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Abmahnung im Urheberrecht

Eine urheberrechtliche Abmahnung (cease and desist letter) ist ernst zu nehmen – aber nicht ungeprüft zu akzeptieren. Als Anwälte für Urheberrecht vertreten die Urheberrechtler beide Seiten: Wir verteidigen Unternehmen, Agenturen, Online-Händler und Privatpersonen gegen unberechtigte oder überhöhte Forderungen und setzen für Fotografen, Musiker, Verlage, Labels und Produktionsfirmen deren Rechte außergerichtlich und gerichtlich durch – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Düsseldorf und weiteren Standorten aus.

Hand mit Kugelschreiber über einem Schreiben – Abmahnung im Urheberrecht
Foto: Masjid MABA / Unsplash

Wozu dient eine Abmahnung?

Die Abmahnung soll einen Rechtsstreit vermeiden. Der Verletzte fordert den Verletzer auf, das beanstandete Verhalten einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte vor einer gerichtlichen Geltendmachung abmahnen. Unterlässt er dies und erkennt der Gegner den Anspruch im Prozess sofort an, kann er die Verfahrenskosten tragen müssen (§ 93 ZPO). Wird keine ausreichende Erklärung abgegeben, kann der Rechteinhaber kurzfristig eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben.

Formale Anforderungen nach § 97a Abs. 2 UrhG

Eine wirksame Abmahnung muss in klarer und verständlicher Weise

  • Name oder Firma des Verletzten angeben, wenn nicht dieser selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  • die Rechtsverletzung genau bezeichnen,
  • geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln und
  • erkennen lassen, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam: Aufwendungsersatz kann dann nicht verlangt werden. Bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung hat der Abgemahnte seinerseits einen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten (§ 97a Abs. 4 UrhG).

Abmahnung erhalten – was jetzt?

  1. Frist notieren, nicht ignorieren. Wer schweigt, riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
  2. Nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen. Eine Unterlassungserklärung bindet in der Regel lebenslang; Verstöße lösen Vertragsstrafen aus.
  3. Beanstandete Inhalte sichern und entfernen – auch aus Caches, Unterseiten, Social-Media-Kanälen und Bilddatenbanken.
  4. Anspruch prüfen lassen: Besteht überhaupt ein Schutzrecht? Ist der Abmahnende aktivlegitimiert? Lag eine Lizenz vor, greift eine Schranke (Schranken des Urheberschutzes)? Ist der Anspruch verjährt?
  5. Forderungen prüfen: Ist der Gegenstandswert angemessen, ist der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie plausibel berechnet, greift die Kostendeckelung?

Die modifizierte Unterlassungserklärung

Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Erklärung ist häufig zu weit gefasst: Sie enthält ein Schuldanerkenntnis, erstreckt sich auf nicht abgemahnte Werke oder sieht eine starre, hohe Vertragsstrafe vor. Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, genügt in vielen Fällen eine von uns formulierte modifizierte Unterlassungserklärung – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, beschränkt auf die konkrete Verletzungsform und mit einer Vertragsstrafe nach „neuem Hamburger Brauch“, deren Höhe im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Formulierung erfordert Sorgfalt: Eine zu eng gefasste Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus.

Typische Abmahnfälle im Urheberrecht

Bilderklau (Fotos, Grafiken, Karten)

Der häufigste Fall: Fotos aus dem Internet, Produktbilder von Herstellern oder Stadtpläne werden ohne Lizenz auf Websites, in Online-Shops oder auf Social Media verwendet. Neben der Unterlassung wird Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt, oft unter Berufung auf die MFM-Bildhonorare und mit Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung. Ob diese Sätze im Einzelfall angemessen sind, ist eine Frage der Umstände – die Rechtsprechung legt sie insbesondere bei Nicht-Berufsfotografen nicht schematisch zugrunde. Siehe auch Fotorecht und Urheberrechtsverletzung.

Filesharing

Bei Tauschbörsen (P2P, BitTorrent) ermitteln Rechteinhaber die IP-Adresse und erlangen über ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG den Anschlussinhaber. Dieser haftet nicht automatisch: Es besteht zwar eine tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft, er kann sie aber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast entkräften, etwa wenn andere Personen den Anschluss selbstständig nutzen konnten. Die frühere Störerhaftung für WLAN-Betreiber ist durch das Haftungsprivileg für Zugangsanbieter (heute § 7 Abs. 4 und § 8 DDG) weitgehend entfallen. Für Privatpersonen ist der Gegenstandswert der Anwaltskosten unter den Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 UrhG auf 1.000 Euro gedeckelt.

Weitere Konstellationen

  • Texte, Produktbeschreibungen und Pressemeldungen, die übernommen wurden
  • Musik in Videos, Podcasts, Werbespots und auf Veranstaltungen (vgl. Musikrecht)
  • Software-Unterlizenzierung und Nutzung außerhalb des Lizenzumfangs
  • Design- und Kunstwerke auf Merchandising-Artikeln (Designrecht nur am Rande, vgl. designeroberer.de)
  • KI-generierte Inhalte, die geschützte Vorlagen wiedergeben (vgl. KI und Urheberrecht)

Streitwert und Kosten

Die Anwaltskosten des Abmahnenden richten sich nach dem RVG und dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs. Diesen bestimmen die Gerichte nach dem Interesse des Rechteinhabers an der Unterbindung weiterer Verletzungen – maßgeblich sind unter anderem Art, Wert und Bekanntheit des Werkes, Umfang, Dauer und Intensität der Nutzung sowie gewerbliches oder privates Handeln. Die Spannbreite ist erheblich und regional unterschiedlich. Zu hoch angesetzte Gegenstandswerte sind ein häufiger Ansatzpunkt der Verteidigung. Hinzu kommen Schadensersatz (siehe Urheberrechtsverletzung) und ggf. Kosten für Ermittlung und Beweissicherung. Zu unseren eigenen Honoraren siehe Vergütung.

Abmahnung aussprechen: Rechte effektiv durchsetzen

Für Rechteinhaber übernehmen wir die Beweissicherung (Screenshots, Testkauf, Zeitstempel), prüfen die Rechtekette (chain of title), berechnen Schadensersatz und Gegenstandswert nachvollziehbar und formulieren eine den Anforderungen des § 97a UrhG entsprechende Abmahnung. Alternativ kann eine mildere Berechtigungsanfrage oder ein Lizenzangebot sinnvoll sein – dabei ist allerdings zu bedenken, dass ein vorgeschalteter Austausch Zeit kostet und die Dringlichkeit für ein Eilverfahren gefährden kann.

Einstweilige Verfügung und Schutzschrift

Bleibt die Abmahnung erfolglos, kann eine einstweilige Verfügung (preliminary injunction) beim zuständigen Landgericht beantragt werden. Voraussetzung ist Dringlichkeit: Viele Gerichte sehen sie nur, wenn der Antrag innerhalb von etwa einem Monat ab Kenntnis gestellt wird; die Fristen variieren je nach Oberlandesgerichtsbezirk. Wer eine Abmahnung erhalten hat und den Anspruch bestreitet, kann vorsorglich eine Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister hinterlegen, damit das Gericht seine Argumente vor einer Entscheidung kennt. Wir treten u. a. vor den Landgerichten Hannover, Hamburg, Berlin, München I, Köln, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Stuttgart auf.

Häufige Fragen

Muss ich die Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgeben?

Die Frist ist vom Abmahnenden gesetzt und nicht gesetzlich vorgeschrieben, sollte aber ernst genommen werden. Ist sie unangemessen kurz, kann um Verlängerung gebeten werden; eine Zusage hierauf besteht nicht.

Reicht es, das Bild einfach zu löschen?

In der Regel nicht. Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder ein gerichtliches Verbot. Das Löschen ist trotzdem sofort zu empfehlen.

Was kostet die Verteidigung gegen eine Abmahnung?

Das hängt vom Gegenstandswert und Umfang ab. Wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten vor der Beauftragung; auf Wunsch vereinbaren wir ein Pauschalhonorar.


Abmahnung erhalten oder Rechtsverletzung entdeckt? Senden Sie uns die Unterlagen vorab per Online-Anfrage oder rufen Sie an: 0511.35 73 56-0. Fristen laufen – melden Sie sich frühzeitig.