Künstler erhalten unionsweit Ansprüche auf angemessene Vergütung, regelmäßige Transparenzinformationen, Vertragsanpassung und ein Widerrufsrecht bei Nichtausübung. Deutschland hat mit der Reform 2016 bereits viel davon vorweggenommen, wird aber nachbessern müssen.

    Weitere Regelungen

    • Digitale und grenzüberschreitende Lehre (Art. 5)
    • Erhalt des Kulturerbes und vergriffene Werke (Art. 6, 8–11)
    • Kein neuer Schutz für Reproduktionen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst (Art. 14)
    • Möglichkeit der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungen (Art. 16)

    Bedeutung für die Branchen

    Musik-, Film- und Verlagswirtschaft erwarten eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Plattformen. Plattformbetreiber müssen Lizenz- und Moderationsprozesse neu aufsetzen. Creator, Influencer und Social-Media-Agenturen werden künftig stärker mit Sperrungen und Beschwerdeverfahren zu tun haben. Wie stark die Auswirkungen ausfallen, hängt maßgeblich von der nationalen Umsetzung ab. Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung angekündigt, Uploadfilter möglichst vermeiden zu wollen.

    Was Unternehmen und Kreative jetzt tun sollten

    • Plattformen: Prüfen, ob sie unter die Definition fallen, und Lizenzstrategien entwickeln.
    • Rechteinhaber: Repertoire- und Referenzdaten aufbereiten, um Lizenzen und Sperrungen wirksam steuern zu können.
    • Verlage: Verwertung des Presseverleger-Rechts vorbereiten, etwa über Verwertungsgesellschaften.
    • Datengetriebene Unternehmen: TDM-Prozesse und Nutzungsvorbehälte im Blick behalten.
    • Alle: Den deutschen Umsetzungsprozess verfolgen – dort fallen die praxisentscheidenden Details.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Die Richtlinie wurde als (EU) 2019/790 am 17. Mai 2019 im Amtsblatt veröffentlicht; Umsetzungsfrist war der 7. Juni 2021. Deutschland hat Art. 17 durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) umgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Medienrecht, Leistungsschutzrecht und KI und Urheberrecht.


    Wie wirkt sich die Reform auf Ihr Geschäftsmodell aus? Die Urheberrechtler beraten Plattformen, Verlage, Labels und Kreative – auch grenzüberschreitend in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.