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Öffentliche Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das zentrale Verwertungsrecht des Internets: Es entscheidet, wer Texte, Fotos, Musik, Videos und Software online bereitstellen darf. Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht beraten wir Kreative, Medienunternehmen, Plattformen und Onlinehandel – und gehen gegen unerlaubte Online-Nutzungen vor.

Netzwerkkabel im Serverraum – öffentliche Zugänglichmachung im Urheberrecht
Foto: Taylor Vick / Unsplash

Gesetzliche Grundlage: § 19a UrhG

Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Vorschrift setzt Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG um (making available right) und gehört zum umfassenderen Recht der öffentlichen Wiedergabe (communication to the public), das der EuGH in ständiger Rechtsprechung auslegt.

Merkmale

  • Abruf auf Abruf: Nutzer entscheiden selbst, wann und wo sie zugreifen (on demand). Lineare Live-Streams und Webradio fallen dagegen unter das Senderecht (§ 20 UrhG).
  • Bereithalten genügt: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich jemand abruft.
  • Öffentlichkeit: eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die nicht persönlich verbunden sind (§ 15 Abs. 3 UrhG). Ein Upload in eine passwortgeschützte Familiengruppe ist anders zu beurteilen als ein öffentliches Instagram-Profil.

Typische Anwendungsfälle

  • Fotos, Texte und Videos auf Websites, in Online-Shops und Blogs
  • Posts in sozialen Netzwerken, auch durch Unternehmen und Influencer
  • Video- und Audio-Streaming on demand, Podcasts, Mediatheken
  • E-Books, E-Paper und Online-Archive von Zeitungen
  • Cloud-Freigaben, Filesharing und Tauschbörsen
  • Lernplattformen und Intranets mit großem Nutzerkreis

Links, Embedding und Framing

Das Setzen eines Links auf ein mit Zustimmung frei zugängliches Werk ist nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich keine neue öffentliche Wiedergabe (C-466/12 – Svensson). Anders kann es liegen, wenn der Link technische Schutzmaßnahmen umgeht, auf rechtswidrige Inhalte verweist und der Linksetzende dies weiß oder wissen muss – bei Gewinnerzielungsabsicht wird die Kenntnis vermutet (C-160/15 – GS Media). Beim Framing (Einbetten) kann der Rechteinhaber eine öffentliche Wiedergabe annehmen lassen, wenn er wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing ergriffen hat (C-392/19 – VG Bild-Kunst). Wer ein Foto von einer fremden Website herunterlädt und auf der eigenen erneut hochlädt, macht es dagegen in jedem Fall selbst öffentlich zugänglich (C-161/17 – Renckhoff).

Plattformen und das UrhDaG

Seit August 2021 regelt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Umsetzung von Art. 17 DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 die Verantwortlichkeit großer Upload-Plattformen. Diese geben Inhalte ihrer Nutzer selbst öffentlich wieder und müssen sich um Lizenzen bemühen. Gelingt das nicht, müssen sie auf Verlangen der Rechteinhaber Inhalte sperren oder entfernen; gleichzeitig schützt das Gesetz „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ (z. B. kurze Ausschnitte, Zitate, Parodien, Pastiches) und sieht ein Beschwerdeverfahren vor. Für Urheber und ausübende Künstler besteht ein Direktvergütungsanspruch gegen die Plattform, der über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird. Zusätzlich sind die Melde- und Abhilfeverfahren des Digital Services Act (DSA) zu beachten.

Rechte und Pflichten nach Werkart

WerkartPraxis
Literatur und PresseE-Books, Online-Artikel, Paywall-Inhalte; zusätzlich Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§§ 87f ff. UrhG)
MusikStreaming-Lizenzen über Labels, Verlage und GEMA; Hintergrundmusik in Social-Media-Videos
Bildende KunstOnline-Galerien, digitale Kataloge, Abbildungen in sozialen Medien
FotografieHäufigster Abmahnfall: Fotos auf Websites ohne Lizenz oder ohne Bildnachweis
FilmVideo on demand, Mediatheken, Clips auf Plattformen, Geoblocking

Verletzungen und Rechtsfolgen

Bei unerlaubter Online-Nutzung bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (§§ 97, 101 UrhG), regelmäßig berechnet nach Lizenzanalogie. Bei Filesharing und anonymen Websites kommen Auskunftsansprüche gegen Provider in Betracht. Auf der anderen Seite verteidigen wir Unternehmen und Privatpersonen gegen überhöhte Forderungen, etwa wenn ein Mitarbeiter ein Foto ohne Prüfung verwendet hat. Mehr unter Abmahnung und Urheberrechtsverletzung.

Lizenzen für die Online-Nutzung sollten Plattformen, Gebiet (Geoblocking), Laufzeit und Bearbeitungsbefugnisse ausdrücklich benennen – siehe Lizenzrecht und Onlinelizenzvertrag. Branchenhinweise: Influencer und Social Media, Rundfunk und Streaming.


Beratung zur Online-Nutzung

Ob Lizenz für eine Streaming-Plattform, Takedown-Anfrage oder Abmahnung wegen eines Fotos: Wir beraten Sie bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Telefon: 0511.35 73 56-0.