Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz – kurz KI-Verordnung oder AI Act – in Kraft getreten. Sie wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI. Obwohl sie in erster Linie ein Produktsicherheits- und Grundrechtsgesetz ist, enthält sie Pflichten, die für das Urheberrecht zentrale Bedeutung haben.
Hintergrund und Zeitplan
Die KI-Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz und gilt gestaffelt. Die Verbote bestimmter KI-Praktiken greifen ab dem 2. Februar 2025. Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) – also etwa großer Sprach- und Bildmodelle – gelten ab dem 2. August 2025. Der Großteil der übrigen Vorschriften soll ab dem 2. August 2026 anwendbar sein. Für Modelle, die bereits vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsfristen vorgesehen.
Die urheberrechtlich relevanten Pflichten
Kern ist Art. 53 der Verordnung. Anbieter von GPAI-Modellen müssen danach unter anderem:
- eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts (copyright policy) einführen, mit der sie insbesondere Nutzungsvorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie ermitteln und einhalten – auch mithilfe modernster Technologien;
- eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen, nach einer Vorlage des KI-Büros (AI Office).
Nach Erwägungsgrund 106 soll die Urheberrechtspflicht unabhängig davon gelten, in welchem Land die urheberrechtlich relevanten Trainingshandlungen stattfinden. Wer ein Modell in der EU anbietet, muss sich also an europäischen Maßstäben messen lassen – ein bemerkenswerter extraterritorialer Ansatz.
Verhältnis zum Urheberrechtsgesetz
Die KI-Verordnung schafft keine neue urheberrechtliche Schranke und keine neuen Verwertungsrechte. Maßgeblich bleibt das Urheberrecht der Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere § 44b UrhG (Text und Data Mining) mit dem Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form für online zugängliche Werke und § 60d UrhG für die wissenschaftliche Forschung. Die KI-Verordnung verknüpft diese Regeln aber mit Compliance- und Transparenzpflichten. Für Rechteinhaber verbessert die Trainingsdaten-Zusammenfassung die Möglichkeit, Nutzungen nachzuvollziehen.
Bedeutung für Praxis und Branchen
KI- und Tech-Unternehmen müssen ihre Datenbeschaffung (Crawling, Lizenzierung, Datensätze Dritter) dokumentieren und gegen Opt-outs abgleichen. Verlage, Musiklabels, Bildagenturen und Fotografen sollten ihre Nutzungsvorbehalte technisch sauber setzen, denn darauf knüpft die Compliance-Pflicht an. Unternehmen, die KI lediglich einsetzen (Betreiber), trifft Art. 53 nicht unmittelbar – sie sollten aber bei der Auswahl von Anbietern auf deren urheberrechtliche Compliance achten, um Haftungsrisiken bei der Nutzung von Outputs zu verringern.
Handlungsempfehlungen
- Rechteinhaber: Maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte (z. B. robots.txt, Metadaten, standardisierte Protokolle) einrichten und dokumentieren.
- Modellanbieter: Copyright Policy aufsetzen, Datenquellen inventarisieren, Opt-out-Prüfung technisch implementieren.
- Unternehmen: KI-Beschaffungsverträge um Gewährleistungen und Freistellungen zum Urheberrecht ergänzen.
- Fristen 2. August 2025 und 2. August 2026 im Compliance-Kalender vermerken.
Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht sowie unter KI- und Tech-Unternehmen.
Nachtrag (Stand November 2026): Der Zeitplan wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 („Digital Omnibus on AI“) geändert, die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Pflichten für GPAI-Anbieter nach Art. 53 gelten unverändert seit dem 2. August 2025. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026; für generative KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, läuft für die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wurden verschoben – nach aktuellem Stand für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Systeme in Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht.
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