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Schiedsverfahren und Mediation im Urheberrecht

Nicht jeder Urheberrechtsstreit gehört vor ein staatliches Gericht. Gerade bei internationalen Lizenz-, Produktions- und Kooperationsverträgen wollen die Parteien oft vertraulich, schnell und vor fachkundigen Entscheidern verhandeln – und einen Spruch erhalten, der in vielen Ländern vollstreckbar ist. Schiedsverfahren und Mediation (alternative dispute resolution, ADR) bieten dafür einen eigenen Rahmen. Wir gestalten Schiedsklauseln, vertreten Mandanten in Schiedsverfahren und begleiten Mediationen im Urheber- und Medienrecht.

Zwei Hände beim Handschlag – Schiedsverfahren und Mediation im Urheberrecht
Foto: Cytonn Photography / Unsplash

Warum Schiedsverfahren im internationalen Urheberrecht?

  • Neutrales Forum: Keine Partei muss vor den Gerichten des anderen Landes antreten.
  • Fachkunde: Die Parteien können Schiedsrichter mit Erfahrung im Urheber-, Medien- oder Softwarerecht wählen.
  • Vertraulichkeit: Vertragskonditionen, Abrechnungen und Geschäftsgeheimnisse werden nicht öffentlich verhandelt.
  • Sprache und Verfahren: Verhandlungssprache, Ort und Ablauf sind frei vereinbar, häufig Englisch.
  • Vollstreckbarkeit: Schiedssprüche sind nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 in über 170 Vertragsstaaten anerkennungsfähig – deutlich mehr, als für deutsche Gerichtsurteile außerhalb der EU gilt.
  • Endgültigkeit: In der Regel gibt es nur eine Instanz; die Aufhebung ist auf wenige Gründe beschränkt.

Nachteile gibt es auch: Schiedsverfahren können bei kleinen Streitwerten teuer sein, es fehlt eine zweite Instanz, und Dritte – etwa ein Verletzer ohne Vertragsbeziehung – sind nicht gebunden. Für reine Pirateriefälle bleibt deshalb der Weg über die staatlichen Gerichte meist richtig.

Ist ein Urheberrechtsstreit schiedsfähig?

In Deutschland ist jeder vermögensrechtliche Anspruch schiedsfähig (§ 1030 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören Lizenz- und Vergütungsstreitigkeiten ebenso wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zwischen Vertragsparteien. Auch Fragen des Urheberpersönlichkeitsrechts können, soweit sie vergleichsfähig sind, im Schiedsverfahren geklärt werden. Im Ausland kann die Schiedsfähigkeit anders beurteilt werden; das ist bei der Wahl des Schiedsorts zu berücksichtigen.

WIPO Arbitration and Mediation Center

Das WIPO Arbitration and Mediation Center in Genf ist auf Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums und der Technologie spezialisiert. Es bietet unter anderem:

  • WIPO Mediation: strukturierte Verhandlung mit neutralem Mediator, nicht bindend, oft binnen weniger Monate abgeschlossen
  • WIPO Arbitration: vollwertiges Schiedsverfahren mit bindendem Schiedsspruch
  • WIPO Expedited Arbitration: beschleunigtes Verfahren mit Einzelschiedsrichter und verkürzten Fristen
  • Expert Determination: Entscheidung technischer oder wirtschaftlicher Einzelfragen, etwa der Höhe von Lizenzgebühren

Die WIPO stellt Musterklauseln bereit und führt eine Liste fachkundiger Neutraler, u. a. für Film-, Medien-, Musik- und Softwarestreitigkeiten. Auch Domain-Streitigkeiten nach der UDRP werden über das Center abgewickelt (siehe Anti-Piraterie und Plattformen).

DIS – Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit

Für Verträge mit Schwerpunkt in Deutschland ist die DIS eine naheliegende Wahl. Ihre Schiedsgerichtsordnung (aktuell in der Fassung von 2018) ist auf deutsche und internationale Verfahren zugeschnitten; Verfahren können auf Deutsch oder Englisch geführt werden. Die DIS bietet zudem Mediations- und Schlichtungsordnungen. Daneben kommen je nach Vertragspartner ICC, Swiss Rules oder Ad-hoc-Verfahren nach den UNCITRAL Arbitration Rules in Betracht.

Schiedsklauseln in Lizenzverträgen

Eine Schiedsklausel ist nur so gut wie ihre Formulierung. Unklare oder widersprüchliche Klauseln („pathologische Klauseln“) führen zu Streit darüber, wo gestritten wird. Bei der Gestaltung achten wir insbesondere auf:

  • Institution und Schiedsordnung (WIPO, DIS, ICC oder ad hoc)
  • Schiedsort (bestimmt das Verfahrensrecht und die Aufhebungsgerichte)
  • Anzahl und Qualifikation der Schiedsrichter
  • Verfahrenssprache
  • Mehrstufigkeit: erst Verhandlung, dann Mediation, dann Schiedsverfahren (escalation clause)
  • Ausnahme für Eilmaßnahmen vor staatlichen Gerichten, damit eine einstweilige Verfügung möglich bleibt
  • Abstimmung mit Rechtswahl und Verbraucherschutz: Gegenüber Verbrauchern ist die Schiedsvereinbarung nur in einer eigenhändig unterzeichneten, gesonderten Urkunde wirksam (§ 1031 Abs. 5 ZPO)

Mehr zur Vertragsgestaltung finden Sie unter internationale Lizenzverträge und Lizenzrecht.

Mediation: Konflikte lösen, Beziehungen erhalten

In der Kreativwirtschaft arbeiten Parteien oft über Jahre zusammen – Bands und Labels, Autoren und Verlage, Regisseure und Produzenten. Eine Mediation kann Streit beilegen, ohne die Zusammenarbeit zu zerstören. Der Mediator entscheidet nicht, sondern hilft den Parteien, eine eigene Lösung zu finden. Ein in der Mediation geschlossener Vergleich kann als Anwaltsvergleich oder notariell für vollstreckbar erklärt werden. Wir begleiten Mandanten als Parteivertreter in Mediationen und bereiten sie inhaltlich darauf vor.

Häufige Fragen

Ist ein Schiedsverfahren günstiger als ein Gerichtsverfahren?

Nicht immer. Bei geringen Streitwerten sind staatliche Gerichte meist günstiger. Bei hohen Werten und internationalen Parteien kann ein Schiedsverfahren durch eine einzige Instanz und bessere Vollstreckbarkeit insgesamt wirtschaftlicher sein.

Kann ich trotz Schiedsklausel eine einstweilige Verfügung beantragen?

Ja, staatliche Gerichte können auch bei bestehender Schiedsvereinbarung einstweilige Maßnahmen anordnen (§ 1033 ZPO). Wir empfehlen trotzdem, das in der Klausel klarzustellen.

Können Sie eine bestehende Schiedsklausel prüfen?

Ja. Wir prüfen bestehende Klauseln auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit und schlagen bei Neuverhandlungen bessere Formulierungen vor.


Streit über einen internationalen Lizenzvertrag? Wir beraten Sie zu Schiedsverfahren, Mediation und Gerichtsverfahren und vertreten Sie in allen Foren. Telefon 0511.35 73 56-0.