Wenn ein Song in Japan im Radio läuft, ein Foto in Belgien gedruckt oder ein Film in Spanien gesendet wird, fließt das Geld meist nicht direkt an den Urheber, sondern über Verwertungsgesellschaften. Das internationale Netz dieser Gesellschaften (collective management organisations, CMOs) ist für Urheber, ausführende Künstler, Verlage, Labels und Produzenten eine wichtige Einnahmequelle – und zugleich eine häufige Ursache für fehlende oder verspätete Zahlungen. Wir beraten Rechteinhaber und Nutzer in allen Fragen der kollektiven Rechtewahrnehmung mit Auslandsbezug.

Wie das internationale System funktioniert
Verwertungsgesellschaften nehmen Rechte grundsätzlich für ihr eigenes Land wahr. Über Gegenseitigkeitsverträge (reciprocal agreements) vertreten sie zugleich die Repertoires ausländischer Schwestergesellschaften. Die GEMA lizenziert also in Deutschland auch Werke französischer SACEM-Mitglieder und gibt die Einnahmen an die SACEM weiter – und umgekehrt. Dachverbände wie CISAC (Urheber) und SCAPR (ausführende Künstler) setzen Standards für Werkdaten und Abrechnung.
Das System funktioniert nur, wenn Werke und Beteiligte korrekt registriert sind: mit eindeutigen Kennungen wie ISWC (Werke), ISRC (Aufnahmen) oder IPI-Nummer (Rechteinhaber). Fehlerhafte oder doppelte Registrierungen sind der häufigste Grund dafür, dass Auslandseinnahmen nicht ankommen oder als nicht zuordenbar (unidentified, „black box“) verteilt werden.
Rechtsrahmen in EU und Deutschland
Die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Rechtewahrnehmung hat Transparenz-, Ausschüttungs- und Governance-Pflichten der Verwertungsgesellschaften EU-weit vereinheitlicht. In Deutschland ist sie im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt; die Aufsicht führt das Deutsche Patent- und Markenamt. Für Rechteinhaber wichtig:
- Freie Wahl: Rechteinhaber können wählen, welche Gesellschaft in welchem Gebiet welche Rechte wahrnimmt – unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz.
- Teilrückruf: Rechte können für bestimmte Nutzungsarten oder Gebiete aus der Wahrnehmung herausgenommen werden, etwa um sie selbst zu lizenzieren.
- Informationsrechte: Mitglieder und Berechtigte haben Ansprüche auf Auskunft über Einnahmen, Abzüge und Verteilung.
- Mehrgebietslizenzen für Online-Musik: Für Online-Rechte an Musikwerken erlaubt die Richtlinie gebietsübergreifende Lizenzen, die Streamingdiensten eine Lizenz für mehrere EU-Staaten aus einer Hand ermöglichen.
Die wichtigsten Gesellschaften im Überblick
| Bereich | Deutschland | Beispiele Ausland |
|---|---|---|
| Musikurheber und -verlage | GEMA | SACEM (FR), Buma/Stemra (NL), PRS/MCPS (UK), ASCAP, BMI (USA) |
| Musiker und Tonträgerhersteller | GVL | SENA (NL), SPEDIDAM/ADAMI/SCPP (FR), SoundExchange (USA) |
| Text, Wissenschaft, Journalismus | VG Wort | SCAM, SOFIA (FR) |
| Bild, Foto, Design, Film | VG Bild-Kunst | ADAGP (FR), Pictoright (NL), DACS (UK) |
| Bühne und audiovisuelle Urheber | u. a. VG Bild-Kunst, VG Wort | SACD (FR) |
Die Tabelle ist vereinfacht; Zuständigkeiten überschneiden sich, und in den USA gibt es kein dem europäischen System vergleichbares Modell. Details zu einzelnen Ländern finden Sie unter Frankreich und Niederlande und Benelux.
Typische Probleme – und wie wir helfen
Für Urheber, Künstler und Verlage
- Auslandseinnahmen bleiben aus oder sind unplausibel niedrig
- Werkanmeldungen sind falsch oder kollidieren mit Anmeldungen Dritter (Werkkonflikte, counter claims)
- Wahl zwischen Mitgliedschaft im Heimatland und Direktmitgliedschaft im Ausland
- Abstimmung von Verlags-, Sub-Verlags- und Administrationsverträgen mit den Wahrnehmungsverträgen
- Teilrückruf von Rechten für Direktlizenzen, z. B. für Sync oder Online
Für Nutzer und Verwerter
- Klärung, welche Rechte über Verwertungsgesellschaften erworben werden können und welche direkt beim Rechteinhaber
- Prüfung von Tarifen und Rechnungen, Verhandlung von Gesamtverträgen
- Lizenzierung von Streaming- und Online-Angeboten in mehreren Ländern
- Streitigkeiten über Tarife, einschließlich des Verfahrens vor der Schiedsstelle beim DPMA
Weitere Informationen zum Vergütungssystem finden Sie beim Vergütungsrecht, zum Leistungsschutzrecht und für die Musikbranche unter Musik sowie auf unserer Schwesterseite musikrechtler.de.
Häufige Fragen
Muss ich Mitglied in mehreren Verwertungsgesellschaften sein?
Nein, für Auslandseinnahmen genügt meist die Mitgliedschaft in der heimischen Gesellschaft. Bei hohen Einnahmen in einem Land kann eine Direktmitgliedschaft dort aber schnellere oder vollständigere Ausschüttungen bringen. Das prüfen wir im Einzelfall.
Was kann ich tun, wenn Auslandseinnahmen fehlen?
Zunächst die Werk- und Aufnahmeregistrierungen prüfen, dann gezielte Nachforderungen (claims) über die eigene Gesellschaft stellen. Wir unterstützen bei Klärung, Fristen und Kommunikation.
Kann ich bestimmte Rechte selbst lizenzieren?
Ja, im Rahmen des Teilrückrufs nach dem VGG und der jeweiligen Wahrnehmungsbedingungen. Die Folgen für Ausschüttungen und bestehende Lizenzen sollten vorher geprüft werden.
Fragen zu Verwertungsgesellschaften im In- und Ausland? Wir prüfen Ihre Abrechnungen, Verträge und Optionen. Telefon 0511.35 73 56-0.