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Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) – strukturierte Übersicht von Ihrem Anwalt für Urheberrecht. Das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 9. September 1965 ist das zentrale Gesetz des deutschen Urheberrechts. Es wurde vielfach geändert, zuletzt grundlegend durch die Umsetzung der DSM-Richtlinie im Jahr 2021. Statt des Volltextes finden Sie hier eine Gliederung mit den praktisch wichtigsten Vorschriften und kurzen Erläuterungen. Den vollständigen, amtlich konsolidierten Text stellt das Bundesministerium der Justiz bereit:

Teil 1: Urheberrecht (§§ 1–69g UrhG)

Werk und Urheber (§§ 1–10)

  • § 2 Geschützte Werke: Beispielkatalog (Sprachwerke einschließlich Computerprogramme, Musik, Tanz, bildende und angewandte Kunst, Baukunst, Lichtbild- und Filmwerke, wissenschaftlich-technische Darstellungen). Geschützt sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2). Rein KI-generierte Inhalte ohne menschlichen Schöpfungsbeitrag erfüllen das nicht.
  • § 3 Bearbeitungen, § 4 Sammel- und Datenbankwerke, § 5 amtliche Werke (Gesetze, Urteile u. Ä. sind gemeinfrei).
  • § 7 Urheber ist der Schöpfer; § 8 Miturheber, § 9 verbundene Werke; § 10 Vermutung der Urheberschaft bei Namensangabe – wichtig für den Beweis im Prozess.

Inhalt des Urheberrechts (§§ 11–27)

  • §§ 12–14 Urheberpersönlichkeitsrecht: Veröffentlichung, Anerkennung der Urheberschaft und Namensnennung, Schutz vor Entstellung. Siehe Urheberpersönlichkeitsrecht.
  • §§ 15–22 Verwertungsrechte: Vervielfältigung (§ 16), Verbreitung einschließlich Erschöpfung (§ 17), Ausstellung (§ 18), Vortrag, Aufführung, Vorführung (§ 19), öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a), Sendung (§§ 20–20b), Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und von Funksendungen (§§ 21, 22). Siehe Verwertungsrecht.
  • § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen: Seit 2021 ist die „freie Benutzung“ (§ 24 a. F.) aufgehoben. Wahrt ein neues Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt keine Bearbeitung vor (§ 23 Abs. 1 Satz 2). Siehe Bearbeitungsrecht.
  • § 25 Zugang zu Werkstücken, § 26 Folgerecht (Beteiligung bildender Künstler am Weiterverkauf), § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen.

Rechtsverkehr: Urhebervertragsrecht (§§ 28–44)

  • §§ 28, 29 Vererblichkeit, keine Übertragbarkeit unter Lebenden.
  • § 31 Einräumung von Nutzungsrechten und Zweckübertragungsgrundsatz (Abs. 5); § 31a unbekannte Nutzungsarten.
  • §§ 32–32f angemessene Vergütung, Fairnessausgleich, zwingende Anwendung, Auskunft und Rechenschaft, Mediation.
  • §§ 34, 35 Übertragung und Unterlizenz; §§ 36–36d gemeinsame Vergütungsregeln; § 40a anderweitige Verwertung nach zehn Jahren; §§ 41, 42 Rückrufsrechte; § 43 Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen.

Ausführlich: Urhebervertragsrecht.

Schranken des Urheberrechts (§§ 44a–63a)

  • § 44a vorübergehende Vervielfältigungen; § 44b Text und Data Mining mit Opt-out (maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt) – zentral für KI-Training.
  • § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse; § 51 Zitate; § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche (seit 2021).
  • § 53 Privatkopie; §§ 54 ff. Geräte- und Speichermedienabgabe.
  • § 57 unwesentliches Beiwerk; § 59 Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit).
  • §§ 60a–60h Unterricht, Wissenschaft und Institutionen, darunter § 60d Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung; §§ 61 ff. verwaiste und nicht verfügbare Werke; § 63 Quellenangabe.

Mehr unter Schranken des Urheberschutzes.

Schutzdauer (§§ 64–69) und Computerprogramme (§§ 69a–69g)

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64), bei Miturhebern nach dem Tod des längstlebenden (§ 65); die Frist läuft ab Ende des Kalenderjahres (§ 69). Für Software gelten Sonderregeln: Schutz jeder individuellen Programmierleistung (§ 69a), Rechte des Arbeitgebers (§ 69b), zustimmungsbedürftige Handlungen und Erschöpfung (§ 69c), Ausnahmen für bestimmungsgemäße Benutzung und Dekompilierung (§§ 69d, 69e). Siehe Softwarerecht.

Teil 2: Verwandte Schutzrechte (§§ 70–87k UrhG)

VorschriftenSchutzgegenstandDauer (Grundsatz)
§ 70Wissenschaftliche Ausgaben25 Jahre
§ 71Nachgelassene Werke25 Jahre
§ 72Lichtbilder (einfache Fotos)50 Jahre
§§ 73–83Ausübende Künstler50 bzw. 70 Jahre (§ 82)
§ 81Veranstalter25 Jahre
§§ 85, 86Tonträgerhersteller70 Jahre
§ 87Sendeunternehmen50 Jahre
§§ 87a–87eDatenbankhersteller15 Jahre
§§ 87f–87kPresseverleger (Online-Nutzung)2 Jahre

Siehe Leistungsschutzrecht.

Teil 3: Filme (§§ 88–95)

Auslegungsregeln zugunsten des Filmherstellers für Verfilmungsrechte (§ 88) und Rechte der Mitwirkenden (§§ 89, 92), eingeschränkter Entstellungsschutz (§ 93), eigenes Leistungsschutzrecht des Filmherstellers (§ 94) und Schutz von Laufbildern (§ 95). Siehe Filmrecht.

Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen und Rechtsverletzungen

  • §§ 95a–95d Schutz technischer Maßnahmen (Kopierschutz, DRM) und Rechteinformationen.
  • § 97 Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (Lizenzanalogie, Verletzergewinn, konkreter Schaden); § 97a Abmahnung, Anforderungen und Kostendeckelung gegenüber Verbrauchern.
  • § 98 Vernichtung, Rückruf und Überlassung; § 101 Auskunft, auch gegenüber Providern; §§ 101a, 101b Vorlage, Besichtigung und Sicherung von Schadensersatzansprüchen.
  • § 102 Verjährung; § 104a Gerichtsstand bei Klagen gegen Verbraucher; § 105 Konzentration auf spezialisierte Urheberrechtskammern.
  • §§ 106–111a Straf- und Bußgeldvorschriften; §§ 111b, 111c Grenzbeschlagnahme.

Praxisleitfäden: Abmahnung und Urheberrechtsverletzung.

Teil 5: Anwendungsbereich und Übergangsrecht (§§ 120–143)

Die §§ 120 ff. regeln, wann ausländische Staatsangehörige Schutz genießen – in der Regel über Staatsverträge wie RBÜ und TRIPS. Die Übergangsvorschriften (§§ 129 ff.) bestimmen, welches Recht für ältere Werke und Verträge gilt; das ist bei Altverträgen und Nachvergütungsfragen oft entscheidend. Einen Überblick über die internationalen Bezüge gibt die Seite Urhebergesetze.

Häufige Fragen

Welche Fassung des UrhG gilt für meinen Fall?

Für Unterlassungsansprüche grundsätzlich die aktuelle Fassung, für Schadensersatz die zum Zeitpunkt der Verletzung geltende. Bei Verträgen kommt es auf das Datum des Vertragsschlusses und die Übergangsvorschriften an.


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