Anwalt für Urheberrecht für Design und Mode: Möbel, Leuchten, Schmuck, Taschen, Kleidung, Logos, Typografie und Interfaces – Design prägt Produkte und Marken. Ob eine Gestaltung urheberrechtlich geschützt ist, entscheidet häufig über die Möglichkeit, gegen Nachahmungen vorzugehen. Die Urheberrechtler beraten Produkt-, Mode-, Grafik- und Kommunikationsdesigner, Designstudios, Hersteller, Modelabels und Händler bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Düsseldorf, München und weiteren Standorten aus.

Typische Rechtsfragen in Design und Mode
- Ist mein Entwurf ein Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder „nur“ ein Design?
- Welche Rechte erhält der Auftraggeber an Entwürfen, Logos und Corporate Design?
- Wie gehe ich gegen Kopien und Fast-Fashion-Nachahmungen vor?
- Wann hilft das Urheberrecht, wann das eingetragene oder nicht eingetragene Design, wann der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz?
- Wie lassen sich Kollaborationen, Lizenzen und Merchandising absichern?
Akteure und Schutzrechte
Designer sind Urheber, wenn ihr Entwurf eine eigene geistige Schöpfung darstellt. Seit der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH (2013) gelten für angewandte Kunst keine höheren Anforderungen als für andere Werke. Der EuGH hat 2025 klargestellt, dass auch bei Gebrauchsgegenständen freie und kreative Entscheidungen erkennbar sein müssen, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln; rein technisch oder funktional bedingte Gestaltungen genügen nicht. Neben dem Urheberrecht stehen das Designgesetz, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. Gemeinschaftsdesign der EU, das Markenrecht und der ergänzende Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG. Zu den Grundlagen: Bildrecht, Wettbewerbsrecht und Bearbeitungsrecht.
Relevante Verträge
- Designvertrag bzw. Gestaltungsauftrag mit Nutzungsrechtsregelung
- Lizenzvertrag mit Herstellern (Royalty, Lizenzgebiet, Qualitätskontrolle)
- Kooperations- und Kollaborationsverträge (Capsule Collections)
- Arbeits- und Freelancerverträge in Designabteilungen und Agenturen
- Merchandising- und Vertriebsverträge
Weiterführend: Creative Services Agreement, Lizenzrecht und Künstlervertrag.
Verwertungsgesellschaften
Designer können ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche über die VG Bild-Kunst (Berufsgruppe Fotografie, Grafik, Design) wahrnehmen lassen, etwa bei Vervielfältigung in Publikationen. Die Lizenzierung von Entwürfen an Hersteller bleibt Sache des Designers.
Typische Streitfälle
Streit entsteht über Nachbauten von Designklassikern, kopierte Muster und Prints, übernommene Schnitte, die Weiterverwendung von Entwürfen nach Ende eines Auftrags, Nachvergütung bei Erfolgsprodukten (§ 32a UrhG), fehlende Designernennung und Importe von Plagiaten. Wir handeln schnell, etwa mit einstweiligen Verfügungen vor Messen, und koordinieren Grenzbeschlagnahmeanträge beim Zoll. Siehe auch Urheberrechtsverletzung und Abmahnung.
Unsere Tätigkeiten
- Prüfung der Schutzfähigkeit und Schutzstrategie (Urheberrecht, Design, Marke)
- Vertragsgestaltung für Designer, Agenturen und Hersteller
- Vorgehen gegen Nachahmungen durch Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage
- Abwehr von Plagiatsvorwürfen
- Designanmeldungen beim DPMA und EUIPO durch unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie Hinterlegung über kreativtresor.de
Mehr zum Designschutz finden Sie auf unserer Schwesterseite designeroberer.de.
Ausgewählte Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 (Geburtstagszug): Für Werke der angewandten Kunst gelten keine strengeren Schutzanforderungen als für zweckfreie Kunst.
- EuGH, Urt. v. 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23 (Mio/konektra): Gebrauchsgegenstände sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck freier kreativer Entscheidungen sind; ein strengerer Maßstab als bei anderen Werken gilt nicht, rein funktionale Merkmale begründen aber keinen Schutz.
- BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 16/24 u. a. (Birkenstock): Der BGH verneinte Urheberrechtsschutz für bestimmte Sandalenmodelle, weil eine künstlerische Gestaltung nicht hinreichend erkennbar war.
Internationaler Bezug
Mode und Design werden international produziert und vertrieben. Der Schutz ist territorial unterschiedlich ausgestaltet: Während das EU-Recht angewandte Kunst grundsätzlich wie andere Werke schützt, gelten in den USA für „useful articles“ engere Regeln. Wir koordinieren Schutzstrategien über EU-Design, internationale Registrierungen bei der WIPO sowie unsere Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unser weltweites Netzwerk – auch in Asien, wo Nachahmungen häufig hergestellt werden.
FAQ Design, Mode und Urheberrecht
Ist ein Kleidungsstück urheberrechtlich geschützt?
Nur wenn es eine eigene geistige Schöpfung mit erkennbarer künstlerischer Gestaltung ist. Viele Modeartikel erreichen das nicht; dann helfen eher das nicht eingetragene EU-Design (drei Jahre ab Offenbarung) oder eingetragene Designs.
Darf der Kunde mein Logo beliebig verändern?
Das hängt vom Vertrag ab. Ohne ausdrückliche Einräumung des Bearbeitungsrechts sind Veränderungen geschützter Entwürfe grundsätzlich zustimmungspflichtig (§§ 23, 39 UrhG).
Was ist schneller: Urheberrecht oder Design?
Das Urheberrecht entsteht ohne Anmeldung, ist aber im Streitfall oft schwerer nachzuweisen. Ein eingetragenes Design bietet eine klare Registerposition. Häufig ist eine Kombination sinnvoll.
Ihr Design wurde kopiert oder Sie wollen Entwürfe absichern? Wir beraten Sie – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.