Managementvertrag – rechtssicher gestaltet mit Ihrem Anwalt für Urheber- und Medienrecht. Der Managementvertrag (artist management agreement) ist für viele Musiker, Schauspieler, Autoren, Fotografen und Influencer der Vertrag mit der längsten Wirkung: Er bindet über Jahre, beeinflusst alle weiteren Verträge und entscheidet darüber, wer an welchen Einnahmen beteiligt ist. Entsprechend sorgfältig sollten Aufgaben, Befugnisse, Provision, Laufzeit und Ausstieg geregelt sein.

Rechtsnatur: Geschäftsbesorgung statt Rechteerwerb
Ein Manager verwertet die Rechte des Künstlers in der Regel nicht selbst, sondern berät, plant, vermittelt und verhandelt. Rechtlich handelt es sich meist um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter (§§ 675, 611 BGB). Daraus folgen Treue-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Managers (§§ 666, 667 BGB) und die Pflicht, erlangte Gelder herauszugeben. Wichtig: Urheber- und Leistungsschutzrechte sollten beim Künstler bleiben. Räumt der Künstler dem Manager ausnahmsweise Nutzungsrechte ein – etwa zur treuhänderischen Lizenzierung –, gelten die §§ 31 ff. UrhG einschließlich Zweckübertragungsgrundsatz und Rückrufsrechten.
Die wichtigsten Klauseln
Aufgaben des Managers
Karriereplanung, Vermittlung von Auftritten, Plattenverträgen, Verlags-, Film- oder Werbedeals, Koordination von Agenturen und Promotion, Budgetplanung, Pflege von Social-Media-Präsenz. Je konkreter der Leistungskatalog, desto leichter lässt sich später eine Schlechtleistung belegen. Hilfreich sind Mindestpflichten (z. B. regelmäßige Strategiegespräche, Berichte).
Vollmacht und Zustimmungsvorbehalte
Darf der Manager Verträge im Namen des Künstlers abschließen? Empfehlenswert ist eine begrenzte Vollmacht mit Zustimmungsvorbehalt für alle Verträge, die Rechte einräumen, länger als eine bestimmte Zeit binden oder einen bestimmten Wert überschreiten. Interessenkonflikte – etwa wenn der Manager zugleich Label, Verlag oder Veranstalter ist – sollten offengelegt und geregelt werden.
Provision
Üblich ist ein prozentualer Anteil an den Einnahmen des Künstlers; in der Praxis bewegen sich die Sätze häufig im Bereich von etwa 10 bis 20 Prozent. Entscheidend sind die Details: Bemessung vom Brutto- oder Nettoerlös, Abzug von Produktions- und Tourkosten, Ausnahmen (z. B. Vergütungen von Verwertungsgesellschaften wie GEMA, GVL oder VG Wort, Vorschüsse, die für Produktionen verbraucht werden), Fälligkeit und Abrechnung. Ein Kontrollrecht des Künstlers (Bucheinsicht, audit right) sollte vereinbart sein.
Exklusivität und Territorium
Exklusive Bindungen sind üblich, sollten aber sachlich (z. B. nur Musik, nicht Schauspiel) und räumlich (z. B. weltweit oder nur Europa) begrenzt sein. Für internationale Karrieren sind Sub-Manager in den USA oder Asien häufig; deren Vergütung darf nicht zu einer Doppelprovision führen.
Laufzeit, Kündigung und Nachprovision
Überlange Bindungen ohne angemessene Gegenleistung können sittenwidrig sein (§ 138 BGB) oder einer AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) nicht standhalten. Sinnvoll sind Grundlaufzeiten mit Optionen, die an Erfolgsziele (Key Performance Indicators) gekoppelt sind, sowie außerordentliche Kündigungsrechte – etwa beim Wegfall einer Schlüsselperson (key person clause). Nach Vertragsende verlangen Manager regelmäßig eine Nachprovision (sunset clause) auf während der Laufzeit vermittelte Verträge. Diese sollte zeitlich begrenzt und gestaffelt abschmelzen.
Besonderheiten nach Branche
- Musik: Abgrenzung zu Booking-Agentur, Label und Verlag; Provision aus Streaming, Live, Sync und Merchandising; Umgang mit GEMA- und GVL-Ausschüttungen.
- Schauspiel, Film und TV: Abgrenzung zur Agentur; Hinweis auf die Erlaubnis- und Höchstvergütungsregeln der privaten Arbeitsvermittlung, wenn der Manager Beschäftigungsverhältnisse vermittelt.
- Literatur: Literaturagenturen verhandeln Verlags-, Übersetzungs- und Verfilmungsrechte; Provision und Inkasso über Agenturkonten.
- Bildende Kunst und Fotografie: Abgrenzung zum Galerievertrag; Provision aus Verkäufen, Lizenzen und Ausstellungshonoraren.
- Influencer und Creator: Kooperationsverträge mit Marken, Kennzeichnung von Werbung (UWG, MStV, DSA), Rechte an Content und Kanälen.
Typische Streitpunkte
- Der Manager schließt Verträge ab, die er nicht abschließen durfte, oder lizenziert Rechte, die ihm nicht zustehen.
- Provisionen werden auf Einnahmen berechnet, die gar nicht provisionspflichtig sind.
- Der Künstler arbeitet trotz Exklusivität mit einem anderen Manager zusammen.
- Nach der Trennung wird über die Nachprovision und die Herausgabe von Unterlagen, Zugangsdaten und Social-Media-Konten gestritten.
Weiterführend: Künstlervertrag, Produktionsvertrag, Managementvertragsmuster, Entertainmentrecht.
Häufige Fragen
Kann ich einen Managementvertrag vorzeitig beenden?
Neben vertraglichen Kündigungsrechten kommt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, etwa bei schweren Pflichtverletzungen, Untreue oder zerstörtem Vertrauensverhältnis (§§ 626, 627 BGB je nach Vertragsgestaltung). Ob und mit welchen Folgen, hängt vom Einzelfall ab.
Muss der Manager abrechnen?
Ja. Wer Gelder für den Künstler vereinnahmt, schuldet Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe (§§ 666, 667 BGB). Vertraglich sollten Fristen und Form der Abrechnung festgelegt werden.
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