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Anti-Piraterie und Plattformen international

Raubkopien, illegale Streams und Produktfälschungen werden selten von einem einzelnen Ort aus verbreitet. Server stehen in einem Land, der Betreiber sitzt in einem anderen, die Nutzer sind überall. Wirksamer Schutz entsteht deshalb nur durch ein abgestimmtes Bündel aus Plattformmeldungen, gerichtlichen Maßnahmen, Zollmaßnahmen und Domain-Verfahren. Als Anwälte für Urheberrecht entwickeln wir für Musik-, Film-, Verlags-, Software- und Fotorechteinhaber Anti-Piraterie-Strategien (anti-piracy) für Deutschland, die EU und darüber hinaus.

Blaues digitales Netzwerk aus Punkten und Linien – Anti-Piraterie, Plattformen und Urheberrecht
Foto: Conny Schneider / Unsplash

Notice-and-Takedown international

Der schnellste Weg, rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, ist meist die Meldung beim Hostinganbieter oder der Plattform. Die Systeme unterscheiden sich aber:

  • USA: DMCA-Notice nach 17 U.S.C. § 512 mit festgelegten Pflichtangaben und Counter-Notice-Verfahren (näher unter Urheberrecht USA).
  • EU: Meldeverfahren nach Art. 16 des Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065).
  • Deutschland, Upload-Plattformen: Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verpflichtet große Plattformen zur Lizenzierung und zu qualifizierten Blockierungen bzw. einfachen Blockierungen auf Hinweis des Rechteinhabers.
  • Weitere Staaten: In Asien und Südamerika gibt es teils eigene Verfahren; viele internationale Plattformen wenden faktisch ihre globalen Richtlinien an.

Wir formulieren Meldungen so, dass sie die jeweiligen formalen Anforderungen erfüllen, und beobachten, ob Inhalte erneut hochgeladen werden (Stay-down). Wo Meldungen nicht wirken, gehen wir gegen Betreiber und Vermittler gerichtlich vor.

DSA-Meldeverfahren und Trusted Flagger

Der Digital Services Act gilt seit dem 17. Februar 2024 für alle Vermittlungsdienste in der EU. Für Rechteinhaber relevant sind vor allem:

  • Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA): Hostingdienste müssen leicht zugängliche Meldewege anbieten. Eine hinreichend begründete Meldung begründet Kenntnis des Anbieters – mit Folgen für seine Haftung.
  • Vertrauenswürdige Hinweisgeber (Art. 22 DSA): Von der nationalen Koordinierungsstelle anerkannte Trusted Flagger werden von Online-Plattformen vorrangig behandelt. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur Koordinator für digitale Dienste. Verbände der Rechteinhaber können diesen Status beantragen.
  • Maßnahmen gegen Missbrauch (Art. 23 DSA): Plattformen müssen Konten, die häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, nach Vorwarnung sperren.
  • Know your business customer (Art. 30 DSA): Online-Marktplätze müssen Händler identifizieren – hilfreich, um Anbieter von Fakes zu ermitteln.

Website-Sperren und die CUII

Strukturell urheberrechtsverletzende Websites, deren Betreiber nicht greifbar sind, können in Deutschland über Internetzugangsanbieter gesperrt werden. Rechtsgrundlage ist der Sperranspruch gegen Zugangsvermittler (früher § 7 Abs. 4 TMG, heute § 8 DDG), der subsidiär ist: Zuvor müssen zumutbare Maßnahmen gegen Betreiber und Hoster ausgeschöpft sein. Die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII), ein Zusammenschluss von Rechteinhabern und Providern, hat bis 2025 Sperrempfehlungen in einem außergerichtlichen Verfahren ausgesprochen. Seit Juli 2025 werden DNS-Sperren nur noch auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung umgesetzt; die CUII koordiniert die Verfahren und die Umsetzung. Wir beraten Rechteinhaber, ob und wie ein Sperrverfahren sinnvoll ist. In Frankreich, Italien, Spanien und den Niederlanden bestehen zum Teil weitergehende, auch dynamische Sperrmechanismen.

Grenzbeschlagnahme durch den Zoll

Physische Raubkopien – etwa nachgemachte Datenträger, Merchandise mit geschützten Motiven, Spielzeug, Mode mit urheberrechtlich geschützten Designs – können schon an der EU-Außengrenze gestoppt werden. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 608/2013, die ausdrücklich auch Urheberrechte und verwandte Schutzrechte erfasst. Der Rechteinhaber stellt einen Antrag auf Tätigwerden (Grenzbeschlagnahmeantrag), in Deutschland bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz der Generalzolldirektion. Ein EU-Antrag kann für mehrere Mitgliedstaaten gelten. Hält der Zoll verdächtige Waren an, bleiben kurze Fristen, um der Vernichtung zuzustimmen oder ein Verfahren einzuleiten. Für den rein nationalen Bereich ergänzt § 111b UrhG.

Domain-Verfahren

Piraterieangebote wechseln häufig die Domain. Für generische Top-Level-Domains (.com, .net u. a.) steht das UDRP-Verfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center zur Verfügung; es setzt allerdings Markenrechte voraus und hilft daher vor allem, wenn Werktitel oder Labels als Marke geschützt sind. Für .de-Domains gibt es den DENIC-Dispute-Eintrag, für .eu ein ADR-Verfahren. Parallel kommen Auskunftsansprüche gegen Registrare und Registries in Betracht. Zur Markenanmeldung verweisen wir auf unsere Schwesterseite markenanmeldung-formular.de.

Unsere Leistungen

  • Anti-Piraterie-Konzept für Releases, Kinostarts und Buchveröffentlichungen
  • Takedown-Meldungen nach DMCA, DSA und UrhDaG
  • Abmahnungen und einstweilige Verfügungen gegen Betreiber, Hoster und Uploader
  • Grenzbeschlagnahmeanträge und Begleitung von Zollverfahren
  • Gerichtliche Sperrverfahren und Domain-Verfahren
  • Koordination mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk

Plattformbetreiber beraten wir umgekehrt zu Pflichten aus DSA und UrhDaG – siehe auch Rundfunk und Streaming und öffentliche Zugänglichmachung.

Häufige Fragen

Muss eine Plattform nach meiner Meldung den Inhalt sofort löschen?

Sie muss zügig handeln, wenn die Meldung hinreichend konkret ist. Bleibt sie untätig, kann sie selbst haften. Maßgeblich sind die Angaben in der Meldung – deshalb lohnt sich eine sorgfältige Formulierung.

Kann ich als einzelner Urheber Trusted Flagger werden?

Der Status wird Stellen mit besonderer Sachkenntnis verliehen, die unabhängig von Plattformen sind. Einzelpersonen erfüllen das in der Regel nicht; Verbände oder spezialisierte Dienstleister schon eher.

Was kostet ein Grenzbeschlagnahmeantrag?

Der Antrag beim Zoll ist gebührenfrei. Kosten entstehen für Lagerung und Vernichtung sowie für die anwaltliche Begleitung; viele davon können vom Verletzer zurückverlangt werden.


Ihre Inhalte tauchen auf Piraterieseiten oder als Fälschungen auf? Wir entwickeln mit Ihnen eine Strategie, die Plattformen, Gerichte und Zoll verbindet. Telefon 0511.35 73 56-0.