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Leistungsschutzrecht

Leistungsschutzrechte (related rights, neighbouring rights) schützen Leistungen, die keine eigene persönliche geistige Schöpfung sind, ohne die Werke aber nicht hörbar, sichtbar oder verfügbar wären. Als Anwälte für Urheberrecht beraten und vertreten die Urheberrechtler ausübende Künstler, Musikproduzenten, Labels, Film- und Sendeunternehmen, Datenbankbetreiber, Presseverlage und Fotografen bei der Sicherung, Lizenzierung und Durchsetzung ihrer Leistungsschutzrechte – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus sowie grenzüberschreitend in der EU, den USA und Asien.

Mischpult mit leuchtenden Reglern im Tonstudio – Leistungsschutzrecht und Urheberrecht
Foto: James Kovin / Unsplash

Was ist ein Leistungsschutzrecht?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet zwischen dem Urheberrecht am Werk (§ 2 UrhG) und den „verwandten Schutzrechten“ im Teil 2 des Gesetzes (§§ 70 bis 95 UrhG). Während das Urheberrecht die kreative Schöpfung honoriert, belohnen Leistungsschutzrechte die künstlerische Interpretation, die organisatorische und wirtschaftliche Investition oder die technische Leistung, die mit der Vermittlung eines Werkes verbunden ist. Wie das Urheberrecht entstehen sie kraft Gesetzes, ohne Anmeldung oder Registrierung. Sie sind jedoch in der Regel kürzer befristet und inhaltlich enger gefasst; ein Urheberpersönlichkeitsrecht im vollen Umfang kennen sie nur beim ausübenden Künstler.

In der Praxis bestehen an einem einzigen Produkt häufig mehrere Rechte nebeneinander: An einem Song etwa das Urheberrecht von Komponist und Texter, das Leistungsschutzrecht der Sängerin und der Studiomusiker sowie das Recht des Tonträgerherstellers. Wer eine Aufnahme lizenzieren oder verwerten möchte, muss daher sämtliche Ebenen klären (Rechteklärung, rights clearance).

Die einzelnen Leistungsschutzrechte im Überblick

RechteinhaberVorschriftenSchutzdauer (Grundsatz)
Wissenschaftliche Ausgaben, nachgelassene Werke§§ 70, 71 UrhG25 Jahre
Lichtbildner (einfache Fotos)§ 72 UrhG50 Jahre ab Erscheinen bzw. Herstellung
Ausübende Künstler, Veranstalter§§ 73 ff., § 81 UrhG50 Jahre; bei Aufzeichnung auf Tonträger 70 Jahre (§ 82 UrhG)
Tonträgerhersteller§§ 85, 86 UrhG70 Jahre ab Erscheinen
Sendeunternehmen§ 87 UrhG50 Jahre ab Funksendung
Datenbankhersteller§§ 87a ff. UrhG15 Jahre (§ 87d UrhG)
Presseverleger§§ 87f ff. UrhG2 Jahre ab Veröffentlichung
Filmhersteller, Laufbilder§§ 94, 95 UrhG50 Jahre
Vereinfachte Übersicht; für die Fristberechnung gelten die Einzelheiten der jeweiligen Norm (§ 69 UrhG: Fristbeginn mit Ablauf des Kalenderjahres).

Ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG)

Geschützt ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder künstlerisch daran mitwirkt – Musikerinnen, Sänger, Schauspielerinnen, Tänzer, Dirigenten, Sprecher. Ihnen stehen das Recht auf Anerkennung und Namensnennung (§ 74 UrhG), der Schutz gegen Entstellung (§ 75 UrhG) sowie ausschließliche Rechte zur Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung zu (§§ 77, 78 UrhG). Für Sendung und öffentliche Wiedergabe erschienener Aufnahmen bestehen Vergütungsansprüche, die in Deutschland über die GVL wahrgenommen werden. Seit der Reform 2021 gelten die Regeln zur angemessenen Vergütung und zur Transparenz (§§ 32 ff. UrhG) über § 79 Abs. 2a UrhG auch für ausübende Künstler. Bei Ensembles und Bands regelt § 80 UrhG die gemeinsame Wahrnehmung.

Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG)

Das Recht des Tonträgerherstellers schützt die wirtschaftliche und organisatorische Leistung der Erstfixierung einer Tonfolge – den sogenannten Master. Schon die Übernahme kleinster Tonfetzen kann dieses Recht berühren; der EuGH hat im Verfahren „Metall auf Metall“ (Pelham I, C-476/17) jedoch klargestellt, dass ein in geänderter, beim Hören nicht wiedererkennbarer Form verwendetes Sample keine Vervielfältigung ist. Zur Zulässigkeit erkennbarer Samples als Pastiche siehe unsere Seite Schranken des Urheberschutzes. Vertiefend: Musikrecht und musikrechtler.de.

Film- und Sendeunternehmen (§§ 87, 94, 95 UrhG)

Der Filmhersteller erwirbt ein eigenes Recht am Bildträger bzw. Bild- und Tonträger, auf dem das Filmwerk aufgenommen ist (§ 94 UrhG); für nicht schöpferische Bildfolgen („Laufbilder“) gilt dies entsprechend (§ 95 UrhG). Sendeunternehmen sind gegen Weitersendung, Aufzeichnung und öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen geschützt (§ 87 UrhG). Das Zusammenspiel mit den Sonderregeln für Filmwerke (§§ 88 ff. UrhG) ist Kern unserer Beratung im Filmrecht und für Rundfunk und Streaming.

Datenbankhersteller (§§ 87a ff. UrhG)

Das Sui-generis-Recht des Datenbankherstellers beruht auf der Datenbank-Richtlinie 96/9/EG und schützt die wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts – unabhängig davon, ob die Datenbank als Datenbankwerk (§ 4 UrhG) schöpferisch ist. Verboten ist insbesondere die Entnahme wesentlicher Teile sowie die wiederholte, systematische Entnahme unwesentlicher Teile (§ 87b UrhG). Relevant ist das Recht heute vor allem beim Web-Scraping, bei Preis- und Produktdaten sowie beim Training von KI-Systemen (siehe KI und Urheberrecht und Softwarerecht).

Presseverleger (§§ 87f ff. UrhG)

Mit der Umsetzung von Art. 15 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 wurde das Leistungsschutzrecht für Presseverleger 2021 neu gefasst. Es gewährt Presseverlagen das ausschließliche Recht, ihre Presseveröffentlichungen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft – etwa Suchmaschinen und News-Aggregatoren – zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Nicht erfasst sind private Nutzungen, Hyperlinks sowie einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge. Die Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung. Urheber sind an den Einnahmen angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen (§ 87k UrhG). Die Wahrnehmung erfolgt teils individuell, teils über Verwertungsgesellschaften. Mehr dazu unter Verlage und Presse.

Lichtbilder (§ 72 UrhG)

Auch Fotografien ohne Werkqualität – Schnappschüsse, Produktfotos, technische Aufnahmen – sind als Lichtbilder für 50 Jahre geschützt. Damit ist in Deutschland praktisch jedes Foto rechtlich geschützt, was Abmahnungen wegen „Bilderklau“ so häufig macht. Eine Ausnahme gilt seit 2021 für originalgetreue Reproduktionen gemeinfreier visueller Werke (§ 68 UrhG). Ausführlich: Fotorecht, Bildrecht und fotorechtler.de.

Typische Konflikte und unsere Beratung

  • Unautorisierte Online-Nutzung von Aufnahmen, Mitschnitten oder Fotos – Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (siehe Urheberrechtsverletzung und Abmahnung).
  • Verträge zwischen Künstlern, Produzenten, Labels und Sendern: Künstler-, Bandübernahme-, Produzenten- und Mitwirkendenverträge mit klarer Rechteeinräumung (vgl. Künstlervertrag, Produktionsvertrag).
  • Überschneidungen zwischen den Rechten von Produzenten, Regie und Schauspielern bei Film- und Serienproduktionen.
  • Vergütungsansprüche gegenüber Verwertern und Verwertungsgesellschaften (GVL, Corint Media), inklusive Auskunft und Vertragsanpassung (§§ 32a, 32d UrhG).
  • Datenbank- und Presseverlegerrechte gegenüber Plattformen, Aggregatoren und KI-Anbietern.

Häufige Fragen

Muss ich ein Leistungsschutzrecht anmelden?

Nein. Leistungsschutzrechte entstehen wie das Urheberrecht automatisch. Zur Beweissicherung kann eine Hinterlegung sinnvoll sein, etwa über kreativtresor.de.

Darf ich ein Sample verwenden, wenn ich die Komposition lizenziert habe?

Nicht ohne Weiteres. Die Lizenz am Musikwerk deckt nicht das Recht des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler an der konkreten Aufnahme. Beide Ebenen müssen geklärt werden, sofern keine Schranke greift.

Gilt das deutsche Leistungsschutzrecht auch im Ausland?

Es gilt das Territorialitätsprinzip. Innerhalb der EU sind die Rechte weitgehend harmonisiert; international regeln das Rom-Abkommen, der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) und der Beijing-Vertrag den Mindestschutz. Für Auslandssachverhalte arbeiten wir mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen.


Sie möchten Ihre Leistungsschutzrechte sichern, lizenzieren oder durchsetzen? Schildern Sie uns Ihr Anliegen über die Online-Anfrage oder rufen Sie uns an: 0511.35 73 56-0. Wir nennen Ihnen vor einer Beauftragung die voraussichtlichen Kosten.