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Urhebervertragsrecht

Urhebervertragsrecht – Beratung durch Fachanwälte für Urheberrecht. Wer Werke schafft, darstellt oder verwertet, braucht Verträge, die präzise festlegen, wer was wie lange, wo und gegen welche Vergütung nutzen darf. Das Urhebervertragsrecht der §§ 31 ff. UrhG gibt dafür einen Rahmen vor, der in wesentlichen Teilen zwingend ist: Viele Schutzvorschriften zugunsten von Urhebern und ausübenden Künstlern lassen sich auch durch geschickte Formulierungen nicht aushebeln. Wir beraten Kreative ebenso wie Verlage, Labels, Produktionsfirmen, Agenturen und Plattformen – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt, München und weiteren Standorten aus und in internationalen Konstellationen (EU, USA, Asien).

Hand mit Füller über einem Vertragsdokument – Urhebervertragsrecht
Foto: Scott Graham / Unsplash

Grundsatz: Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar

Anders als Sacheigentum kann das Urheberrecht unter Lebenden nicht übertragen werden (§ 29 Abs. 1 UrhG). Der Urheber räumt vielmehr Nutzungsrechte ein (§ 29 Abs. 2, § 31 UrhG). Diese können als einfaches Nutzungsrecht (non-exclusive licence, § 31 Abs. 2 UrhG) oder als ausschließliches Nutzungsrecht (exclusive licence, § 31 Abs. 3 UrhG) eingeräumt und räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Der Inhaber eines ausschließlichen Rechts kann Dritte von der Nutzung ausschließen und selbst gegen Rechtsverletzer vorgehen. Ob ein Nutzungsrecht weiterübertragen oder unterlizenziert werden darf, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers (§§ 34, 35 UrhG).

Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG)

Der wohl wichtigste Auslegungsgrundsatz des Urhebervertragsrechts: Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Rechte nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Im Zweifel bleiben Rechte beim Urheber. Pauschale Klauseln wie „sämtliche Rechte für alle Nutzungsarten“ helfen dem Verwerter daher oft weniger, als er glaubt. Für die Praxis heißt das:

  • Nutzungsarten konkret benennen (Print, E-Book, Hörbuch, Streaming, Social Media, Merchandising, Bearbeitung, Übersetzung, Training von KI-Systemen usw.).
  • Territorium (weltweit, DACH, EU), Laufzeit und Exklusivität ausdrücklich regeln.
  • Unterlizenzierung und Weiterübertragung klären (§§ 34, 35 UrhG).
  • Für unbekannte Nutzungsarten die Schriftform und das Widerrufsrecht beachten (§ 31a UrhG) sowie den gesonderten Vergütungsanspruch (§ 32c UrhG).

Angemessene Vergütung (§ 32 UrhG)

Urheber und – über § 79 Abs. 2a UrhG – ausübende Künstler haben Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist diese nicht angemessen, können sie die Anpassung des Vertrags verlangen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Angemessen ist, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 UrhG). Eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung gilt als angemessen. Pauschalvergütungen (Buy-out) sind nicht per se unzulässig, müssen aber die voraussichtliche Nutzung angemessen abbilden.

Fairnessausgleich – weitere Beteiligung (§ 32a UrhG)

Stellt sich nachträglich heraus, dass die vereinbarte Gegenleistung im Verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung unverhältnismäßig niedrig ist, kann der Urheber eine weitere, angemessene Beteiligung verlangen („Bestseller-“ oder Fairnessausgleich). Seit der Reform 2021 genügt – entsprechend Art. 20 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 – ein unverhältnismäßig niedriges Verhältnis; ein „auffälliges Missverhältnis“ wird nicht mehr verlangt. Der Anspruch richtet sich auch gegen Dritte in der Lizenzkette, bei denen die Erträge anfallen (§ 32a Abs. 2 UrhG), und ist im Voraus nicht verzichtbar.

Auskunft und Rechenschaft (§§ 32d, 32e UrhG)

Ohne Zahlen keine Ansprüche: Der Vertragspartner muss dem Urheber bei entgeltlicher Nutzungsrechtseinräumung mindestens einmal jährlich – seit 2021 auch ohne gesondertes Verlangen – Auskunft über Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile erteilen (§ 32d UrhG; transparency obligation). § 32e UrhG erstreckt die Auskunftspflicht auf Dritte in der Lizenzkette. Ausnahmen gelten für nachrangige Beiträge und bei unverhältnismäßigem Aufwand. Bei Streit über diese Ansprüche kann eine Mediation in Betracht kommen (§ 32f UrhG).

Gemeinsame Vergütungsregeln (§§ 36 ff. UrhG)

Urheberverbände und Verwerterverbände oder einzelne Verwerter können gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen, etwa für belletristische Autoren, Journalisten an Tageszeitungen oder Drehbuchautoren und Regisseure im Film- und Fernsehbereich. Kommt keine Einigung zustande, kann eine Schlichtungsstelle angerufen werden (§ 36a UrhG). Verstößt ein Verwerter, der an Vergütungsregeln gebunden ist, zum Nachteil der Urheber gegen sie, kommen Unterlassungsansprüche der Verbände in Betracht (§ 36b UrhG); zum Nachteil abweichende Vertragsklauseln kann der Urheber nicht gegen sich gelten lassen (§ 36c UrhG).

Rückruf und Rechte bei langer Bindung (§§ 40a, 41, 42 UrhG)

  • Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG): Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, kann der Urheber das Recht zurückrufen – grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren und nach angemessener Nachfrist (right of revocation).
  • Rückruf wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG): möglich, wenn dem Urheber die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann; er schuldet dann eine angemessene Entschädigung.
  • Anderweitige Verwertung nach zehn Jahren (§ 40a UrhG): Bei pauschaler Vergütung und ausschließlicher Rechtseinräumung darf der Urheber das Werk nach Ablauf von zehn Jahren grundsätzlich auch anderweitig verwerten; der ursprüngliche Vertragspartner behält ein einfaches Nutzungsrecht.
  • Verträge über künftige Werke (§ 40 UrhG): bedürfen der Schriftform und sind nach fünf Jahren kündbar.

Arbeitnehmer, Software und Film

Für Werke, die in Erfüllung arbeits- oder dienstvertraglicher Pflichten entstehen, gelten die §§ 31 ff. UrhG nur, soweit sich aus Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses nichts anderes ergibt (§ 43 UrhG). Für Computerprogramme von Arbeitnehmern stehen die vermögensrechtlichen Befugnisse grundsätzlich dem Arbeitgeber zu (§ 69b UrhG). Im Filmbereich enthalten §§ 88, 89 und 92 UrhG Auslegungsregeln zugunsten des Filmherstellers. Diese Sonderregeln ersetzen eine klare vertragliche Regelung nicht – gerade bei Freelancern, Agenturen und internationalen Teams.

Internationale Verträge und Rechtswahl

Bei grenzüberschreitenden Lizenzverträgen (cross-border licensing) können die Parteien das anwendbare Vertragsrecht grundsätzlich frei wählen (Art. 3 Rom I-VO). Ohne Rechtswahl bestimmt Art. 4 Rom I-VO das Vertragsstatut. Zwei Grenzen sind zu beachten: Erstens richten sich Bestand, Inhalt und Schutzumfang des Urheberrechts stets nach dem Recht des Schutzlandes (lex loci protectionis, vgl. Art. 8 Rom II-VO für Verletzungen). Zweitens sichert § 32b UrhG die Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG und die Auskunftsansprüche zwingend ab, wenn ohne Rechtswahl deutsches Recht anwendbar wäre oder maßgebliche Nutzungshandlungen in Deutschland erfolgen. Eine Rechtswahl zugunsten etwa kalifornischen oder englischen Rechts („work made for hire“, „assignment of copyright“) kann diese Ansprüche also nicht ohne Weiteres beseitigen. Ergänzend sind Gerichtsstands- und Schiedsklauseln (z. B. DIS, WIPO Arbitration and Mediation Center) sorgfältig zu gestalten.

Vertragstypen im Überblick

  • Künstlervertrag – Auftritte, Aufnahmen und Leistungsschutzrechte ausübender Künstler.
  • Managementvertrag – Karriereplanung, Provision, Exklusivität und Laufzeit.
  • Produktionsvertrag – Film, Musik, Games und Werbung: Rechtekette (chain of title) zum Produzenten.
  • Verlagsvertrag – Buch- und Musikverlag nach VerlG und UrhG.

Vertragsvorlagen finden Sie unter Musterverträge; Hintergründe zu Vergütungsansprüchen unter Vergütungsrecht und Lizenzrecht.

Häufige Fragen

Ist ein Total-Buy-out zulässig?

Eine umfassende Rechtseinräumung gegen Pauschalhonorar ist möglich, muss aber dem Zweckübertragungsgrundsatz genügen und die angemessene Vergütung wahren. Ansprüche auf Fairnessausgleich (§ 32a UrhG) und Auskunft bleiben bestehen.

Gelten die Regeln auch für ausübende Künstler?

Ja. § 79 Abs. 2a UrhG erklärt die §§ 31 ff. UrhG – einschließlich der Vergütungs- und Auskunftsansprüche – auf ausübende Künstler für entsprechend anwendbar.

Wie lange kann ich eine Nachvergütung verlangen?

Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB). Da der Anspruch aus § 32a UrhG erst entsteht, wenn das Missverhältnis eintritt, sollten laufende Erlöse regelmäßig überprüft werden.


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